mediengestalter.info
FAQ :: Mitgliederliste :: MGi Team

Willkommen auf dem Portal für Mediengestalter

Aktuelles Datum und Uhrzeit: Sa 20.04.2024 05:39 Benutzername: Passwort: Auto-Login

Thema: Schöpfungshöhe vom 11.01.2008


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Schöpfungshöhe
Seite: Zurück  1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10  Weiter
Autor Nachricht
zeitgeisty

Dabei seit: 20.02.2002
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 12.01.2008 13:51
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Der Mod hat das hier doch extra gesplittet... * Keine Ahnung... * Wieso wirds denn nu wieder zusammengewürfelt?

@safarifx: Wieso postest du den ganzen Kram hier noch mal 1:1?
  View user's profile Private Nachricht senden
aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 12.01.2008 13:54
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

ups gar nich gesehen Lächel aber irgendwie is das doch das selbe thema hier oder? * Keine Ahnung... *
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Anzeige
Anzeige
zeitgeisty

Dabei seit: 20.02.2002
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 12.01.2008 13:56
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

aUDIOfREAK hat geschrieben:
ups gar nich gesehen Lächel aber irgendwie is das doch das selbe thema hier oder? * Keine Ahnung... *


Naja, hier darf man sich mal allgeimen über Schöpfungshöhe in unserer Branche auslassen... Und nebenan gehts um den konkreten Fall... Macht schon Sinn find ich. * Keine Ahnung... *
  View user's profile Private Nachricht senden
safarifx

Dabei seit: 20.08.2006
Ort: berlin
Alter: 44
Geschlecht: -
Verfasst Sa 12.01.2008 14:51
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

drosteman79 hat geschrieben:
Dem ist nichts hinzuzufügen.

Ob jetzt beim TO allerdings diese Erkenntnis reift ist eine andere Frage, wenn es schon 2 Anwälten nicht gelang ihm das zu vermitteln, und er wieder und wieder Markenrecht, Geschmacksmusterschutz und Urheberrecht eben so in einen Topf wirft wie Kunst und gestalterisches Handwerk.




@drosteman79/com

Marcobley hat schon verstanden. Es ist daher unnötig sich hier zu diffamieren. Die Thematik ist eben komplex und erschliesst sich nicht auf den ersten Blick. Desweiteren bestehen in der "Grafikcommunity" eben äusserst verzerrte
Wunschvorstellungen. Wer will schon "Handwerker" sein wo doch seine Berufsbezeichnung im Neudeutsch als Example z.b."Grafikdesigner" heisst. Dies fördert eben unfreiwillig den Gedanken man wäre automatisch Urheber.
Das dies nicht immer so sein muss zeigt erst der Streitfall vor einem ordentlichen Gericht.

Zum Thema.

Der Geschmacksmusterschutz greift automatisch bei Veröffentlichung.
Nachahmungsschutz besteht für drei Jahre, und entsteht automatisch mit der öffentlichen Zugänglichmachung des Musters in der EU. Insofern kann man ein Gebrauchsmusterschutz beantragen aber es ist sinnfrei da dieses Recht automatisch entsteht. Im Streitfall ergo wenn z.b. ein Layoutdesign etc.pp kopiert wird muss man jedoch nachweisen das dass eigene Design kopiert wurde und somit der Nachahmungsschutz missachtet wurde.

@zeitgeisty

"Auslassen" und "Kram" ist nicht mein Fachbereich *zwinker*.
Ich berate die Anwälte von marcobley und informiere nunmehr auch die Community denn es scheint mir ergo kein ausgeprägtes Bewusstsein für die tatsächliche Rechtslage zu bestehen.
Worum es hier geht betrifft konkret und im Schadensfall geschätzte 80% der Grafiker dieser Republik und daher ist eine
angemessene Form der Konversation notwendig.

@com

Würde hier eine Umfrage gestartet wieviele der Grafiker hier in diesem Forum sich für Urheber halten wären das
vermutlich 100 Prozent. Für mich nachvollziehbar jedoch nach dem derzeitig geltenen URHG ist dies eben nicht der Fall.
Das URHG hält ergo den überwiegenen Teil der Grafiker "welche meiner persönlichen Meinung nach" durchaus "schöpferisch tätig sind" für Handwerker die die Schöpfungshöhe nur selten und unter hohen Massgaben erreichen können.

Die allgemeine Vertragsgestaltung diesbezüglich sieht jedoch völlig anders aus.

Regelmässig werden in Verträgen explizite Nutzungsrechte "per Default" übertragen (also per üblicher Arbeitsverträge
wenn man z.b. als Angestellter einer Agentur z.b.als Grafikdesigner o.ä. tätig ist ). Es wird aber seltenst geprüft ob diese Rechte überhaupt zustande kommen können da augenscheinlich nicht geprüft wird ob der § 2 des UHRG überhaupt zutrifft. Insofern ist es kein Wunder das sich Grafiker im allgemeinen für Urheber halten obwohl dies aufgrund des § 2 UHRG wie bereist erwähnt nur dann zutrifft wenn der Grafiker "persönliche geistige Schöpfungen" im Sinne des § 2 URHG kreiert.

Die Frage ist nun ergo warum das URHG "obwohl in den letzten Jahren mehrmals noveliert/upgedated" sich dieser Thematik bis dato nicht annimmt und somit "ungeklärte Grauzonen" diesbezüglich generiert.

Das derzeitige URHG weist ergo dem Grossteil der Grafikdesigner (egal welchen Fachbereiches) lediglich eine handwerkliche Tätigkeit zu denn die Kriterien die "Schöpfungshöhe" zu erfüllen sind laut § 2 URHG ziemlich begrenzt.

Daher. Den meisten Grafikdesignern ( welcher ja als Kreativberuf verkauft wird ) dürfte es aufgrund der Beschaffenheit des § 2 URHG schwer fallen nachzuweisen das Sie den Schutz des URHG geniessen und das obwohl dies wie gesagt
allgemein üblich in den meisten Arbeitsverträgen suggeriert wird.

Suggeriert durch die Übertragung von Nutzungsrechten welche sich aber eben erst durch die Erfüllung des § 2 URHG ergeben. Seit euch ergo bitte darüber im klaren und überprüft ob Ihr wirklich unter § 2 des URHG fallt.
Ist dies nicht der Fall sind eure Verträge bzw. die Abschnitte in welchen Ihr Nutzungsrechte übertragt wertlos da Ihr
die Hürde des § 2 URHG nicht nehmt.

snip safx


Zuletzt bearbeitet von safarifx am Sa 12.01.2008 14:55, insgesamt 2-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
drosteman79
Gesperrt

Dabei seit: 28.11.2007
Ort: Börlien
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 12.01.2008 15:01
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

safarifx hat geschrieben:
drosteman79 hat geschrieben:
Dem ist nichts hinzuzufügen.

Ob jetzt beim TO allerdings diese Erkenntnis reift ist eine andere Frage, wenn es schon 2 Anwälten nicht gelang ihm das zu vermitteln, und er wieder und wieder Markenrecht, Geschmacksmusterschutz und Urheberrecht eben so in einen Topf wirft wie Kunst und gestalterisches Handwerk.




@drosteman79/com

Marcobley hat schon verstanden. Es ist daher unnötig sich hier zu diffamieren. Die Thematik ist eben komplex und erschliesst sich nicht auf den ersten Blick. Desweiteren bestehen in der "Grafikcommunity" eben äusserst verzerrte
Wunschvorstellungen. Wer will schon "Handwerker" sein wo doch seine Berufsbezeichnung im Neudeutsch als Example z.b."Grafikdesigner" heisst. Dies fördert eben unfreiwillig den Gedanken man wäre automatisch Urheber.
Das dies nicht immer so sein muss zeigt erst der Streitfall vor einem ordentlichen Gericht.

Zum Thema.

Der Geschmacksmusterschutz greift automatisch bei Veröffentlichung.
Nachahmungsschutz besteht für drei Jahre, und entsteht automatisch mit der öffentlichen Zugänglichmachung des Musters in der EU. Insofern kann man ein Gebrauchsmusterschutz beantragen aber es ist sinnfrei da dieses Recht automatisch entsteht. Im Streitfall ergo wenn z.b. ein Layoutdesign etc.pp kopiert wird muss man jedoch nachweisen das dass eigene Design kopiert wurde und somit der Nachahmungsschutz missachtet wurde.

@zeitgeisty

"Auslassen" und "Kram" ist nicht mein Fachbereich *zwinker*.
Ich berate die Anwälte von marcobley und informiere nunmehr auch die Community denn es scheint mir ergo kein ausgeprägtes Bewusstsein für die tatsächliche Rechtslage zu bestehen.
Worum es hier geht betrifft konkret und im Schadensfall geschätzte 80% der Grafiker dieser Republik und daher ist eine
angemessene Form der Konversation notwendig.

@com

Würde hier eine Umfrage gestartet wieviele der Grafiker hier in diesem Forum sich für Urheber halten wären das
vermutlich 100 Prozent. Für mich nachvollziehbar jedoch nach dem derzeitig geltenen URHG ist dies eben nicht der Fall.
Das URHG hält ergo den überwiegenen Teil der Grafiker "welche meiner persönlichen Meinung nach" durchaus "schöpferisch tätig sind" für Handwerker die die Schöpfungshöhe nur selten und unter hohen Massgaben erreichen können.

Die allgemeine Vertragsgestaltung diesbezüglich sieht jedoch völlig anders aus.

Regelmässig werden in Verträgen explizite Nutzungsrechte "per Default" übertragen (also per üblicher Arbeitsverträge
wenn man z.b. als Angestellter einer Agentur z.b.als Grafikdesigner o.ä. tätig ist ). Es wird aber seltenst geprüft ob diese Rechte überhaupt zustande kommen können da augenscheinlich nicht geprüft wird ob der § 2 des UHRG überhaupt zutrifft. Insofern ist es kein Wunder das sich Grafiker im allgemeinen für Urheber halten obwohl dies aufgrund des § 2 UHRG wie bereist erwähnt nur dann zutrifft wenn der Grafiker "persönliche geistige Schöpfungen" im Sinne des § 2 URHG kreiert.

Die Frage ist nun ergo warum das URHG "obwohl in den letzten Jahren mehrmals noveliert/upgedated" sich dieser Thematik bis dato nicht annimmt und somit "ungeklärte Grauzonen" diesbezüglich generiert.

Das derzeitige URHG weist ergo dem Grossteil der Grafikdesigner (egal welchen Fachbereiches) lediglich eine handwerkliche Tätigkeit zu denn die Kriterien die "Schöpfungshöhe" zu erfüllen sind laut § 2 URHG ziemlich begrenzt.

Daher. Den meisten Grafikdesignern ( welcher ja als Kreativberuf verkauft wird ) dürfte es aufgrund der Beschaffenheit des § 2 URHG schwer fallen nachzuweisen das Sie den Schutz des URHG geniessen und das obwohl dies wie gesagt
allgemein üblich in den meisten Arbeitsverträgen suggeriert wird.

Suggeriert durch die Übertragung von Nutzungsrechten welche sich aber eben erst durch die Erfüllung des § 2 URHG ergeben. Seit euch ergo bitte darüber im klaren und überprüft ob Ihr wirklich unter § 2 des URHG fallt.
Ist dies nicht der Fall sind eure Verträge bzw. die Abschnitte in welchen Ihr Nutzungsrechte übertragt wertlos da Ihr
die Hürde des § 2 URHG nicht nehmt.

snip safx


ja, und wenn du dir mal durchliest was ich hier über mehrere Seite erklärt habe, dürften dir gewisse Übereinstimmungen auffallen... was du hier so ausführlich darlegst ist im Thread bereits erklärt worden.

Und in Anbetracht dessen, dass er sich hier extra anmeldet und in diversen Threads seinen Frust ablässt, lässt den Rückschluss zu das er es eben nicht begriffen hat.

Sonst würde er nicht Markenrecht, Urheberrecht, Geschmacksmuster etc. in frustiger Weise in einen Topf werfen, und hier den Berufsschülern raten sich keine Mühe zu geben - also bitte, DAS ist nun wirklich unterste Schublade.


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Sa 12.01.2008 15:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden
safarifx

Dabei seit: 20.08.2006
Ort: berlin
Alter: 44
Geschlecht: -
Verfasst Sa 12.01.2008 15:35
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

@drosteman79/com

Ich wünsche Dir jedenfalls selbst nicht das deine Werke 10.000 fach vervielfältigt werden ohne das Du dafür entlohnt wirst.
Dazu kommt das seine Werke nachbearbeitet wurden. Ergo aus seinen Vorlagen neue Werke generiert wurden ohne das er dazu die Zustimmung gab.

§ 39 Änderungen des Werkes

Zitat >>

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Zitat Ende >>

Auch dies war nicht vereinbart.

Daher kann ich den Frust und das Durcheinanderbringen von Sachverhalten seitens marcobley nachvollziehen denn
es wurden erhebliche Werte damit generiert ohne Ihn zu beteiligen.

Es geht hier ergo nicht um einen kleinen Fall wo es um 3,80 Euro geht sondern um einen Streitwert von 250.000 Euro.

Anzumerken sei dazu im Allgemeinen desweiteren das seine Arbeitskraft nachdem er nicht mehr für diese Agentur tätig war durch eine Praktikantin ersetzt wurde welche auf Anweisung der Agentur seine Layouts/Anzeigen modifizierte um weiter im "Design marcobleys" den Kunden beliefern zu können.

Insofern sei Ihm also verziehen das er auf Grund der Sachlage rotiert und somit nicht mehr zu 100% objektiv sein kann.

Es wäre ergo angebracht Ihn zu unterstützen denn für Ihn hängen mit dem Vorgang 4 Jahre Arbeit sowie 1500 erstellte
Werke zusammen.

Ich möchte ergo jenen sehen der dann noch objektiv, sachlich und rational handelt wenn Ihm dererlei Ungemach widerfährt *zwinker*.

Letztendlich empfehle ich marcobley einen Gutachter/Sachverständigen der dem Gericht die Komplexität des Sachverhaltes sowie die "Dreistigkeit der Agentur" aufzeigt.

Marcobley hat Jahre das Gesicht des Kunden in seiner Aussendarstellung geprägt und somit ein unverwechselbares Corperate Design geschaffen sowie als erster Medien in einem Bereich erstellt in dem es
vor Ihm keiner tat. Sollte nunmehr der Fall abgewiesen werden weil das Gericht über den § 2 URHG argumentiert
und er nicht die "Schöpfungshöhe" seiner Werke nachweisen kann bedeutet dies einen absoluten Freifahrtschein
für alle jene die genauso dreist (und meiner persönlichen Meinung nach Sittenwidrig) vorgehen wie die Agentur für die er tätig war.

Daher kann ich verstehen das er sich an die Öffentlichkeit wendet denn das ist mit Verlaub ein ziemlich dicker Hund
und geradezu exemplarisch für diese Branche.

snip safx
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
drosteman79
Gesperrt

Dabei seit: 28.11.2007
Ort: Börlien
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 12.01.2008 15:41
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

safarifx hat geschrieben:
@drosteman79/com

Ich wünsche Dir jedenfalls selbst nicht das deine Werke 10.000 fach vervielfältigt werden ohne das Du dafür entlohnt wirst.
Dazu kommt das seine Werke nachbearbeitet wurden. Ergo aus seinen Vorlagen neue Werke generiert wurden ohne das er dazu die Zustimmung gab.

§ 39 Änderungen des Werkes

Zitat >>

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Zitat Ende >>

Auch dies war nicht vereinbart.

Daher kann ich den Frust und das Durcheinanderbringen von Sachverhalten seitens marcobley nachvollziehen denn
es wurden erhebliche Werte damit generiert ohne Ihn zu beteiligen.

Es geht hier ergo nicht um einen kleinen Fall wo es um 3,80 Euro geht sondern um einen Streitwert von 250.000 Euro.

Anzumerken sei dazu im Allgemeinen desweiteren das seine Arbeitskraft nachdem er nicht mehr für diese Agentur tätig war durch eine Praktikantin ersetzt wurde welche auf Anweisung der Agentur seine Layouts/Anzeigen modifizierte um weiter im "Design marcobleys" den Kunden beliefern zu können.

Insofern sei Ihm also verziehen das er auf Grund der Sachlage rotiert und somit nicht mehr zu 100% objektiv sein kann.

Es wäre ergo angebracht Ihn zu unterstützen denn für Ihn hängen mit dem Vorgang 4 Jahre Arbeit sowie 1500 erstellte
Werke zusammen.

Ich möchte ergo jenen sehen der dann noch objektiv, sachlich und rational handelt wenn Ihm dererlei Ungemach widerfährt *zwinker*.

Letztendlich empfehle ich marcobley einen Gutachter/Sachverständigen der dem Gericht die Komplexität des Sachverhaltes sowie die "Dreistigkeit der Agentur" aufzeigt.

Marcobley hat Jahre das Gesicht des Kunden in seiner Aussendarstellung geprägt und somit ein unverwechselbares Corperate Design geschaffen sowie als erster Medien in einem Bereich erstellt in dem es
vor Ihm keiner tat. Sollte nunmehr der Fall abgewiesen werden weil das Gericht über den § 2 URHG argumentiert
und er nicht die "Schöpfungshöhe" seiner Werke nachweisen kann bedeutet dies einen absoluten Freifahrtschein
für alle jene die genauso dreist (und meiner persönlichen Meinung nach Sittenwidrig) vorgehen wie die Agentur für die er tätig war.

Daher kann ich verstehen das er sich an die Öffentlichkeit wendet denn das ist mit Verlaub ein ziemlich dicker Hund
und geradezu exemplarisch für diese Branche.

snip safx


ui, jetzt haste dich disqualifiziert... Grins - sorry für OT

Ich sehe hier eine Verärgerung und Frustration, das ignorieren von Fakten, wirre Zahlen die sich teils widersprechen, und keinerlei Beleg für die angeblich so außergewöhnliche Leistung: welches Unternehmen ist das, wo kann man die betreffenden Arbeiten begutachten?!

Wenn, um es mal drastisch auszudrücken, jeder Handschlag eines Gestalters urheberrechtlichen Schutz geniessen würde, hätten wir bald keine Möglichkeiten mehr zu gestalten ohne die Rechte von irgendwem zu verletzen.


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Sa 12.01.2008 15:47, insgesamt 2-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden
safarifx

Dabei seit: 20.08.2006
Ort: berlin
Alter: 44
Geschlecht: -
Verfasst Sa 12.01.2008 15:49
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

@drosteman79

du schreibst >>

Ich sehe hier eine Verärgerung und Frustration, das ignorieren von Fakten, und keinerlei Beleg für die angeblich so außergewöhnliche Leistung: welches Unternehmen ist das, wo kann man die betreffenden Arbeiten begutachten?!

Antwort >>

Dazu werden aufgrund des anhängigen Verfahrens keine Aussagen gemacht. Es geht hier darum Personen und oder
Fälle zu finden die ähnlich gelagert sind um zusätzliche Informationen zu erlangen.
Die Verärgerung und Frustration ist verständlich. Daher wäre es sachdienlich diesen Thread nicht weiter mit sinnfreien
Vorwürfen zu füllen. Bitte ein bischen mehr konstruktives Verhalten bitte.

snip safx


Zuletzt bearbeitet von safarifx am Sa 12.01.2008 15:51, insgesamt 1-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
 
Ähnliche Themen frage zur schöpfungshöhe bzw. lizens
Design erstellen mit Bildausschnitten - Schöpfungshöhe?
Kein Erreichen der Schöpfungshöhe, aber enormer Absatz…
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen Seite: Zurück  1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10  Weiter
MGi Foren-Übersicht -> Recht


Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.