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Thema: Schöpfungshöhe vom 11.01.2008


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Schöpfungshöhe
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Benutzer 62312
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Verfasst Mo 14.01.2008 17:33
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@ droste: bevor wir uns im kreis drehen. sein layout zu schützen ist dann eben sehr schwer, wenn es nicht autom. geschützt durch das urheberrecht, weil man erst eine schöpfungshöhe erreichen muss. diese höhe kann letzendlich nur in einem streitfall von einem gericht festgelegt werden.

also wo ist das in ordnung? wo ist das maß an dem überprüfen kann?

eine simple vereinbarung der nutzungsrechte, wäre ja dann so nicht möglich und eine nachträgliche forderungen an honoraren demnach nicht rechtens. ich erinnere mich nur an einen anderen thread... da ging es ja um ähnliches.

Quelle:www.designerdock.de hat geschrieben:
Bei urheberrechtlich nicht schutzfähigen Leistungen (etwa Layouts, Designs, Logos) sind Nutzungsrechte vom Gesetz her eigentlich nicht vorgesehen. Der Kunde darf die Leistungen grundsätzlich für alle erdenklichen Zwecke nutzen, da sie ja nicht urheberrechtlich geschützt sind. Aber auch bei urheberrechtlich nicht geschützten Leistungen besteht die Möglichkeit, vertraglich Nutzungsrechte zu vereinbaren und die Vergütung danach zu bemessen, welche Nutzungsmöglichkeiten dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.


demnach kann ich nutzungsrechte ja sehrwohl einräumen. von einer bestimmten schöpfungshöhe wird hier aber nicht gesrpochen.


Zuletzt bearbeitet von am Mo 14.01.2008 17:49, insgesamt 3-mal bearbeitet
 
drosteman79
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Verfasst Mo 14.01.2008 17:38
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Du kannst für einen Großteil dessen, was ein MG macht keine urheberrechtlichen Schutzrechte in Anspruch nehmen. Das trifft natürlich nicht auf alles zu.

Informier dich doch einfach mal genauer über die Thematik.

Weder ist jeder Handschlag eines MG automatisch urheberrechtlich geschützt, noch erreichen MG-Leistungen grundsätzlich nicht die nötige Schöpfungshöhe.

So lange dir ein Kunde für Nutzungsrechte bezahlt sei froh. Ob du diese gerichtlich durchsetzen könntest ist eine andere Frage.

Zu deinem Zitat bitte eine Quelle...


Nutzungsrechte kann ein Eigentümer oder Urheber einräumen - so einfach ist das.


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Mo 14.01.2008 17:42, insgesamt 2-mal bearbeitet
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zeitgeisty

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Verfasst Mo 14.01.2008 17:47
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drosteman79 hat geschrieben:
Nutzungsrechte kann ein Eigentümer der Nutzungsrechte oder der Urheber einräumen - so einfach ist das.


...um genau zu sein: der Eigentümer der Nutzungsrechte. Nicht etwa der Eigentümer des "was auch immer"...
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Benutzer 62312
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Verfasst Mo 14.01.2008 17:47
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mir ging es eher um die bemessung, die mich zweifeln lässt. weiter meinte ich auch fertige designs/logos die auf einen kunden speziell zugeschnitten wurden (nicht die dönerbuden-speisekarte0815).

aber letztendlich nutzt man das "unswissen" der kunden indem fall aus. was mich jetzt nicht weiter stören würde, da "ich" der meinung wäre, das eine ausreichende schöpfungshöhe erreichte wurde.

aber eine weitere einarbeitung in das thema läuft...
 
designzicke

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Verfasst Mo 14.01.2008 17:47
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safarifx hat geschrieben:
Dazu ist es ergo sinnvoll vergleichbare Fälle zu finden um die Anwälte von marcobley in Ihrer Argumentation zu unterstützen.


Vielleicht hilft dir ja dieser Fall ein wenig weiter. Es geht zwar um ein Wappen, aber es wird äusserst schwierig sein etwas ver"gleich"bares zu finden... Aber zumindest ist die Argumentation anhand welcher Kriterien hier geurteilt wurde, hilfreich und verständlich.


Zuletzt bearbeitet von designzicke am Mo 14.01.2008 17:55, insgesamt 1-mal bearbeitet
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drosteman79
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Verfasst Mo 14.01.2008 17:48
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zeitgeisty hat geschrieben:
drosteman79 hat geschrieben:
Nutzungsrechte kann ein Eigentümer der Nutzungsrechte oder der Urheber einräumen - so einfach ist das.


...um genau zu sein: der Eigentümer der Nutzungsrechte. Nicht etwa der Eigentümer des "was auch immer"...


*räusper*... wie bitte?

Doch, der Eigentümer des "was auch immer" - ob jemand mit Nutzungsrechten Dritten Nutzungsrechte einräumen darf hängt von den Nutzungsrechten die ihm selbt eingeräumt wurden ab.

Deine Aussage ist in dieser Form also einfach nur falsch.


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Mo 14.01.2008 17:51, insgesamt 2-mal bearbeitet
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zeitgeisty

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Verfasst Mo 14.01.2008 18:02
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drosteman79 hat geschrieben:
zeitgeisty hat geschrieben:
drosteman79 hat geschrieben:
Nutzungsrechte kann ein Eigentümer der Nutzungsrechte oder der Urheber einräumen - so einfach ist das.


...um genau zu sein: der Eigentümer der Nutzungsrechte. Nicht etwa der Eigentümer des "was auch immer"...


*räusper*... wie bitte?

Doch, der Eigentümer des "was auch immer" - ob jemand mit Nutzungsrechten Dritten Nutzungsrechte einräumen darf hängt von den Nutzungsrechten die ihm selbt eingeräumt wurden ab.

Deine Aussage ist in dieser Form also einfach nur falsch.


Du sagst es doch selbst: es kommt darauf an ob man Nutzungsrechte besitzt oder nicht. *Huch*

Meine Aussage "Nutzungsrechte kann nur der Inhaber der Nutzungsrechte einräumen" ist falsch?

Du wirst ja sicher auch den entsprechenden Paragraphen gelesen haben (sonst würdest du dich ja nicht so weit aus dem Fenster lehnen).

§31 II "Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen [...]"

Ich nehme mal an, auf dieses "Inhaber" beziehst du dich, richtig? Nun, das kann man doch aber ja wohl auf 2 Arten interpretieren... Von der meiner Meinung nach nur eine so richtig Sinn macht.

Denn die reine Inhaberschaft von etwas für das Nutzungsrechte gelten können, nützt einem doch gar nichts, wenn man nicht auch Inhaber der Nutzungsrechte selbst ist... * Keine Ahnung... *

Im übrigen würde es dir mal ganz gut tun ein paar deiner Aussagen ein "meiner Meinung nach" zu spendieren. Dein "du lügst" geht mir nämlich tierisch auf den Zeiger... <-- Schuld! Mag ja sein, dass du Dinge anders siehst, aber deswegen muss das noch lange nicht richtig sein.
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drosteman79
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Verfasst Mo 14.01.2008 18:07
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zeitgeisty hat geschrieben:
drosteman79 hat geschrieben:
zeitgeisty hat geschrieben:
drosteman79 hat geschrieben:
Nutzungsrechte kann ein Eigentümer der Nutzungsrechte oder der Urheber einräumen - so einfach ist das.


...um genau zu sein: der Eigentümer der Nutzungsrechte. Nicht etwa der Eigentümer des "was auch immer"...


*räusper*... wie bitte?

Doch, der Eigentümer des "was auch immer" - ob jemand mit Nutzungsrechten Dritten Nutzungsrechte einräumen darf hängt von den Nutzungsrechten die ihm selbt eingeräumt wurden ab.

Deine Aussage ist in dieser Form also einfach nur falsch.


Du sagst es doch selbst: es kommt darauf an ob man Nutzungsrechte besitzt oder nicht. *Huch*

Meine Aussage "Nutzungsrechte kann nur der Inhaber der Nutzungsrechte einräumen" ist falsch? - ja, völlig falsch

Du wirst ja sicher auch den entsprechenden Paragraphen gelesen haben (sonst würdest du dich ja nicht so weit aus dem Fenster lehnen). weit rausgelehnt hast du dich. Und so leid es mir tut, du bist rausgefallen.

§31 II "Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen [...]"

Ich nehme mal an, auf dieses "Inhaber" beziehst du dich, richtig? - NEIN - völlig falsch. Ich schrieb EIGENTÜMER, nicht Inhaber
Nun, das kann man doch aber ja wohl auf 2 Arten interpretieren... Von der meiner Meinung nach nur eine so richtig Sinn macht.

Denn die reine Inhaberschaft von etwas für das Nutzungsrechte gelten können, nützt einem doch gar nichts, wenn man nicht auch Inhaber der Nutzungsrechte selbst ist... * Keine Ahnung... *

Im übrigen würde es dir mal ganz gut tun ein paar deiner Aussagen ein "meiner Meinung nach" zu spendieren. Dein "du lügst" geht mir nämlich tierisch auf den Zeiger... <-- Schuld! Mag ja sein, dass du Dinge anders siehst, aber deswegen muss das noch lange nicht richtig sein.


Lies dir noch mal in Ruhe durch was du da schreibst... und dir wird auffallen wie "unrichtig" deine Aussagen sind.

Nehmen wir an du bist Eigentümer (Eigentümer != Inhaber) eines Hauses. Dann räumst du dem Mieter einer Wohnung ein Nutzungsrecht ein. Darf der dann OHNE DEINE ZUSTIMMUNG weitervermieten? Nein. Weil er zwar Nutzungrechte hat, aber keine Berechtigung Dritten eben solche einzuräumen.
Diese kannst du ihm aber wiederum einräumen. Dann, und NUR dann dürfte er Dritten Nutzungsrechte einräumen.

Und ich habe nicht wie du offensichtlich nur mal eben irgendeinen Paragraphen gelesen, sondern bin mit den betreffenden gesetzlichen Regelungen vertraut. Das ist ein großer Unterschied. Vor allem deshalb weil man ohne fundierte Sachkenntnis solche Fehler macht wie Eigentümer, Inhaber, Besitzer und sonst was zu verwechseln.


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Mo 14.01.2008 18:14, insgesamt 6-mal bearbeitet
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