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Thema: Kein Erreichen der Schöpfungshöhe, aber enormer Absatz… vom 12.01.2008


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Kein Erreichen der Schöpfungshöhe, aber enormer Absatz…
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marcobley
Threadersteller

Dabei seit: 11.01.2008
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Verfasst Fr 11.01.2008 20:24
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Kein Erreichen der Schöpfungshöhe, aber enormer Absatz…

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gelöscht

Zuletzt bearbeitet von marcobley am Di 29.07.2008 17:21, insgesamt 2-mal bearbeitet
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c_writer
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Sa 12.01.2008 05:48
Titel

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marcobley hat geschrieben:

Mein Problem vor der deutschen Justiz ist: Wie kann ich das Corporate Design eines Unternehmens entwickeln, Monat für Monat Erfolge einfahren. (...) aber meine Arbeit vor dem Gericht keine Schöpfungshöhe erreicht um im Sinne des §2 UrhG geltend gemacht werden.


Ich verstehe Deine Frage nicht und das liegt nicht nur daran, dass nirgends ein Fragezeichen steht.

Wo ist das grundsätzliche Problem? Du arbeitest, erstellst ein CD, Anzeigenlayouts etc. pp. whatever und lässt Dich dafür bezahlen. Das ist Dein Job, Dein Brotberuf. So kannst Du arbeiten. Und tust das ja auch offenbar. Das ist doch erstmal völlig unabhängig von urheberrechtlichen Details.

Jetzt hast Du versucht, ggü. einem ehemaligen Auftraggeber Ansprüche aus dem Urheberrecht geltend zu machen (und wolltest nochmal kassieren?). Das Gericht hat aber Ansprüche aus Urheberrecht verneint, weil es die nötige Schöpfungshöhe nicht erreicht sieht und Du gehst leer aus. Richtig?

Und jetzt fragst Du hier, wie Du dem Gericht nachweisen kannst, dass Deine 'Werke' eben doch die nötige Schöpfungshöhe erreichen, kommt das so hin?

Zitat:
Dann sind praktisch nach deutschem Recht 80% aller Designer und Grafiker und Kreative rechtelos.


Quatsch. Werde mal nicht pathetisch. Layouts genießen nunmal nicht automatisch Schutz durch das Urheberrechts und für Deine Arbeit hast Du Rechte aus den Arbeitsverträgen. Was gibt es denn überhaupt für nutzungsrechtliche Vereinbarungen? Die fehlen in Deiner Darstellung.

Und Du bist mit dem Urheberrecht nicht wirklich vertraut. Das ist schlecht. Bist Du anwaltlich vertreten? Mir scheint, zumindest unzureichend. Denn ein Anwalt, der sich auskennt, hätte Dir zumindest solche Ansichten wie die folgenden, schon ausgetrieben:

Zitat:
Meine Schöpfungshöhe richtet sich nach dem Kundenbudget, (...)


Sorry, aber das ist leider kompletter Unsinn. "Meine Schöpfungshöhe" - Du hast keine eigene, individuelle marcobley-Schöpfungshöhe, die Du variieren kannst, je nachdem wie Du bezahlt wirst ... Heute eine hohe, morgen eine niedrige, aber immer Schöpfungshöhe ... lustige Vorstellung. *zwinker*

Zitat:
auch das Maß an Individualität. Bei 10000 € macht man halt schöpferisch höhere Sachen als für 100 Oder?


In Bezug auf das Urheberrecht: Nein. Entweder ein Werk hat die nötige Schöpfungshöhe um urheberrechtlich geschützt zu sein, zumindest nach der 'Kleinen Münze', oder nicht. Mit einem Geldwert, den Du oder irgendjemand sonst dem Ganzen zuordnest, hat das gar nichts zu tun.

Zitat:
Demnach sind ja Logos wie Deutsche Bank, Blaupunkt usw. auch keine hohen schöpferischen Logos,


Was soll denn ein "schöpferisches Logo" sein? Das sind Logos, ja und irgendjemand hat die geschaffen - urheberrechtlichen Schutz genießen sie deshalb noch lange nicht.

Zitat:
geniessen dennoch das UrhG.


Nein, tun sie nicht.

Zitat:
Wie kann es sein?


Das kann nicht sein, Logos genießen eben in aller Regel _keinen_ Schutz durch das Urheberrecht. Mangels ausreichender Schöpfungshöhe. Das sind Basics: http://de.wikipedia.org/wiki/Kleine_M%C3%BCnze

Das Blaupunkt-Logo, das der Deutschen Bank usw. genießen Schutz aus Markenrecht.

Zitat:
Das ist dann wiederum Markenrecht.


Eben, das ist etwas komplett anderes.

Zitat:
Ich muss jetzt dem Gericht belegen, wie und warum gerade meine Arbeiten ein hohes schöpferisches Maß aufweisen, ansonsen waren die letzten 4 jahre für den Arsch.


Wieso? Bist Du in den 4 Jahren nicht für Deine Abeit bezahlt worden?

Zitat:
Aber warum werden dann vierteljährlich 15000 Exemplare meiner Designs an die Kunden verkauft? Weil es keine Schöpfungshöhe aufweist?


Das hat doch mit der Schöpfungshöhe nichts zu tun.

Ein Toaster hat auch keine Schöpfungshöhe, egal ob er verkauft wird oder nicht. Verkauft wird ein Produkt, hier eben ein Kundenmagazin. Am anderen Ende der Palette können Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt sein und trotzdem komplett unverkäuflich - weil niemand sich das Monstrum vom Bildhauer in den Vorgarten stellen will.

Das eine - "verkaufen" - hat mit dem anderen - "urheberrechtlich geschützt" erstmal überhaupt nichts zu tun.

Zitat:
Warum besteht die Nachfrage der Verbraucher?


Weil sie einen Toaster oder eine Plastik oder Kundenmagazin haben wollen (das Kundenmagazin bekommen sie im Zweifelsfall zugeschickt, ob sie wollen oder nicht *zwinker* ). Sie fragen wenn dann das Produkt nach, nicht irgendeine abstrakte Schöpfungshöhe.

Zitat:
Jetzt habe ich aber genug gehackt. Wenn mir jemand helfen kann, bin ich für jeden Rat dankbar.


Ganz ehrlich?

Mit Deiner Argumentation bist Du komplett auf dem Holzweg. Die Schöpfungshöhe könntest Du vielleicht (!) versuchen nachzuweisen, in dem Du Deine Sachen mit anderen vergleichst und ihren individuellen, schutzwürdigen Charakter belegst. Lege Deine Layouts oder Logos neben andere und zeige dann auf, was Deine so außergewöhnlich individuell, kulturell wertvoll und besonders schutzwürdig macht.

Aber Du merkst schon - und ich wollte ja ehrlich sein - dass das schwierig wird.

Und auf die nächste Instanz hoffen und darauf, dass ein anderer Richter dort doch noch die Schöpfungshöhe bejaht würde ich auch nicht. Was rät Dir denn Dein Anwalt?

c_writer


Zuletzt bearbeitet von Nimroy am Sa 12.01.2008 10:56, insgesamt 1-mal bearbeitet
 
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zeitgeisty

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Verfasst Sa 12.01.2008 10:46
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Re: Kein Erreichen der Schöpfungshöhe, aber enormer Absatz…

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marcobley hat geschrieben:
Ich habe ein Problem, bei dem bis jetzt 2 Anwälte passen mussten.


Au weia!

Anwälte die sich mit Medienrecht auskennen? Wie sollen wir dir denn dann helfen, denn DIE es schon nicht können? * Keine Ahnung... *
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Nimroy
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Verfasst Sa 12.01.2008 10:57
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safarifx

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Verfasst Sa 12.01.2008 13:01
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@marcobley


Zum ersten gehe ich davon aus das Du kein Angestellter der Agentur warst , ergo freiberuflich arbeitest.
Nein schon klar ich bin ja informiert und weiss das mit Sicherheit durch unsere Korrespondenz *zwinker*.
In diesem Falle solltest Du einen Vertrag haben in dem die Nutzungsrechte an deinem Material geregelt sind.
Aus meiner beruflichen Praxis berichtet ist es jedoch so das die meisten Ihre Nutzungsrechte pauschal übertragen.
Da heisst es dann im Vertrag "Hiermit überträgt XYZ alle Nutzungsrechte am erstellten Material".

Da diese Allgemeinklausel jedoch nicht einmal beschreibt ob ein einfaches oder ausschließliches Recht zur Nutzung übertragen wird, sowie desweiteren die Nutzungsarten nicht explizit definiert sind darfst Du davon ausgehen das
diese Allgemeinklausel im Rechtsfall keinen Pfifferling wert ist.

Die Vergütung deines Materials wird ergo nach UHRG >> § 32 Angemessene Vergütung<< definiert.

Ich zitiere >>

Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. 2Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. 3Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

Zitat Ende >>

Da dein Kunde nun offensichtlich deine Werke trotz fehlender Regelung über die Art der Nutzungsrechte nach deinem Ausscheiden aus der Agentur weiterverwendet verletzt er laut URHG deine Rechte, denn als Agentur müssen dieser die Regelungen des UHRG bekannt sein. Unwissenheit schützt jedoch nicht vor Strafe.

Ich zitiere noch einmal den § 32 Angemessene Vergütung >>

(2) 1Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. 2Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

Zitat Ende >>

Das heisst im Umkehrschluss das gesetzt den Fall das keine Vergütungsregeln getroffen wurden die Empfehlungen
des AGD gelten.

link >>

http://www.agd.de/30_0.html

Ich zitiere hier den AGD >>

Im Klartext: Die AGD handelt mit dem Selbständige Design-Studios (SDSt) e.V. in regelmäßigen Abständen einen neuen Tarifvertrag aus, in dem Stundensätze, ungefährer Aufwand und die Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte festgelegt sind. Den Vergütungstarifvertrag (VTV) erhalten alle AGD und SDSt Mitglieder kostenlos zugeschickt. Damit haben Sie ein Instrument zur Hand, mit dem Sie Designaufträge transparent kalkulieren können. Übrigens gilt der VTV bundesweit - auch vor Gericht - als Maßstab für eine angemessene Vergütung.

>>Zitat Ende

Wende Dich ergo auch an den AGD denn das URHG sieht vor das die Vervielfältigung deiner Werke angemessen zu vergüten ist. Angemessen heisst in diesem Falle das bei Nichtregelung eben benannter Vergütungstarifvertrag (VTV)
als Masstab gilt, um eine angemessene Vergütung für die Vervielfältigung etc.pp zu definieren.

Vervielfältigt ergo die Agentur deine Werke ohne das Du angemessen dafür vergütet wirst macht diese sich strafbar
und ist zu belangen. Sieh dazu auch

§ 54 Vergütungspflicht

>>Ich zitiere

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

>>Zitat Ende

Dies heisst im Klartext das Du gegen die Verleger welche die Agentur beauftragt hat deine Werke zu vervielfältigen
ohne Dich angemessen zu vergüten vorgehen kannst und solltest.

Dazu hast Du das Recht die entsprechenen Auskünfte einzuholen. Ergo feststellen zu lassen in welchem Umfang deine
Werke vervielfältigt wurden

§ 54f Auskunftspflicht

Ich zitiere >>

(1) 1Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. 2Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. 3§ 26 Abs. 6 gilt entsprechend.

Zitat Ende >>

Es bleibt aber fraglich ob ein Katalog ein Speichermedium ist *zwinker*.

Nun zu dem Sachverhalt das dass Gericht Dich auffordert die Schöpfungshöhe nachzuweisen bzw. darzulegen
das Du diese Schöpfungshöhe mit deinen Werken erreicht hast um als Urheber alle vorgenannten Ansprüche
geltend zu machen.

Dazu führt das URHG aus >>

§ 7 Urheber

Ich zitiere >>

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Zitat Ende >>

Ich zitiere des weiteren.

§ 10 Vermutung der Urheberschaft

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

Zitat Ende >>

Da Du wie mir bekannt als Urheber in den von Dir angefertigten Katalogen genannt bist ist dies somit zweifelsfrei anerkannt.

Was aber nicht zweifelsfrei anerkannt ist und nun kommen wir "zum Kern" dessen was das Gericht von Dir abfordert ist der Nachweis das deine Werke "bildene Kunst" sind. Du ergo überhaupt ein Künstler bist im Sinne des UHRG denn darauf bezieht sich die Anfrage des Richters/Gerichtes.
Nur wenn Du nachweisen kannst das Du Künstler bist ergo mit deinen Werken die Schöpfungshöhe erreichst werden Dir in Folge die Rechte des UHRG zu teil, denn dann bist Du legetimierter Urheber im Sinne des UHRG und somit deine Werke nicht mehr "gemeinfrei". Das heisst Sie stehen dann unter dem Schutz des URHG.

So einfach wie die meisten es sich ergo machen ist dieser Sachverhalt mitnichten.
Mir ist durchaus bewusst das die meisten Grafiker egal welcher Sparte sich dessen anscheinend nicht bewusst sind
und damit blauäugig bis fahrlässig umgehen um dann im Schadensfall festzustellen das Sie von Deutschen Gerichten
eher als Handwerker gesehen werden als als Künstler.

Ich zitiere das URHG um zu verdeutlichen welche Werke geschützt sind >>

§ 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

>>Zitat Ende

Diesen § 2 des UHRG scheinen aber die meisten die sich auf das URHG beziehen nicht zu kennen.
Also möge jeder selbst überprüfen ob er die entsprechenden Aufzählungen erfüllt um sich Urheber zu nennen.

Dazu kommt und jetzt ist der Zeitpunkt auch die vielen Firmen welche Grafiker ( egal welcher Fachrichtung ) in Angestelltenverhältnissen ausführliche Verträge unterzeichnen lassen (in welchen explizit ausgeführt alle Arten von
Nutzungsrechten genannt und somit zugesichert werden) darüber zu informieren das eine Vielzahl dieser angestellten
Grafiker durch die Unterzeichnung solcher Verträge in dem Glauben gelassen werden das Sie Urheber wären.

Dies ist zumindestens grob fahrlässig. (persönliche Meinung)

Dies jedoch dürfte in 80% der Fälle nicht der Fall sein da die im URHG benannten Grundvoraussetzungen aus § 2 nur diejenigen erfüllen die "persönliche geistige Schöpfungen" erstellen.
Als exemplarisches Beispiel sind hier z.b. 3D Artists genannt welche z.b.eigene Charakter,Gebäude,Environments entwickeln oder Soundartists die eigenen Kompositionen produzieren.

Ob jedoch im Sinne der "Schöpfungshöhe" laut § 2 URHG ergo z.b. ein Layout einer Website oder die Herstellung einer Printbroschüre eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 URHG darstellt ist eben "Grauzone" und dies ist der Grund warum das Gericht in diesem Falle von marcobley den Nachweis erbracht haben möchte ob er unter § 2 des UHRG fällt. Grund dieser Anfrage des Gerichtes an marcobley ist es ergo herauszufinden ob dieser Fall überhaupt verhandelbar ist denn wenn marcobley nicht nachweisen kann das seine Arbeiten "persönliche geistige Schöpfungen"
sind ergo die "Schöpfungshöhe" erreichen besteht eben kein Schutz nach dem URHG.
Somit wären seine Werke in Folge "allgemeinfrei" und jeder könnte Sie nach gutdünken unentgeltlich verwenden wofür auch immer und dies ohne die entsprechenen Nutzungsrechte aus dem URHG zu beachten.

snip safx


Zuletzt bearbeitet von safarifx am Sa 12.01.2008 13:18, insgesamt 2-mal bearbeitet
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