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Thema: [Recht] Impressum für private HP ? vom 04.05.2005


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> [Recht] Impressum für private HP ?
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aUDIOfREAK

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Verfasst Mi 04.05.2005 16:10
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system hat geschrieben:
mahzell hat geschrieben:

system du gehts mir auf die eier,
bei meinungsbildenen angeboten gilt nach §10 medienstaatsvertrag(
) eine anbieterkennung.
dort ist genau beschrieben was darunter fällt oder nicht



Genau das will ich. Es sind alles ungelegte Eier die hier ausgebrütet werden. Keine Angst - nicht nur hier in diesem Forum. Aber diese Verbreitung des Unfugs: alles was man im Internet macht - ist geschäftsmäßig - geht mir extrem auf diese Eier.
Es wird ein MDStV(ist ein Staatsvertrag zwischen den deutschen Bundesländern, der einheitliche Regelungen für die komerziellen Medien schafft) an den Haaren herbeigezogen, der absolut nichts zu dem Thema private homepages nennt. Ist übrigens weitgehend wortgleich mit dem TDG.
Eine Meinungsäußerung ist keine Meinungsbildende redaktionelle Tätigkeit. (sonst müßte ich hier im Forum auch immer mein Impressum setzen, oder der Beitrag wäre umgehend zu löschen!)

Geht es nicht in den Schädel: gewerblich/geschäftlich und eben privat zu trennen?

Was ist nur so schwer dabei. Ihr wollt alles was man im Internet macht kommerziell sehen. Ist es aber nicht. Deswegen gibt es auch keine Urteile o.ä. zu dem Thema.
Zum Glück können die deutschen Richter noch ihren gesunden Menschenverstand nutzen und geschäftsmäßiges und privates trennen. Es ist nicht so schwer...


Auch der Link http://www.mediengestalter.info/go.php?url=http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/stv/mdstv.htm#nr10
geht hier wieder ins leere.
Es ist wieder der Verweis auf das TDG und diese gilt ausschließlich für gewerbliche Anbieter - zum 100. Mal


ich sag´s mal so - im zweifelsfall ist es auf jeden fall besser, auch auf einer privaten webseite ein impressum zu führen. gesetze in diesem bereich ändern sich schnell, bzw. werden durch gerichtsurteile schnell mal anders ausgelegt, als es noch vor z.b. ein paar wochen der fall war. und es gibt mittlerweile mehr als genug findige anwälte, die auf der abmahnwelle mitreiten und mittlerweile auch private webseiten zerlegen und auf schwachstellen durchforsten. udn wie gesagt, es kann auch ein bannertausch oder sowas ähnliches dafür herhalten, das ein findiger anwalt dir ne abmahnung schickt.

natürlich könnte man es nun auf einen prozess ankommen lassen, und diesen vielleicht auch gewinnen - aber die meisten privaten homepagebesitzer haben weder die zeit noch die mittel, um es auf einen rechtsstreit ankommen zu lassen. recht haben bedeutet in deutschland noch lange nicht recht bekommen, wenn man sich diverse gerichtsurteile zu selben oder ähnlichen sachverhältnissen mal genauer anschaut! das problem an vielen gesetzestexten ist einfach, das sie zu ungenau definiert sind, bzw. zu viel auslegungsspielraum herrscht.

man kann es jetzt klar auf nen versuch ankommen lassen - aber ich bitte dich. ich hab wirklich besseres mit meiner zeit und meinem geld zu tun, als das für sowas blödes zu riskieren!


Zuletzt bearbeitet von aUDIOfREAK am Mi 04.05.2005 16:13, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Nimroy
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Verfasst Mi 04.05.2005 16:17
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Wieso gilt das TDG nicht für privateWebsites?


§1, Absatz 1 TDG hat geschrieben:
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
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Benutzer 13273
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Ort: -

Verfasst Mi 04.05.2005 16:26
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mahzell hat geschrieben:

dann solltest du ja selbst in der lage sein, eindeutige urteile vorbringen zu können.



Wie kann es Urteile zu etwas geben, über das man nicht urteilen kann?
Es gibt kein Gesetz, welches ein Impresumm auf privaten homepages vorschreibt (nochmal, ausdrücklich) es gibt keine Rechtssprechung zu dem Thema, es gibt keine Urteile dazu.
Was soll ich vorbringen.
Du meinst doch es gäbe diese.

Ich hätte da gerne mal etwas zum verbotenen lutschen von roten Bonbons von dir genannt. Kannst ja mal die Urteile dazu suchen - wäre genau so schwachsinnig. (entschuldige mich, aber so langsam werde ich ärgerlich)

Der Herr Fietz
mahzell hat geschrieben:
http://www.adversario.de/article176.html
http://www.adversario.de/article10.html
http://www.adversario.de/article166.html
http://www.adversario.de/article147.html
http://www.adversario.de/article44.html

versucht nur in jede denkbare homepage einen gewerblichen Inhalt hineinzuinterpretieren. Wiederspricht sich dabei aber selbst (siehe article44 zu176). Auch er kann zu seiner Interpretation keine Verweise abliefern. Sagt aber ausdrücklich das private homepages nicht erwähnt sind (article 176). Was will der Typ? Ziemlich gequirlter Mist, was der dort abläßt. Nutzt euren eigenen Verstand.
 
aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
Alter: 44
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Verfasst Mi 04.05.2005 16:31
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Ein sehr interessanter Text zum Thema:

Zitat:
Vorbemerkungen

Im Internet führen unklare Vorschriften zu einer Veröffentlichung von Postanschriften auf privaten Homepages, die vom Gesetzgeber in dieser Form wahrscheinlich gar nicht gewollt ist.

Hauptursache für die Rechtsunsicherheit bei der sogenannten Impressums- oder genauer gesagt Anbieterkennzeichnungspflicht sind Schwierigkeiten bei der Auslegung des Teledienstegesetzes (TDG).

Homepages sind Tele- oder Mediendienste. Private Homepages werden nach herrschender Meinung i.a. als Teledienste qualifiziert. Nach dem Teledienstegesetz müssen die geschäftsmäßig betriebenen Teledienste ein Impressum aufweisen. Da die Kommentatoren den Begriff der Geschäftsmäßigkeit in Analogie zum Rechtsberatungsgesetz, in dem er auch verwendet wird, sehr weit fassen, wird von vielen empfohlen, "vorsichtshalber" auch auf privaten Seiten eine Anschrift mit Straße und Hausnummer ggf. auch Telefonnummer anzugeben. Dies kann naturgemäß bei einer privaten Homepage nur die Privatadresse des Betreibers sein. Eine Firmenadresse hat er ja in der Regel nicht. Die Angabe einer Postfachadresse reicht offenbar nicht aus, da es sich hierbei nicht um eine ladungsfähige Adresse im Sinne der Zivilprozessordnung handelt. Der Sinn des Impressums besteht nämlich u. a. darin, dem Nutzer eines Teledienstes bei eventuellen Rechtsverletzungen die Möglichkeit zu bieten, gerichtlich dagegen vorzugehen (siehe "Anschrift mit Postfach-Adresse?"). Die Vorschriften zur Impressumspflicht im TDG und im MDStV sind Regelungen, die dem Verbraucherschutz dienen.

Die Kommentare zur Impressumspflicht sagen nicht generell, dass jede private Homepage ein Impressum aufweisen muss. Sie sagen jedoch zum Teil, dass es wegen der unklaren Vorschriften ratsam ist, auch dort eine Adresse anzugeben - gewissermaßen als "Vorsichtsmaßnahme", um Streitfälle zu vermeiden. Dass die massenweise Veröffentlichung von Privatadressen mehr Nach- als Vorteile hat und es schon jetzt möglich ist, mit Hilfe von Internetrecherchen herauszufinden, wann im Einzelfall eine Wohnung unbewacht sein könnte, wird vernachlässigt.


In Diskussionen über die Impressumspflicht wird mitunter die Meinung vertreten, dass unvollständige Angaben auf unseriöse Beweggründe schließen lassen. "Wer nicht bereit ist, ein Impressum mit Wohnort, Straße, Hausnummer und ggf. auch Telefonnummer anzugeben, muss etwas zu verbergen haben." Auch der Ratschlag, "wer nicht bereit ist, seine Anschrift zu veröffentlichen, sollte keine Homepage anlegen", ist oft zu hören. Vielleicht gelingt es ja mit einem Auszug aus meinen bisherigen Diskussionsbeiträgen, wenigstens diesen Argumenten den Wind aus den Segeln zu nehmen.


Zunächst ein paar Zitate

ARAG-Ratgeber zum Internetrecht (Goldmann Verlag): "Geschäftliche Anbieter in Internet unterliegen anders als private Homepagebetreiber besonderen Informations- und Kennzeichnungspflichten."

Internet, Hyperlinks, ISP & Co. von J. T. Lelley und A. Leclaire (dtv): "Für alle Unternehmen (aber auch für Privatpersonen), die Informationen oder Dienste zur gewerblichen Nutzung im Internet zur Verfügung stellen, gelten besondere Informationspflichten."

http://www.flick-sass.de/forum.html: "Desweiteren bestehen aber erhebliche Zweifel, ob § 6 TDG für den privaten Homepagebetreiber überhaupt anwendbar ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine private Homepage nämlich dem Mediendienstestaatsvertrag (extern) unterfallen (vgl. amtl. Begr. zu TDG 1997) ... Es ist uns aber kein Fall bekannt, wonach die Aufsichtsbehörde eines Landes den privaten Homepagebetreiber tatsächlich mit einem Ordnungsgeld belastet hätte ... (aber) ... Auch der nicht geschäftsmäßig tätige Mediendienst, also die private Homepage hat in jedem Fall Name und Anschrift bereit zu halten."

http://www.affiliate.de/ansbach.htm: "Und eine private Website eher ein Teledienst... Kontrollbehörde: Richtig, ja!"

http://www.akademie.de/grundlagen-computer-internet/e-mail/tipps/mail-marketing/impressumspflicht-fuer-newsletter.html: "Das TDG und der Mediendienstestaatsvertrag stellen lediglich private Webseiten, die nur gelegentlich erneuert werden, von der Impressumspflicht frei."

www.haerting.de/deutsch/archiv/faq_impressum.htm: "Nach dem TDG gilt die Impressumspflicht nur für geschäftsmäßige Teledienste. Der Betreiber einer privaten Homepage ist somit nicht verpflichtet, seine Website mit einem Impressum zu versehen."

http://www.lehrer-online.de/recht : "In welchen Fällen private Websites einer Impressumspflicht unterliegen ist dabei äußerst umstritten und von z.T. schwierigen Abgrenzungsfragen abhängig. Eine Beurteilung ist insoweit vom jeweiligen Einzelfall abhängig ... Als nicht geschäftsmäßige Teledienste wird man Homepages ansehen können, die lediglich Informationen über den Anbieter selbst (Lebenslauf, Familie, Hobbies) enthalten. Derartige Homepages unterliegen in der Folge keinen Informationspflichten."

Internet-Recht in Unternehmen von M. Pierson und D. Seiler (dtv): "Geschäftsmäßig bedeutet dabei, dass es sich um eine nachhaltige Tätigkeit handelt, unabhängig davon, ob Gewinn erzielt wird oder werden soll."

http://fx3.org/faq/impressum_webseiten.php, siehe dort Joerg Heidrich: "... Die Definitionen sind leider so dermaßen unbrauchbar, dass ich eigentlich für fast jede Website, auf der nicht gerade nur ein Baustellenschild ist, empfehlen würde, ein Impressum einzurichten."

www.beckmannundnorda.de/tdgimpressum.html: "... Bedauerlicherweise hat es der Gesetzgeber versäumt, näher zu definieren, wann ein Teledienst als "geschäftsmäßig" im Sinne von § 6 TDG einzuordnen ist ... Letztlich ist jede Internetseite auf Dauer angelegt und damit nachhaltig, so dass dieses Kriterium nicht weiterhilft ... Es ist allerdings zu befürchten, dass Teile der Rechtsprechung unter Berufung auf die Gesetzesbegründung lediglich auf die Nachhaltigkeit des Handelns abstellen und sehr schnell ein geschäftsmäßiges Handeln bejahen werden ..."

Itismeoranother in der Newsgroup de.soc.recht.datennetze (Datum: 2004-08-06): "Seit ein paar Tagen darfst du sogar auf Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 737/00 - verweisen. Das hat, zwar in anderem Zusammenhang, aber dafür sehr deutlich, u.a. folgende Worte zur Auslegung von "geschäftsmäßig" von sich gegeben: Gerichte haben sich nicht am Wortlaut von Gesetzen, sondern am Sinn und Verhältnismäßigkeit zu orientieren ... Abwägung zwischen Schutzzwecken des Gesetzes und Grundrechten ... Es muß in Erwägung gezogen werden, ob der Wortlaut im konkreten Fall über den Sinn und Zweck des Gesetzes hinausgeht ..." http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040729_1bvr073700.html


Erster Beitrag

In meinem ersten Beitrag im Usenet zum Thema "Impressum" (Datum:2000-11-2*hehe* hatte ich schon einmal das private Interesse angesprochen:

"Man muss Verständnis dafür haben, dass private Homepage-Bastler nicht unbedingt ihre Privatadresse im Internet preisgeben möchten. In der Regel haben die ja keine Firmenadresse. Man denke besonders auch an Familienmitglieder mit gleichem Namen, die in derselben Wohnung wohnen."

M. E. gibt es keinen vernünftigen Grund, die Veröffentlichung von Privatadressen im Internet zu erzwingen, sondern vielmehr ein allgemeines Interesse dies nicht zu tun.


Impressumspflicht- jetzt endlich klar!?

Na ja - mir jedenfalls ist nach der Lektüre von Phillip W. Brunst "Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten" in MMR 1/2004 einiges klarer geworden.

"Zitat ... Danach ist das geschäftsmäßige Erbringen von TK-Leistungen "das nachhaltige Angebot von Telekommunikation ... mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht". Auch im Rechtsberatungsgesetz (RBerG) wird die geschäftsmäßige Besorgung in diesem Sinne verstanden."

Wenn das so ist, wenn also bei der Telekommunikaten die gleichen Maßstäbe wie bei der Rechtsberatung angelegt werden, dann ist klar, dass schon die privatesten oder gemeinnützigsten Besorgungen als geschäftsmäßiges Handeln betrachtet werden.


Anschrift mit Postfach-Adresse?

Warum reicht eine Adresse mit Name, Postleitzahl, Ort und Postfach nicht aus? Es geht vielen doch nur darum, die Privatanschrift, die mit Familienangehörigen geteilt wird, nicht offen legen zu müssen ... Danke, ich hab's inzwischen selbst gefunden. Eine Postfachadresse ist keine ladungsfähige Anschrift i.S.v. Par 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m Par 130 Nr.1 ZPO (aus W. Brunst: "Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten" in MMR 1/2004).

Vgl. auch: http://www.rpda.de/dezernate/datenschutz/download/datenschutzbericht2000.htm, Nr. 9.3


Impressum bei Druckwerken

In Diskussionen über die Anbieterkennzeichnungspflicht bei privaten Homepages wird oft als Argument angeführt, dass ja auch jedes Druckwerk ein Impressum aufweisen muss.

Das ist so nicht richtig. Wenn ein Fotograf mit einem Flyer in der Fußgängerzone auf seine nächste Fotoausstellung (z. B. im Foyer des Rathauses) hinweist, dann muss dieser Flyer meines Wissens kein Impressum aufweisen. Solche Werbedrucksachen sind keine Druckwerke im Sinne der Pressegesetze, zumindest in der Regel nicht, siehe http://www.presserecht.de.

Zitat aus "Haftung für Informationen im Internet" von Thomas Stadler: "Im Presserecht sind Druckwerke, die ersichtlich unpolitischen Zwecken wie dem Gewerbe oder dem Verkehr dienen sowie amtliche, nur Mitteilungen enthaltene Veröffentlichungen als sogenannte "harmlose Druckwerke" von den Vorschriften des Presserechts weitestgehend befreit."


Verantwortungsregelung, Blog-Dienste?

Durch einen zwischengeschalteten Teledienst lässt sich die Impressumspflicht nach TDG praktisch aushebeln. Wenn ich z. B. meine Internetseite zum Thema Bildrecht bei www.wikipedia.de einstelle, reicht offenbar das dortige Impressum.

Wikimedia Foundation Inc. 3911 Harrisburg St. NE St. Petersburg, FL 33703, USA E-Mail: jwales @ bomis . com Telefon: +1(310)474-3223

Die Verantwortung für den Inhalt, den die Betreiber der Wikipedia ja gar nicht kennen, liegt aber weiterhin bei mir bzw. denen, die die Texte ändern oder ergänzen. Oder sehe ich das falsch?

Und was ist mit den Blog-Diensten? Sind die Tagebucheinträge bei www.myblog.de eigenständige geschäftsmäßig betriebene Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes? Ich glaube eher nicht. Aber warum sollte eine private Homepage bei Strato (www.wunschname.de) ein solcher Teledienst, dieselbe Seite bei myblog (myblog.de/wunschname) dies aber nicht sein? Oder kann es sein, dass für die Internet-Präsentation bei myblog.de das dortige Impressum ausreicht?

Jemand, der einen Dienst der Form "www.serverbetreiber.de/meineseiten" nutzt, macht vielleicht gar nichts falsch, wenn er auf "seinenseiten" kein eigenes Impressum angibt. Von mir stehen Fotos im Internet unter http://www.fotocommunity.de/pc/pc/mypics/31936. Ich habe dort kein Impressum. Wenn ich meine Domain www.schmunzelkunst.de nur dazu benutze, um direkt auf diese Seite umzulenken, benötige ich hierfür lediglich die Erlaubnis des Betreibers der Fotocommunity, aber kein eigenes Impressum.


Telefonnummer im Impressum

Heute hat ein Gericht entschieden, dass in einem bestimmten Fall die Telefonnummer ins Impressum gehört. Morgen kann dasselbe Gericht entscheiden, dass in einem anderen Fall im Impressum nicht einmal die Postadresse angegeben werden muss. Zum Beispiel bei der Homepage eines Hobbyfotografen. Eine solcher Fall wäre doch denkbar, oder?

Die Rechtsprechung ist in der Lage, bei der Auslegung der Gesetzestexte vom genauen Wortlaut abzuweichen. Siehe das Beispiel des "großen Kleinzitats" im Bildrecht. Auch ganze Bilder dürfen lt. Rechtsprechung in den Medien zitiert werden, obwohl dies streng genommen lt. Urheberrechtsgesetz nur für wissenschaftliche Zwecke erlaubt ist. Aber beim TDG ist ein Abweichen von Wortlaut des Gesetzes im Sinne einer Entscheidung gegen die Impressumspflicht für private Homepages gar nicht erforderlich, weil ja der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" durchaus Spielraum für Interpretationen zulässt (siehe auch den Beitrag von Itismeoranother in der Zitatenliste).


Die Pflicht zur Angabe von Telefonnummern auf privaten Homepages ist m. E. eine Legende.

http://www.rpda.de/dezernate/datenschutz/download/datenschutzbericht2000.htm, Nr. 9.2: "... Auch hat der Gesetzgeber die Impressumspflicht im MDStV und TDG ausdrücklich auf die Angabe von Name und Anschrift begrenzt. Ein Anbieter ist daher nicht verpflichtet, im Impressum seines Tele- oder Mediendienstes eine Telefon- oder Telefaxnummer anzugeben."

Der Bericht stammt aus dem Jahr 2000. Aber auch das neuere, anders lautende Gerichtsurteil, das in diesem Zusammenhang immer erwähnt wird, hat sich, wie das folgende Zitat zeigt, gar nicht um private Homepages gekümmert.

http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/koeln/j2004/6_U_109_03urteil20040213.html: "Soweit die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung die Frage problematisiert hat, ob der Gesetzgeber denn ohne Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze einem Diensteanbieter die Angabe einer Telefonnummer auch für den Fall zwingend vorschreiben könne, dass der Diensteanbieter über eine Telefonnummer nicht verfüge, ist es nicht notwendig, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn ungeachtet der Tatsache, dass sich der Senat nicht vorstellen kann, dass ein Anbieter von Telediensten nicht über einen Telefonanschluss verfügt, stellt sich diese Problematik allenfalls in diesem, bei realistischer Betrachtungsweise in der Praxis nicht denkbaren Fall."

Bei privaten Homepages ist es ja sehr wohl vorstellbar, dass der Betreiber nicht bzw. nicht allein "über einen Telefonanschluss verfügt." Ein Schüler, der weil er kein eigenes Handy hat, auf seiner Bastel-Homepage die Telefonnummer der Eltern angibt, ohne diese darüber zu informieren, macht wahrscheinlich wirklich einen Fehler.

Die Forderung, eine Telefonnummer muss im Impressum nur angebenen werden, wenn ein Telefonanschluss vorhanden ist, dann aber auf jeden Fall, ist in Diskussionen hin und wieder zu hören. Diese Forderung ist m. E. so absurd wie eine Vorschrift, nach der ein im Auto mitgeführter Reservekanister gefüllt sein muss. Eine solche Vorschrift gibt es nicht. Die Nebelschlussleuchtenlogik, nach der nicht vorgeschriebene Zusatzeinrichtungen, wenn sie vorhanden sind, auch funktionieren müssen, lässt sich nicht auf Benzinkanister und schon gar nicht auf private Homepages übertragen.

Stell dir vor, deine Tochter zeigt auf ihrer Bastel-Homepage Urlaubsfotos. Jetzt schenkst du ihr zum Geburtstag ein Handy. Muss sie jetzt die Telefonnummer angeben?

Es kommt auf den Sinn der Vorschriften an.

Inzwischen gibt es schon wieder ein neues Urteil:
http://www.e-recht24.de/news/246.html
"OLG Hamm: Telefonnummer muss nicht ins Impressum"


Das Recht auf Anonymität

In den Diskussionen über die Impressumspflicht für private Homepages wird mitunter das Recht auf Anonymität bei öffentlichen Äußerungen in Frage gestellt.

Das Recht auf Anonymität gehört zu den "grundlegenden Prinzipien einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung. Es beinhaltet die Entscheidungsbefugnis des Einzelnen gegenüber anderen ohne Nennung des eigenen Namens aufzutreten und zu kommunizieren" (aus Johann Bizer "Das Recht auf Anonymität in der Zange gesetzlicher Identifizierungspflichten" in Bäumler/Mutius (Hrsg.): "Anonymität im Internet - Grundlagen, Methoden und Tools zur Realisierung eines Grundrechts").

Das Recht auf Anonymität ist Bestandteil des "Allgemeinen Persönlichkeitsrechts", das als unbenanntes Freiheitsrecht aus dem Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet wird.

Jeder darf in Foren des Internets anonym oder unter einem Pseudonym Texte und Bilder einstellen. Das ist nicht unseriös und es gibt sogar gutgemeinte Ratschläge, in bestimmten Diskussionsrunden den richtigen Namen nicht zu nennen.

Das Recht auf Anonymität findet jedoch Grenzen in allgemeinen Gesetzen. So ist zum Beispiel das Recht, im Wirtschaftsverkehr anonym aufzutreten, auf die Verbraucher beschränkt.

Die Anbieterkennzeichnungspflicht gem. TDG bzw. MDStV ist hierfür ein Beispiel. Wer seine Homepage als Mediendienst oder als geschäftsmäßigen Teledienst nutzt, muss die Anbieterkennzeichnungspflicht beachten. Wer seine Homepage dagegen als "privaten Teledienst" betreibt, muss gar nichts angeben (weder Name noch Anschrift, weder Email-Adresse noch Telefon- oder Faxnummer).

Beispiele für "private Teledienste" sind die Tagebucheinträge in bestimmten Blogdiensten. Wer einen Blogdienst als Tagebuch nutzt, betreibt in der Regel keinen Mediendienst oder geschäftsmäßigen Teledienst im Sinne des TDG. Das gleiche gilt m. E. auch für denjenigen, der seine eigene Homepage www.wunschname.de lediglich für solche "Spielereien" nutzt.

Die meisten mir bekannten privaten Homepagebetreiber nutzen ihr Recht auf Anonymität nur insoweit, als sie auf die Angabe ihrer privaten Postanschrift und Telefonnummer verzichten, also Angaben, über die sie zum Teil nicht allein verfügen. Es geht ihnen nicht darum, sich vor Verantwortung davon zu stehlen.

Es wurde hier mehrfach die Frage gestellt, warum der Gesetzgeber nicht klar gesagt hat, dass auf jede Homepage ein Impressum gehört. Meine Antwort lautet: Wahrscheinlich wären TDG bzw. MDStV in diesem (hypothetischen) Fall verfassungswidrig, weil sie dann den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet hätten.

Aber keine Angst, die Gesetze sind ja zum Glück unklar *zwinker*.


Datenschutz

Bei der Anmeldung von de-Domainen der Form "www.wunschname.de" werden die Postanschriften der Inhaber mit Name, Wohnort, Straße, Hausnummer in der Whois-Datenbank der DENIC eG gespeichert. Die Daten können über das Internet unter www.denic.de abgerufen werden.

http://www.denic.de/de/faqs/alle_faqs/index.html#section_98: "Hier (im Internet) gelten spezielle Gesetze, denen zufolge jeder Anbieter solcher Dienste verpflichtet ist, ein Impressum mitsamt seinem Namen und seiner Anschrift einzurichten. Es kann dort also ohnehin jeder sehen, wer Sie sind, und dann würde es Ihnen auch nicht viel helfen, wenn die DENIC Ihre Daten geheimhielte." Siehe dort auch die Hinweise auf die Datenschutzberichte der hessischen Landesregierung.

Damit entsteht ein Teufelskreis. Die Impressumspflicht wird als Hilfsargument für die Rechtfertigung der Veröffentlichung privater Anschriften in der Whois-Datenbank angeführt. Umgekehrt ist oft zu hören: "Wenn die Daten ohnehin in der Whois-Datenbank veröffentlicht werden, dann kann ich sie ja auch auf meiner Homepage angeben."

Zum Datenschutzproblem noch ein Zitat und ein konstruiertes Beispiel:

Siehe Tobias H. Strömer "Online-Recht", dpunkt.verlag: "Provider weisen ihre Kunden meist nicht oder nur unzureichend auf die Eintragung und Veröffentlichung ihrer Daten bei der DENIC e.G. hin. Eine wirksame Einwilligung nach Par 4 Abs. 2 BDSG in die Übermittlung und anschließende Veröffentlichung etwa der Adresse im World Wide Web liegt den Providern in der Regel auch nicht vor. Oftmals ist lediglich ein kurzer Hinweis im so genannten "Kleingedruckten" der Provider-AGB zu finden, mit dem diese Internetanbieter allerdings ihrer Unterrichtungspflicht nach Par 3 Abs, 5 TDDSG nicht im erforderlichen Umfang nachkommen"

Das Zitat stammt aus der dritten Auflage von 2002. Hat sich die Situation inzwischen gebessert?

Ein weiteres datenschutzrechtliches Problem ist aus meiner Sicht die unsichere Aktualisierung der Whois-Datenbank. Oder werden die Anschriften dort ständig auf dem Laufenden gehalten?

Beispiel. Der Hobbyfotograf xy zieht um und "vergisst" seine neue Anschrift bei der DENIC zu melden. Im Impressum seiner Homepage, auf der er auch über seine wertvollen Kameras berichtet, hat der Schlingel vorsichthalber nur seine Email-Adresse angegeben. In der Whois-Datenbank steht noch die alte Anschrift, obwohl in die Villa längst ein anderer eingezogen ist. Jetzt kommt der Räuber Hotzenplotz - Fortsetzung folgt ...

Ich will den Teufel nicht an die Wand malen. Dass die de-Domainen heute zu den beliebtesten Internet-Adressen zählen und für jeden kostengünstig zu haben sind, ist nicht zuletzt ein Verdienst DENIC eG. Auch die kostenlose Whois-Abfrage, mit der man feststellen kann, welche de-Adressen noch frei sind, ist eine feine Sache. Ich finde aber, dass es für alle Beteiligten das beste wäre, wenn dort die Straßennamen und Hausnummern verschwinden würden, so wie z. B. beim kostenlosen Gastzugang des Patentamts.

siehe http://www.dpma.de/suche/patentdatenbanken.html
in der Rubrik DPMA Patentblatt (kostenloser Gastzugang)


Was tun die Aufsichtsbehörden?

Die zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Mediendienste in Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Beamten dort sehen das - wie ich aus einem Telefongespräch weiß - genauso wie die in Bayern.

Siehe hierzu das folgende Zitat aus http://www.affiliate.de/ansbach.htm: "Aber es läuft genau in dieser Reihenfolge ab, sprich: es gibt erst nach Hinweis und Untersagung ein Bußgeld. Sie machen also keine Anrufe und sagen "Sie haben gegen das Gesetz verstoßen und schulden uns 20.000 Mark!"? Kontrollbehörde: Die machen wir nicht. Richtig, ja!"

Und hier noch ein Zitat aus einer mir vorliegenden Stellungnahme des hessischen Datenschutzbeauftragten: "Im Übrigen handelt es sich bei den Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung im TDG und im MDStV um Regelungen, die dem Verbraucherschutz dienen ........ Ich kann Ihnen gleichwohl versichern, dass die für die Kontrolle der Impressumspflicht zuständigen Dienststellen in Deutschland nach meinen Kenntnissen nicht daran interessiert sind, eindeutig private Homepages (zwar "geschäftsmäßig", aber kein gewerbliches Angebot, keine kommerzielle Werbung, keine Werbebanner usw.) von Amts wegen auf die Einhaltung der Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung zu überprüfen, auch wenn das TDG oder der MDStV dies formaljuristisch ermöglichen ...... Ich kenne aber auch nach sieben Jahren "Impressumspflicht" keinen einzigen Fall, in denen ein wirklich "privater" Homepagebetreiber diesbezüglich mit einer Aufsichtsbehörde Probleme bekommen hätte ..."


Schluss

Im Forum von foto.studio.de habe ich noch eine interessante Antwort zum Thema Impressumspflicht erhalten.

siehe http://www.foto.studio.de/magazin/tipps/recht/forum
Nochmal Impressum (Roehnelt, 13.03.2004, 23:51 Uhr)
Beitrag: 02.04.2004, 10:22 Uhr)

Hier ein kurzes Zitat daraus:

" ... Meiner Meinung nach besteht daran schon deswegen ein allgemeines Interesse, weil klar sein sollte, wer genau für eine derartige Publikation verantwortlich ist. Eine Internetseite ist ja kein Aushang im Hausflur, sondern wird weltweit verbreitet und ist einem Millionenpublikum zugänglich."

Unterschrieben ist die Stellungnahme mit "Ypsilander". Ist dies das Pseudonym von Mister X? Wenn der sogar für die Impressumspflicht plädiert, was bleibt mir da übrig *zwinker*.

MfG
Johannes
www.schmunzelkunst.de


gefunden auf: http://www.roehnelt.de/impressum.htm

quintessenz des ganzen ist ganz einfach, das es nicht eindeutig geregelt ist, ob man auf einer privaten webseite ein impressum führen muss oder nicht. nur das juckt einen anwalt erstmal wenig. der schickt dir ne abmahnung, wenn er der meinung ist, da muss eines drauf. und die beiden möglichkeiten, die dir dann bleiben ist zahlen oder prozessiere (und der gefahr ausgesetzt sein zu verlieren und dadurch noch mehr zu zahlen). wer´s riskieren möchte - bitte schön...


Zuletzt bearbeitet von aUDIOfREAK am Mi 04.05.2005 16:34, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Benutzer 13273
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Verfasst Mi 04.05.2005 16:36
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Nimroy hat geschrieben:
Wieso gilt das TDG nicht für privateWebsites?


§1, Absatz 1 TDG hat geschrieben:
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).


Das TDG gilt ausschließlich für kommerzielle Anbieter.

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.


Zuletzt bearbeitet von am Mi 04.05.2005 16:37, insgesamt 1-mal bearbeitet
 
mahzell

Dabei seit: 16.06.2003
Ort: bochum
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Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 04.05.2005 16:41
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system hat geschrieben:
mahzell hat geschrieben:

dann solltest du ja selbst in der lage sein, eindeutige urteile vorbringen zu können.



Wie kann es Urteile zu etwas geben, über das man nicht urteilen kann?
Es gibt kein Gesetz, welches ein Impresumm auf privaten homepages vorschreibt (nochmal, ausdrücklich) es gibt keine Rechtssprechung zu dem Thema, es gibt keine Urteile dazu.


system hat geschrieben:
Zum Glück können die deutschen Richter noch ihren gesunden Menschenverstand nutzen und geschäftsmäßiges und privates trennen. Es ist nicht so schwer...


ahh klar logisch, war wohl mein fehler anzunehmen es gibt bereits urteile dafür. denn wie kannst du sonst
schlußfolgern, dass die "deutschen Richter noch ihren gesunden Menschenverstand nutzen und geschäftsmäßiges und privates trennen" können.



system hat geschrieben:
Was soll ich vorbringen.
Du meinst doch es gäbe diese.


nein meinte ich nicht,
sollte auf den vorherigen seiten noch einmal nachzulesen sein.

edit:

system hat geschrieben:
Das TDG gilt ausschließlich für kommerzielle Anbieter.

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.


das ist doch blödsinn.
§2 TDG hat geschrieben:
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.


und wozu gibt es denn den "TDG § 7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen"
wenn es ausschließlich für kommerzielle zwecke gedacht ist


Zuletzt bearbeitet von mahzell am Mi 04.05.2005 16:47, insgesamt 3-mal bearbeitet
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Benutzer 13273
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Ort: -

Verfasst Mi 04.05.2005 16:50
Titel

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mahzell hat geschrieben:



ahh klar logisch, war wohl mein fehler anzunehmen es gibt bereits urteile dafür. denn wie kannst du sonst
schlußfolgern, dass die "deutschen Richter noch ihren gesunden Menschenverstand nutzen und geschäftsmäßiges und privates trennen" können.


.


Ist doch klar: zu kommerziellen Seiten gibt es reichlich Urteile, es werden Massen an Abmahnungen wegen Impressumfehlern verschickt - zu privaten gibt es kein einziges Urteil und mir ist auch nicht bekannt, dass jemand auf einer nicht kommerziellen Seite je eine Abmahnung bekommen hat (von Betrügereien mal abgesehen). Diese Trennung schaffen die Richter damit. Verstanden?
 
aUDIOfREAK

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Verfasst Mi 04.05.2005 16:52
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system hat geschrieben:
mahzell hat geschrieben:



ahh klar logisch, war wohl mein fehler anzunehmen es gibt bereits urteile dafür. denn wie kannst du sonst
schlußfolgern, dass die "deutschen Richter noch ihren gesunden Menschenverstand nutzen und geschäftsmäßiges und privates trennen" können.


.


Ist doch klar: zu kommerziellen Seiten gibt es reichlich Urteile, es werden Massen an Abmahnungen wegen Impressumfehlern verschickt - zu privaten gibt es kein einziges Urteil und mir ist auch nicht bekannt, dass jemand auf einer nicht kommerziellen Seite je eine Abmahnung bekommen hat (von Betrügereien mal abgesehen). Diese Trennung schaffen die Richter damit. Verstanden?


hm... ich kann mir schon vorstellen das auch private seitenbesitzer abmahnungen bekommen haben. hier wird´s halt nur so sein, das die lieber zahlen, anstatt nen teurern rechtsstreit zu riskieren. die kohle ham halt die meisten privaten nicht übrig! und ob eine abmahnung rechtmäßig ist oder nicht sei mal dahin gestellt. verschicken kann man sie dennoch. und entweder der abgemahnte zahlt oder prozessiert - so einfach ist das.
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