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Thema: Schöpfungshöhe vom 11.01.2008


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marcobley
Threadersteller

Dabei seit: 11.01.2008
Ort: Berlin
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 12.01.2008 13:00
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Zitat: "Wie anders, individuell, unverkennbar und einzigartig sind deine Arbeiten für diesen Auftraggeber gewesen?! Sind sie mit Preisen ausgezeichnet worden, ausgestellt worden, stellen sie eine gestalterische Revolution dar?"

Hab leider keine Pappurkunde *zwinker*
Andere kopierten diesen Stil innerhalb der Branche weil es sich als sinnvoll für die Produkte erwies. Bestimmte Gestaltungsrichtlinien und das Wirken von Fotos wurde von anderen in der selben Branche angelehnt.

Ich habe kein Novum oder Unikum geschaffen, das möchte ich auch nicht weil mir keiner erzählen kann, dass wenn er vom Kunden nur ein winziges Budget bekommt, alle seine Fachregister zieht und bei jedem Auftrag trotzdem übermaßen individuell ist.


Zuletzt bearbeitet von marcobley am Sa 12.01.2008 22:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
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zeitgeisty

Dabei seit: 20.02.2002
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 12.01.2008 13:10
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marcobley hat geschrieben:
...Weiterhin wurden pauschal alle !Urheberrechte! im Impressum des Kundenmagazins an den Herausgeber übertragen...


Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Es sei denn, der Tod ist im Spiel...
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marcobley
Threadersteller

Dabei seit: 11.01.2008
Ort: Berlin
Alter: 47
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 12.01.2008 13:15
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Genau da drehen wir uns im Kreis.

Urheberrecht von Leuten die garkeine Urheber gem. §2 UrhG sind wird übertragen.
Oder Nutzungsrechte von vermuteten Urhebern die nach §2 UrhG keine sind wird überall vertraglich festgehalten.
Jedenfalls in den meissten Agenturen.
Das stellt man dann erst nach der Prüfung der Schöpfungshöhe fest.

Deshalb hat auch noch nie einer die Schöpfungshöhe des Deutsche-Bank Logos angezweifelt *zwinker*
Weil es bereits eine Marke ist.
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drosteman79
Gesperrt

Dabei seit: 28.11.2007
Ort: Börlien
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 12.01.2008 13:22
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marcobley hat geschrieben:
Genau da drehen wir uns im Kreis.

Urheberrecht von Leuten die garkeine Urheber gem. §2 UrhG sind wird übertragen.
Oder Nutzungsrechte von vermuteten Urhebern die nach §2 UrhG keine sind wird überall vertraglich festgehalten.
Jedenfalls in den meissten Agenturen.
Das stellt man dann erst nach der Prüfung der Schöpfungshöhe fest.

Deshalb hat auch noch nie einer die Schöpfungshöhe des Deutsche-Bank Logos angezweifelt *zwinker*
Weil es bereits eine Marke ist.


ARGH

Da greift das MARKENRECHT, ein ganz anderes Thema. Und die Schöpfungshöhe für einen urheberrechtlichen Schutz hat KAUM ein Logo. Das der DeutschenBank sicher auch nicht.

Du würfelst da Sachen durcheinander die nichts miteinander zu tun haben, um hier in einer polemischen, dramatisierenden Art und Weise über die ach so bösen Gerichte zu schimpfen, weil du sauer bist dich womöglich zu billig hergegeben zu haben.

Wie heißt das Unternehmen, und wo kann man diese Arbeiten begutachten. DAS würde mich jetzt wirklich mal interessieren.


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Sa 12.01.2008 13:23, insgesamt 2-mal bearbeitet
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zeitgeisty

Dabei seit: 20.02.2002
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 12.01.2008 13:25
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marcobley hat geschrieben:
Urheberrecht von Leuten die garkeine Urheber gem. §2 UrhG sind wird übertragen.


Ich frag mich gerade, ob man überhaupt Urheber sein kann, wenn das "Ding" was man erschaffen hat, die für einen urheberrechtlichen Schutz nötige Schöpfungshöhe nicht erreicht.

§1 UrhG hat geschrieben:
Die Urheber von Werken [...] genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.


§2 II UrhG hat geschrieben:
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.


Wenn also die Schöpfungshöhe nicht erreicht ist, gibt es auch gar keine Diskussion über den Urheber... * Keine Ahnung... *

Und bei der Deutschen Bank geht's ja um Markenrecht. Die Schöpfungshöhe spielt da ja keine Rolle... Denn lt. §3 I MarkenG ist ne ganze Menge schutzfähig, hauptsache es unterscheidet sich von anderen...
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 12.01.2008 13:33
Titel

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also grundsätzlich ist immer der schöpfer eines werkes der urheber - mal ganz unabhängig von der schöpfungshöhe.

die schöpfungshöhe kommt erst ins spiel wenn es um die rechte des urhebers und die nutzungsrechte geht.
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safarifx

Dabei seit: 20.08.2006
Ort: berlin
Alter: 44
Geschlecht: -
Verfasst Sa 12.01.2008 13:41
Titel

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bitte an den moderator einen der beiden threads zum thema schöpfungshöhe zu löschen oder die beiden threads mit dem selben thema zusammenführen. es wird sonst zu unübersichtlich.danke.

snip safx

@marcobley/com


Zum ersten gehe ich davon aus das Du kein Angestellter der Agentur warst , ergo freiberuflich arbeitest.
Nein schon klar ich bin ja informiert und weiss das mit Sicherheit durch unsere Korrespondenz *zwinker*.
In diesem Falle solltest Du einen Vertrag haben in dem die Nutzungsrechte an deinem Material geregelt sind.
Aus meiner beruflichen Praxis berichtet ist es jedoch so das die meisten Ihre Nutzungsrechte pauschal übertragen.
Da heisst es dann im Vertrag "Hiermit überträgt XYZ alle Nutzungsrechte am erstellten Material".

Da diese Allgemeinklausel jedoch nicht einmal beschreibt ob ein einfaches oder ausschließliches Recht zur Nutzung übertragen wird, sowie desweiteren die Nutzungsarten nicht explizit definiert sind darfst Du davon ausgehen das
diese Allgemeinklausel im Rechtsfall keinen Pfifferling wert ist.

Die Vergütung deines Materials wird ergo nach UHRG >> § 32 Angemessene Vergütung<< definiert.

Ich zitiere >>

Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. 2Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. 3Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

Zitat Ende >>

Da dein Kunde nun offensichtlich deine Werke trotz fehlender Regelung über die Art der Nutzungsrechte nach deinem Ausscheiden aus der Agentur weiterverwendet verletzt er laut URHG deine Rechte, denn als Agentur müssen dieser die Regelungen des UHRG bekannt sein. Unwissenheit schützt jedoch nicht vor Strafe.

Ich zitiere noch einmal den § 32 Angemessene Vergütung >>

(2) 1Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. 2Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

Zitat Ende >>

Das heisst im Umkehrschluss das gesetzt den Fall das keine Vergütungsregeln getroffen wurden die Empfehlungen
des AGD gelten.

link >>

http://www.agd.de/30_0.html

Ich zitiere hier den AGD >>

Im Klartext: Die AGD handelt mit dem Selbständige Design-Studios (SDSt) e.V. in regelmäßigen Abständen einen neuen Tarifvertrag aus, in dem Stundensätze, ungefährer Aufwand und die Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte festgelegt sind. Den Vergütungstarifvertrag (VTV) erhalten alle AGD und SDSt Mitglieder kostenlos zugeschickt. Damit haben Sie ein Instrument zur Hand, mit dem Sie Designaufträge transparent kalkulieren können. Übrigens gilt der VTV bundesweit - auch vor Gericht - als Maßstab für eine angemessene Vergütung.

>>Zitat Ende

Wende Dich ergo auch an den AGD denn das URHG sieht vor das die Vervielfältigung deiner Werke angemessen zu vergüten ist. Angemessen heisst in diesem Falle das bei Nichtregelung eben benannter Vergütungstarifvertrag (VTV)
als Masstab gilt, um eine angemessene Vergütung für die Vervielfältigung etc.pp zu definieren.

Vervielfältigt ergo die Agentur deine Werke ohne das Du angemessen dafür vergütet wirst macht diese sich strafbar
und ist zu belangen. Sieh dazu auch

§ 54 Vergütungspflicht

>>Ich zitiere

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

>>Zitat Ende

Dies heisst im Klartext das Du gegen die Verleger welche die Agentur beauftragt hat deine Werke zu vervielfältigen
ohne Dich angemessen zu vergüten vorgehen kannst und solltest.

Dazu hast Du das Recht die entsprechenen Auskünfte einzuholen. Ergo feststellen zu lassen in welchem Umfang deine
Werke vervielfältigt wurden

§ 54f Auskunftspflicht

Ich zitiere >>

(1) 1Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. 2Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. 3§ 26 Abs. 6 gilt entsprechend.

Zitat Ende >>

Es bleibt aber fraglich ob ein Katalog ein Speichermedium ist *zwinker*.

Nun zu dem Sachverhalt das dass Gericht Dich auffordert die Schöpfungshöhe nachzuweisen bzw. darzulegen
das Du diese Schöpfungshöhe mit deinen Werken erreicht hast um als Urheber alle vorgenannten Ansprüche
geltend zu machen.

Dazu führt das URHG aus >>

§ 7 Urheber

Ich zitiere >>

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Zitat Ende >>

Ich zitiere des weiteren.

§ 10 Vermutung der Urheberschaft

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

Zitat Ende >>

Da Du wie mir bekannt als Urheber in den von Dir angefertigten Katalogen genannt bist ist dies somit zweifelsfrei anerkannt.

Was aber nicht zweifelsfrei anerkannt ist und nun kommen wir "zum Kern" dessen was das Gericht von Dir abfordert ist der Nachweis das deine Werke "bildene Kunst" sind. Du ergo überhaupt ein Künstler bist im Sinne des UHRG denn darauf bezieht sich die Anfrage des Richters/Gerichtes.
Nur wenn Du nachweisen kannst das Du Künstler bist ergo mit deinen Werken die Schöpfungshöhe erreichst werden Dir in Folge die Rechte des UHRG zu teil, denn dann bist Du legetimierter Urheber im Sinne des UHRG und somit deine Werke nicht mehr "gemeinfrei". Das heisst Sie stehen dann unter dem Schutz des URHG.

So einfach wie die meisten es sich ergo machen ist dieser Sachverhalt mitnichten.
Mir ist durchaus bewusst das die meisten Grafiker egal welcher Sparte sich dessen anscheinend nicht bewusst sind
und damit blauäugig bis fahrlässig umgehen um dann im Schadensfall festzustellen das Sie von Deutschen Gerichten
eher als Handwerker gesehen werden als als Künstler.

Ich zitiere das URHG um zu verdeutlichen welche Werke geschützt sind >>

§ 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

>>Zitat Ende

Diesen § 2 des UHRG scheinen aber die meisten die sich auf das URHG beziehen nicht zu kennen.
Also möge jeder selbst überprüfen ob er die entsprechenden Aufzählungen erfüllt um sich Urheber zu nennen.

Dazu kommt und jetzt ist der Zeitpunkt auch die vielen Firmen welche Grafiker ( egal welcher Fachrichtung ) in Angestelltenverhältnissen ausführliche Verträge unterzeichnen lassen (in welchen explizit ausgeführt alle Arten von
Nutzungsrechten genannt und somit zugesichert werden) darüber zu informieren das eine Vielzahl dieser angestellten
Grafiker durch die Unterzeichnung solcher Verträge in dem Glauben gelassen werden das Sie Urheber wären.

Dies ist zumindestens grob fahrlässig. (persönliche Meinung)

Dies jedoch dürfte in 80% der Fälle nicht der Fall sein da die im URHG benannten Grundvoraussetzungen aus § 2 nur diejenigen erfüllen die "persönliche geistige Schöpfungen" erstellen.
Als exemplarisches Beispiel sind hier z.b. 3D Artists genannt welche z.b.eigene Charakter,Gebäude,Environments entwickeln oder Soundartists die eigenen Kompositionen produzieren.

Ob jedoch im Sinne der "Schöpfungshöhe" laut § 2 URHG ergo z.b. ein Layout einer Website oder die Herstellung einer Printbroschüre eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 URHG darstellt ist eben "Grauzone" und dies ist der Grund warum das Gericht in diesem Falle von marcobley den Nachweis erbracht haben möchte ob er unter § 2 des UHRG fällt. Grund dieser Anfrage des Gerichtes an marcobley ist es ergo herauszufinden ob dieser Fall überhaupt verhandelbar ist denn wenn marcobley nicht nachweisen kann das seine Arbeiten "persönliche geistige Schöpfungen"
sind ergo die "Schöpfungshöhe" erreichen besteht eben kein Schutz nach dem URHG.
Somit wären seine Werke in Folge "allgemeinfrei" und jeder könnte Sie nach gutdünken unentgeltlich verwenden wofür auch immer und dies ohne die entsprechenen Nutzungsrechte aus dem URHG zu beachten.

snip safx


Zuletzt bearbeitet von safarifx am Sa 12.01.2008 13:42, insgesamt 2-mal bearbeitet
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drosteman79
Gesperrt

Dabei seit: 28.11.2007
Ort: Börlien
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 12.01.2008 13:47
Titel

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Dem ist nichts hinzuzufügen.

Ob jetzt beim TO allerdings diese Erkenntnis reift ist eine andere Frage, wenn es schon 2 Anwälten nicht gelang ihm das zu vermitteln, und er wieder und wieder Markenrecht, Geschmacksmusterschutz und Urheberrecht eben so in einen Topf wirft wie Kunst und gestalterisches Handwerk.
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