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Thema: Schöpfungshöhe vom 11.01.2008


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zeitgeisty

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Verfasst Mo 14.01.2008 17:30
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drosteman79 hat geschrieben:
Und ich habe nicht wie du offensichtlich nur mal eben irgendeinen Paragraphen gelesen, sondern bin mit den betreffenden gesetzlichen Regelungen vertraut. Das ist ein großer Unterschied.


Ok. Wenn nicht der entsprechende Paragraph das entscheidende ist, könntest du dann mal deine Quelle ("betreffende gesetzliche Regelung") nennen?

Denn wenn mein Vermieter mir das ausschließliche Nutzungsrecht einräumt, kann ich durchaus "weitervermieten"... und zwar ohne die Zustimmung des Eigentümers des Hauses oder nicht?

/edit: ok, das obere hat sich gerade mit dem 6. Mal Editieren deinerseits erledigt. Vielleicht schickst du die Sachen erst ab, nachdem du drüber nachgedacht hast, das würde das Quoten erleichtern *zwinker*

drosteman79 hat geschrieben:
Vor allem deshalb weil man ohne fundierte Sachkenntnis solche Fehler macht wie Eigentümer, Inhaber, Besitzer und sonst was zu verwechseln.


Also dass Eigentümer und Besitzer zwei unterschiedliche paar Schuhe sind, das war mir bewusst. Dass es bei Inhaber und Eigentümer auch so ist, war mir neu. Kann man denn dann folgern, dass Besitzer = Inhaber? Oder sind das drei unterschiedlich gelagerte Fälle? Ist ja wichtig zu wissen, wenn das mal irgendwo in einem Vetrag steht...


Zuletzt bearbeitet von zeitgeisty am Mo 14.01.2008 17:32, insgesamt 1-mal bearbeitet
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drosteman79
Gesperrt

Dabei seit: 28.11.2007
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Verfasst Mo 14.01.2008 17:43
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zeitgeisty hat geschrieben:
drosteman79 hat geschrieben:
Und ich habe nicht wie du offensichtlich nur mal eben irgendeinen Paragraphen gelesen, sondern bin mit den betreffenden gesetzlichen Regelungen vertraut. Das ist ein großer Unterschied.


Ok. Wenn nicht der entsprechende Paragraph das entscheidende ist, könntest du dann mal deine Quelle ("betreffende gesetzliche Regelung") nennen? Quelle: UrhG und BGB - die Zusammenhänge erschliessen sich bei Lektüre von mehr als einem Paragraphen, und der eingehenden Beschäftigung damit.

Denn wenn mein Vermieter mir das ausschließliche Nutzungsrecht einräumt, kann ich durchaus "weitervermieten"... und zwar ohne die Zustimmung des Eigentümers des Hauses oder nicht? - das ausschließliche Nutzungsrecht wurde in deinen Ausführungen bisher nicht erwähnt.Nutzungsrecht != ausschliessliches Nutzungsrecht.

/edit: ok, das obere hat sich gerade mit dem 6. Mal Editieren deinerseits erledigt. Vielleicht schickst du die Sachen erst ab, nachdem du drüber nachgedacht hast, das würde das Quoten erleichtern *zwinker* - das frühe abschicken erfolgte nur um dein Posting noch im Urzustand zitieren zu können, da du bei kurzer Recherche feststellen müßstest wie wirr und unsinnig sie sind, und dann womöglich korrigiert und damit den Zusammenhang meiner Antworten mit deinen Aussagen verfälscht hättest.

drosteman79 hat geschrieben:
Vor allem deshalb weil man ohne fundierte Sachkenntnis solche Fehler macht wie Eigentümer, Inhaber, Besitzer und sonst was zu verwechseln.


Also dass Eigentümer und Besitzer zwei unterschiedliche paar Schuhe sind, das war mir bewusst. Dass es bei Inhaber und Eigentümer auch so ist, war mir neu. Kann man denn dann folgern, dass Besitzer = Inhaber? Oder sind das drei unterschiedlich gelagerte Fälle? Ist ja wichtig zu wissen, wenn das mal irgendwo in einem Vetrag steht...


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Mo 14.01.2008 17:45, insgesamt 1-mal bearbeitet
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zeitgeisty

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Verfasst Mo 14.01.2008 17:46
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drosteman79 hat geschrieben:
Quelle: UrhG und BGB - die Zusammenhänge erschliessen sich bei Lektüre von mehr als einem Paragraphen, und der eingehenden Beschäftigung damit.
[...]
das frühe abschicken erfolgte nur um dir die Möglichkeit zu nehmen deine Aussagen zu korrigieren, da du bei kurzer Recherche feststellen müßstest wie wirr und unsinnig sie sind.


Bist nicht so der Fan von konkreten Antworten, wie? Ich hab da so einen Verdacht woran es liegt *ha ha*

Aber lassen wir es gut sein... Hier müsste mal aufgeräumt werden. Mit dir kann man nicht diskutieren... (Hocker? ^^)
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drosteman79
Gesperrt

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Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 14.01.2008 17:53
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zeitgeisty hat geschrieben:
drosteman79 hat geschrieben:
Quelle: UrhG und BGB - die Zusammenhänge erschliessen sich bei Lektüre von mehr als einem Paragraphen, und der eingehenden Beschäftigung damit.
[...]
das frühe abschicken erfolgte nur um dir die Möglichkeit zu nehmen deine Aussagen zu korrigieren, da du bei kurzer Recherche feststellen müßstest wie wirr und unsinnig sie sind.


Bist nicht so der Fan von konkreten Antworten, wie? Ich hab da so einen Verdacht woran es liegt *ha ha* - Die Antwort ist konkret - auch wenn sie dir nicht passt.

Aber lassen wir es gut sein... Hier müsste mal aufgeräumt werden. Mit dir kann man nicht diskutieren... (Hocker? ^^)


Und wenn einem die Argumente ausgehen, und einem klar wird was für einen Unsinn man verzapft hat, bittet man ums aufräumen.

Dabei stehen deine merkwürdigen Ansichten bzgl. des Themas stellvertreten für die von vielen, und sollten exemplarisch auch weiterhin der Allgemeinheit zugänglich sein.
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Benutzer 62312
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Mo 14.01.2008 18:03
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...bis einer heult, echt!
 
drosteman79
Gesperrt

Dabei seit: 28.11.2007
Ort: Börlien
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 14.01.2008 19:08
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Nefliete hat geschrieben:
...bis einer heult, echt!


Deswegen ist er ja geflohen Grins Lesen ist halt nicht jedermanns Sache.
So wenig wie man in einem Satz erklären kann wie PS funktioniert, so wenig kann man die Thematik Nutzungsrechte in einem Satz erklären.

Aber ganz ernsthaft, trocken und wertfrei: die merkwürdigen Interpretationen des UrhG durch Zeitgeisty sind absolut typisch, und keineswegs eine Ausnahme.
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marcobley
Threadersteller

Dabei seit: 11.01.2008
Ort: Berlin
Alter: 47
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 16.01.2008 11:05
Titel

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Diese Diskussion scheint ja schier endlos zu werden und Inhalte scheinen immer wiederzukehren … aus diesem Sinne einfach mal ein Fazit nach deutschem Recht:

Urheberansprüche kann nach §2 UrhG derjenige geltend machen, dessen Arbeiten sich über mindestens einen der 7 Absätze im §2 UrhG definiert.
Schritt 2 ist die Definition der Schöpfungshöhe. Diese wird vom Richter im Zweifel von einem Gutachter aus der Branche (kann sogar vom AGB ans Gericht bestellt werden) bestimmt. Ist diese nach aktuellen Massstäben (die bis heute keiner Bebildern kann) nicht erreicht, kann kein Anspruch aus §2 UrhG geltend gemacht werden.

Ist die Schöpfungshöhe erreicht, dann ziehen halt je nach Fall die weiteren § wie Nutzungs- Lizenz- Marken- Vervielfätigungs- usw. Recht. Aber nur, wenn Schöpfungshöhe im Sinne von §2 UrhG Abs 1-7 erreicht ist.

Nutzungsrechte kann jeder jedem übertragen. Derjenige der die Nutzungsrechte annimmt, nimmt auch an, dass der Veräußerer der Nutzungsrechte dazu berechtigt ist. (Annahme der Urheberschaft)
Möchte der Veräußerer Ansprüche als Urheber geltend machen, muss er im Sinne von §2 UrhG dazu berechtigt sein
und eine dafür entsprechende Schöpfungshöhe seiner Werke erreicht haben.


Zuletzt bearbeitet von marcobley am Mi 16.01.2008 11:11, insgesamt 2-mal bearbeitet
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designzicke

Dabei seit: 11.01.2006
Ort: Monaco di Baviera
Alter: 50
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 16.01.2008 11:35
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Dann ist ja alles geklärt... * Applaus, Applaus *
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