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Thema: Wem gehört das Logo? vom 28.11.2007


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Wem gehört das Logo?
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Mischpult

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Verfasst Do 29.11.2007 13:04
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und da die wenigsten Logos die Schoepfungshoehe erreichen kann man da auch keine Nutzungsrechte verkaufen?
Seit wann ist denn der Verkauf von Nutzungsrechten an einen vorhandenen Urheberrechtlichen Schutz gebunden? Hmm...?!

Klasse - machste mir mal nen paar Logos fuer meine X-Tausend Malerbetriebe?
krieg ich ja sicher zum Superpreis - erreichen sicher nicht die Schoepfungshoehe *zwinker*


Zuletzt bearbeitet von Mischpult am Do 29.11.2007 13:04, insgesamt 1-mal bearbeitet
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drosteman79
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Verfasst Do 29.11.2007 13:20
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Mischpult hat geschrieben:
und da die wenigsten Logos die Schoepfungshoehe erreichen kann man da auch keine Nutzungsrechte verkaufen?
Seit wann ist denn der Verkauf von Nutzungsrechten an einen vorhandenen Urheberrechtlichen Schutz gebunden? Hmm...?!

Klasse - machste mir mal nen paar Logos fuer meine X-Tausend Malerbetriebe?
krieg ich ja sicher zum Superpreis - erreichen sicher nicht die Schoepfungshoehe *zwinker*


Nutzungsrechte sind nicht an das Urheberrecht gebunden, stimmt schon. Aber man kann jemand anderem nur Nutzungsrechte einräumen wenn man selbst der Eigentümer der Sache etc. ist.

Wenn ich mir ein Haus bauen lasse, und es bezahle ist es meins. Da kann dann nicht der Architekt kommen, und zusätzlich noch Miete (Entgeld für Nutzungsrechte *zwinker*) verlangen.

Wenn ich einen Designer ein Logo gestalten lasse, und das bezahle, gehört es danach auch mir, und der kann nicht zusätzlich Nutzungsrechte geltend machen. Es sei denn es genießt urheberrechtlichen Schutz.


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Do 29.11.2007 13:23, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Nimroy
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Verfasst Do 29.11.2007 13:22
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Oh, jetzt werden hier aber einige Sachen durcheinander geworfen.

Urheberrecht !=Nutzungsrecht !=Eigentum != ...
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drosteman79
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Verfasst Do 29.11.2007 13:25
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Nimroy hat geschrieben:
Oh, jetzt werden hier aber einige Sachen durcheinander geworfen.

Urheberrecht !=Nutzungsrecht !=Eigentum != ...


Nein, da ist doch nichts durcheinander:

Nutzungsrechte kann nur der Eigentümer einräumen.
Aber wenn kein urheberrechtlicher Schutz besteht, ist der Gestalter nicht Eigentümer (in dem Fall als Urheber) des Logos. Also kann er keine Nutzungsrechte einräumen.

Ich kann niemandem Nutzungsrechte einräumen, an etwas das mir nicht gehört.


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Do 29.11.2007 13:26, insgesamt 1-mal bearbeitet
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c_writer
Account gelöscht


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Verfasst Do 29.11.2007 13:27
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drosteman79 hat geschrieben:
Wenn ich jemanden ein Logo gestalten lasse, dann ist das danach meins.


Träum' weiter. In welchem Umfang Du was mit einem Logo machen darfst, das jemand für Dich gestaltet, regeln Verträge.

Zitat:
Urheberrechte gibts dann nicht.


Braucht's ja auch nicht.

c_writer
 
drosteman79
Gesperrt

Dabei seit: 28.11.2007
Ort: Börlien
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Verfasst Do 29.11.2007 13:33
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c_writer hat geschrieben:
drosteman79 hat geschrieben:
Wenn ich jemanden ein Logo gestalten lasse, dann ist das danach meins.


Träum' weiter. In welchem Umfang Du was mit einem Logo machen darfst, das jemand für Dich gestaltet, regeln Verträge.

Zitat:
Urheberrechte gibts dann nicht.


Braucht's ja auch nicht.

c_writer


Ja, und wenn das nicht separat vertraglich geregelt ist (z.B. nicht "Logo für Website", sondern einfach nur "Logo"), dann gilt was dem Vertragszweck dient.
Und da ist es nun mal so: Logos werden i.d.R. für alles mögliche von der Visi bis zum Blowup benutzt.

Unter Berufung auf welches Gesetz, welchen Paragraphen, soll denn der Gestalter Nutzungsrechte einräumen, wenn das Logo keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.
Wenn mir das einer sagt, dann geb ich klein bei *bäh*


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Do 29.11.2007 13:44, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Nimroy
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Verfasst Do 29.11.2007 13:49
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Wieso ist der Erschaffer (sofern er nicht Urheber im rechtliche Sinne ist) nicht Eigentümer? Eigentum ist keine Vorraussetzung des UrhG, sondern im BGB geregelt (Sachenrecht, §854 ff.)

Hier kann man vielleicht § 950 anführen. Grafische Elemnte und Schriften wurden zu einem neuen Werk verarbeitet. Somit könnte Eigentum durch Verarbeitung entstanden sein. Das wiederum könnte zur Folge haben, dass die Regelungen des Nutzungsrechtes im Zivilrechtlichen Sinne Anwendung finden könnten.

Zitat Wikipedia:
Zitat:
Das Nutzungsrecht an einer Sache wird durch schuldrechtliche oder dingliche Vereinbarung eingeräumt. Mögliche schuldrechtliche Vereinbarungen über Nutzungsrechte sind die Miete, Pacht oder Leihe. Dabei wird dem Nutzenden lediglich der Besitz eingeräumt, der Eigentümer wird aus seiner Stellung nicht verdrängt. Nach Ablauf der Vertragsdauer ist die Sache dann zurückzugeben. Ggf. sind die Nutzungen (§ 100 BGB) gemäß den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach § 985 BGB bzw. § 988 oder gemäß dem Bereicherungsrecht nach § 812 BGB herauszugeben.

Dinglich können durch die Vereinbarung von Dienstbarkeiten wie Nießbrauch, Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten Nutzungsrechte an Sachen eingeräumt werden. Dies erstreckt sich sowohl auf bewegliche Sachen (Fahrnisse, jedoch nur Nießbrauch) als auch auf unbewegliche Sachen (Immobilien). Die Dienstbarkeiten an Grundstücken sind in das Grundbuch einzutragen.
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Easy365

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Verfasst Do 29.11.2007 13:54
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drosteman79 hat geschrieben:
JUnter Berufung auf welches Gesetz, welchen Paragraphen, soll denn der Gestalter Nutzungsrechte einräumen, wenn das Logo keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.
Wenn mir das einer sagt, dann geb ich klein bei *bäh*


So etwas entscheiden Richter sicherlich sehr unterschiedlich, wenn die Fragen aber erst einmal gerichtlich entschieden werden müssen wird der Kunde aber sicherlich auch schnell zum Ex-Kunden.
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