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Thema: Schöpfungshöhe vom 11.01.2008


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Schöpfungshöhe
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drosteman79
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Verfasst Sa 12.01.2008 11:28
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marcobley hat geschrieben:

Wenn die Arbeiten keine Schöpfungshöhe im Sinne des deutschen Gesetzes erreichen, dann hat man keinen Anspruch auf das Urheberrecht im Sinne von §2 UrhG.

Ich erlebe es gerade selbst, also beweist mir das Gegenteil.

Es ist eine Grauzone im Gesetzestext.


Das bestreitet niemand der etwas davon versteht. Es ist nun einmal so, dass über den Daumen gepeilte 90% dessen, was Mediengestalter in Ihrem beruflichen Alltag erarbeiten keine relevante Schöpfungshöhe erreicht.

Denn MGs sind keine Künstler, sondern Handwerker.

Soll ein Klempner mehr bekommen, weil er sich für die spezielle Situation im Badezimmer von Frau Müller eine spezielle Rohrkonstruktion ausgedacht hat? Nö. Die Stunden werden bezahlt, das Material, und fertig.

Man hat neben der Möglichkeit des urheberrechtlichen Schutzes der eigenen Leistung auch noch die Möglichkeit einen Geschmacksmusterschutz in Anspruch zu nehmen. Selbstverständlich und glücklicherweise ist auch hier eine Prüfung notwendig. Sonst könnte man jede beliebige Anordnung, Schriftkombination etc. als Geschmacksmuster schützen lassen, und wir würden recht bald alle arbeitslos als Gestalter.

In einem beträchtlichen Teil der Fälle in denen eine Vergütung von Nutzungsrechte eingefordert wird, würde der Urheber vor Gericht scheitern, da ihm der Urheberrechtliche Schutz verweigert würde, aufgrund einer zu geringen Schöpfungshöhe. Glücklicherweise sind diese Fälle, bei denen es vor Gericht geht relativ selten. Nicht zuletzt weil sich die meisten Gestalter wie Kunden mit der Thematik nie bewusst auseinandersetzen.

Zum Thema gibt es hier einen längeren Thread. Nutzungsrechte werden sehr oft ungerechtfertigt in Rechnung gestellt.


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Sa 12.01.2008 11:30, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Verfasst Sa 12.01.2008 11:30
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marcobley hat geschrieben:

Wenn die Arbeiten keine Schöpfungshöhe im Sinne des deutschen Gesetzes erreichen, dann hat man keinen Anspruch auf das Urheberrecht im Sinne von §2 UrhG.


Damit hast du ja absolut recht und ich hoffe das sollte jedem Mediengestalter doch auch klar sein. Hey, in diesem Kompendium steht das auch drin und es ist auch Prüfungsrelevant!

Aber: das Bundesverfassungsgericht hat damit quasi gar nichts mehr zu tun (die haben das Urheberrechtsgesetz, also UrhG, UrhRG und URG nur zum 1.1.2008 noch ein wenig angezogen) und es ist nicht "irgendjemand" der entscheidet ob euer Werk die nötige Schöpfungshöhe erreicht - das sind schlichtweg Richter, die sich vorher unter Umständen noch von Sachverständigen beraten lassen.
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drosteman79
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Verfasst Sa 12.01.2008 11:38
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Ein schönes Zitat aus einer Urteilsbegründung hierzu:

Zitat:
Erst ein Überragen der von durchschnittlich befähigten Gestaltern durch "handwerkliche" Tätigkeit geschaffenen Darstellungen durch eigenartige Prägung, individuelle Geistestätigkeit und einen erheblichen ästhetischen Überschuß über die Zweckform hinaus begründet die Urheberrechtsschutzfähigkeit.

Die rein handwerkliche Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande brächte, mag sie auch auf anerkennenswertem Fleiß und auf solidem Können beruhen, liegt außerhalb der Schutzfähigkeit ...

Den von der Klägerin hergestellten Motiven, seien sie auch handwerklich durchaus gelungen und unter erheblichem Zeitaufwand hergestellt, haftet aber nicht die erforderliche individuelle Prägung an...


Welches CD, welches Logo, welches Zeitschriftenlayout erreicht dieses Maß an Individualität? Ein verschwindend geringer Teil.

Und ich sehe darin auch kein echtes Problem.
[/quote]
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marcobley
Threadersteller

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Verfasst Sa 12.01.2008 11:40
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Ist ja alles richtig was Ihr schreibt, aber, wenn ich schriftlich Nutzungrechte an jemanden Übertrage, dann muss ich doch irgendwie anerkannter Urheber sein? Sonst müsste ich doch keinen Vertrag über Nutzungsrechte machen … ?

Die Nutzungsrechte wurden (zwar wenig) aber dennoch bezahlt. Jetzt werden aber meine Arbeiten geringfügig verändert und seit 1 Jahr voll abkassiert, obwohl die Agentur keine Nutzungsrechte mehr hat. Weiterhin wurden pauschal alle !Urheberrechte! im Impressum des Kundenmagazins an den Herausgeber übertragen. Ich kann doch nicht die Rechte von irgendwelchen Fotografen, Textern usw. einfach so an den Herausgeber/Kunden übertragen? Zwei Abmahnungen meinerseits (vom Anwalt) wurden von der Agentur ignoriert …

Ich will nicht doppelt abkassieren, sondern lediglich unterbinden, dass mit meinen Arbeiten über die nutzungsrechtliche und urheberrechtliche-Veränderung weiterhin enorm Geld verdient wird. Auch wenn sie die nötige Schöpfungshöhe nicht erreichen …
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drosteman79
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Verfasst Sa 12.01.2008 11:48
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marcobley hat geschrieben:
Ist ja alles richtig was Ihr schreibt, aber, wenn ich schriftlich Nutzungrechte an jemanden Übertrage, dann muss ich doch irgendwie anerkannter Urheber sein? Sonst müsste ich doch keinen Vertrag über Nutzungsrechte machen … ?

Die Nutzungsrechte wurden (zwar wenig) aber dennoch bezahlt. Jetzt werden aber meine Arbeiten geringfügig verändert und seit 1 Jahr voll abkassiert, obwohl die Agentur keine Nutzungsrechte mehr hat. Weiterhin wurden pauschal alle !Urheberrechte! im Impressum des Kundenmagazins an den Herausgeber übertragen. Ich kann doch nicht die Rechte von irgendwelchen Fotografen, Textern usw. einfach so an den Herausgeber/Kunden übertragen? Zwei Abmahnungen meinerseits (vom Anwalt) wurden von der Agentur ignoriert …

Ich will nicht doppelt abkassieren, sondern lediglich unterbinden, dass mit meinen Arbeiten über die nutzungsrechtliche und urheberrechtliche-Veränderung weiterhin enorm Geld verdient wird. Auch wenn sie die nötige Schöpfungshöhe nicht erreichen …


Durch die Vergütung der Nutzungsrechte ergibt sich kein urheberechtlicher Schutz. Das ist Unsinn.

Wenn ich schriftlich jemandem eine Wohnung auf dem Mond vermiete, und der gutgläubig zahlt, dann bedeutet das ja nicht das mir damit dann eine Wohnung auf dem Mond gehört. Ich habe ungerechtfertigter Weise etwas in Rechnung gestellt

So lange der Kunde freiwillig in Annahme bestehender urheberrechtlicher Schutzrechte für Nutzungsrechte bezahlt stellt sich die Frage ob diese tatsächlich vorhanden sind ja nicht. Er zahlt ja, einfach in der Annahme es sei berechtigt. Dadurch das er das tut ergeben sich aber keine Schutzrechte - das ist eine sehr merkwürdige Wahrnehmung.

Vielleicht sitzt in dem Unternehmen einfach einer der sich gut mit der Materie auskennt, und mal fragte: warum zahlen wir dem für Nutzungsrechte, wenn er überhaupt keine Schutz- oder Eigentumsrechte an dem Kram besitzt, und hat die Zahlungen einstellen lassen.

Das würde ich persönlich nicht anders machen.

Wie gesagt: vielen fehlt einfach die Fachkenntnis zu wissen wann die Einforderung einer Vergütung der Nutzungsrechte notwendig und gerechtfertigt ist und wann nicht.

Im "kleinen" werden Nutzungsrechte fast nie gesondert abgerechnet. Im großen prüft oft keiner die Rechtfertigung.

Das Problem ist in meinen Augen eher, dass sich viele Gestalter zu sehr als Künstler sehen, und die Bodenhaftung verlieren. Wir sind in erster Linie Handwerker, auch wenn dabei manchmal Werke entstehen die in höchster handwerklicher Perfektion schon an Kunstwerke erinnern.

Das Thema "Übertragung der Urheberrechte" ist ein ganz anderes, und ich verstehe den Zusammenhang gerade nicht wirklich.


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Sa 12.01.2008 11:54, insgesamt 1-mal bearbeitet
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aUDIOfREAK

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Verfasst Sa 12.01.2008 12:09
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Zitat:
Erst ein Überragen der von durchschnittlich befähigten Gestaltern durch "handwerkliche" Tätigkeit geschaffenen Darstellungen durch eigenartige Prägung, individuelle Geistestätigkeit und einen erheblichen ästhetischen Überschuß über die Zweckform hinaus begründet die Urheberrechtsschutzfähigkeit.

Die rein handwerkliche Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande brächte, mag sie auch auf anerkennenswertem Fleiß und auf solidem Können beruhen, liegt außerhalb der Schutzfähigkeit ...

Den von der Klägerin hergestellten Motiven, seien sie auch handwerklich durchaus gelungen und unter erheblichem Zeitaufwand hergestellt, haftet aber nicht die erforderliche individuelle Prägung an...


aber was ist dann z.b. mit dem ganzen Bereich der abstrakten Kunst? Bei so manchem "Kunstwerk" (oder was der Künstler und einige Leute dafür halten) kann ich auch keine großartige künstlerische Leistung erkennen und jeder 4 jährige hätte mit einem Eimer Farbe und einem Pinsel ein ähnliches Ergebnis hinbekommen. Das Problem ist eher das sich der Begriff Kunst nicht wirklich definieren lässt bzw. per Definition kann man so ziemlich alles zu Kunst machen was man will. Ich kann Dir aufn Tisch kacken und sagen das is Kunst... * Keine Ahnung... *

Und damit hat die Justiz oft ein Problem (was man an dieser Urteilsbegründung auch erkennen kann). Genau das selbe Spiel ist doch im Moment bei der KSK. Freie Kreative dürfen sich nicht in der KSK versichern weil sie nicht künstlerisch tätig sind, aber auf ihre Werke soll der Kunde schön die KSK-Abgabe zahlen, weil die dann auf einmal doch als Kunst angesehen wird - auch wenn dort überwiegend z.b. wirklich nur handwerkliche Leistungen (z.B. reine Programmierarbeit) stecken.

Und auch Kunst besteht zu einem großen Anteil aus handwerklicher Arbeit - denn ohne die würde Kunst nicht entstehen... Ich finde so einfach ist das Thema dann doch wieder nicht...
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marcobley
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Verfasst Sa 12.01.2008 12:32
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Wenn Du auf´n Tisch machst und gehst und einer dafür endlos Eintritt verlangt um Deine Sache auszustellen dann hast Du keine Rechte an Deiner eigenen Kacke, weil es jeder andere Hätte auch schaffen können.

Es geht nicht um Design-Klau oder Kopie, sondern um die fortlaufende Kapitalgenerierung mit meinen offenen Daten ohne meine Zustimmung. Der Kunde zahlt die Erstellung der Sachen mit, obwohl die Agentur sie garnicht erstellt hat … Sondern von meinen alten Daten zehrt. Ich aber keinen Anspruch wegen Schöpfungshöhe habe.
Meine Urheberschaft wird auch nicht nur vermutet, sondern steht im Impressum drin.
Es geht nicht um abheben oder auf dem Boden bleiben, es geht um Handwerk. In diesem Falle um das Erschleichen von Leistungen und vorsätzlichen Betrug.

Vielleicht für dies zu einem Musterprozess, da ich wie gesagt seit einem Jahr mit Anwälten, Kammergericht, Landgericht, Bundesministerium der Justiz und selbst AGD darüber kommuniziere.

Es gibt bildende und angewandte Kunst. Grauzonen Thema wo sich die Katze immer wieder in den Schwanz beisst.
Vielleicht findet sich ein guter Richter, der darauf Bock hat. Mann sollte den Richter kennen, nicht das Gesetz.

Danke für Eure vielseitige Korrespondenz.
Sollte sich hier was ergeben, mache ich den Fall richtig öffentlich, dann könnt Ihr alle Schriften einsehen und werdet vielleicht auch über Sachen anders urteilen (manche zumindest).
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drosteman79
Gesperrt

Dabei seit: 28.11.2007
Ort: Börlien
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 12.01.2008 12:37
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aUDIOfREAK hat geschrieben:
Zitat:
Erst ein Überragen der von durchschnittlich befähigten Gestaltern durch "handwerkliche" Tätigkeit geschaffenen Darstellungen durch eigenartige Prägung, individuelle Geistestätigkeit und einen erheblichen ästhetischen Überschuß über die Zweckform hinaus begründet die Urheberrechtsschutzfähigkeit.

Die rein handwerkliche Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande brächte, mag sie auch auf anerkennenswertem Fleiß und auf solidem Können beruhen, liegt außerhalb der Schutzfähigkeit ...

Den von der Klägerin hergestellten Motiven, seien sie auch handwerklich durchaus gelungen und unter erheblichem Zeitaufwand hergestellt, haftet aber nicht die erforderliche individuelle Prägung an...


aber was ist dann z.b. mit dem ganzen Bereich der abstrakten Kunst? Bei so manchem "Kunstwerk" (oder was der Künstler und einige Leute dafür halten) kann ich auch keine großartige künstlerische Leistung erkennen und jeder 4 jährige hätte mit einem Eimer Farbe und einem Pinsel ein ähnliches Ergebnis hinbekommen. Das Problem ist eher das sich der Begriff Kunst nicht wirklich definieren lässt bzw. per Definition kann man so ziemlich alles zu Kunst machen was man will. Ich kann Dir aufn Tisch kacken und sagen das is Kunst... * Keine Ahnung... *


Das ist ein völlig anderes Thema, das keinen Bezug zur hier geschilderten Problematik hat.

Deine Kacke auf dem Tisch dient keinem Zweck, sondern das was in dieser Urteilsbegründung so schön als "durch eigenartige Prägung, individuelle Geistestätigkeit" bezeichnet wird. Auf so eine bescheuerte Idee muß man ja ersteinmal kommen. Und ich denke wenn du den Leuten in den Umschlag des Weihnachtsmailing kackst wird dir hier auch jedes Gericht eine besondere Schöpfungshöhe zuerkennen...

Um hier wirklich ein Urteil abzugeben müsste man die konkrete Arbeit kennen. Aber die Anzahl der mir persönlich bekannten Werke im Bereich CD/Layout u.ä. denen ich die notwendige Schöpfungshöhe zuerkennen würde ist ungeachtet der Begeisterung die ich für so manche Arbeit empfinde äußerst gering.

marcobley hat geschrieben:
Wenn Du auf´n Tisch machst und gehst und einer dafür endlos Eintritt verlangt um Deine Sache auszustellen dann hast Du keine Rechte an Deiner eigenen Kacke, weil es jeder andere Hätte auch schaffen können.


Das ist ein blindwütiges und unsinniges pauschalisieren aufgrund deiner Frustration. Deine Aussage einfach nur falsch. Die Schöpfungshöhe liegt nicht in dem Werkzeug oder den Mitteln die zur Realisation einer Idee genutzt werden begründet, sondern in Ihrer individuellen, einzigartigen Prägung.

Wenn es unter Künstlern üblich wäre ihre Exkremente auszustellen, wäre hier keine ausreichende Schöpfungshöhe gegeben. Weil es nichts "besonderes" oder individuelles wäre.
Wenn jedoch ein einziger als absolute Ausnahme statt dessen Muster in Eisblöcke pinkeln würde, dann hätte dies eine besondere Schöpfungshöhe, denn es ist etwas eigenes!

Wie anders, individuell, unverkennbar und einzigartig sind deine Arbeiten für diesen Auftraggeber gewesen?! Sind sie mit Preisen ausgezeichnet worden, ausgestellt worden, stellen sie eine gestalterische Revolution dar?


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Sa 12.01.2008 12:46, insgesamt 3-mal bearbeitet
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