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Thema: Urlaub... vom 28.01.2005


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Ausbildung -> Urlaub...
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shakadi
Griller Killer

Dabei seit: 21.12.2003
Ort: SHA
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 28.01.2005 15:33
Titel

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wann hast du denn deine ausbildung angefangen?
in der probezeit, meistens 3monate bei einer ausbildung,
kann der urlaub verweigert werden.

zudem müssen einem auszubildenden mindestens
<halbwissen>2</halbwissen> Wochen am Stück
gegeben werden / bzw. müssen so genommen
werden, damit der erholungsfaktor des urlaubs
eintreten kann.

//

Das Arbeitsschutzgesetz meint:
BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs hat geschrieben:


(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Ausfertigungsdatum: 8. Januar 1963
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1963, 2
Sachgebiet: FNA 800-4, Bundesgesetzblatt Teil III
Stand: Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 7. 5.2002 I 1529


Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/

Gesamtes Gesetz: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/gesamt.pdf


Das Jugendarbeitsschutzgesetz meint:

JArbSchG § 19 Urlaub hat geschrieben:
JArbSchG § 19 Urlaub

(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.

(2) Der Urlaub beträgt jährlich
1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs
noch nicht 16 Jahre alt ist,
2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs
noch nicht 17 Jahre alt ist,
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs
noch nicht 18 Jahre alt ist.

Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.

(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

(4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.

Ausfertigungsdatum: 12. April 1976
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1976, 965
Sachgebiet: FNA 8051-10
Stand: Stand: Zuletzt geändert durch Art. 38a G v. 24.12.2003 I 2954


Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jarbschg/



http://www.it-berufe.de/it-faq/faq_ausbildung.htm#10 hat geschrieben:
Wie viel Urlaub erhalten Auszubildende?

Der Urlaub für Auszubildende wird im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Bundesurlaubsgesetz folgendermaßen geregelt:

* mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
*mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
*mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist (Jugendarbeitsschutzgesetz)

Ist der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre alt oder älter, erhält er mindestens 24 Werktage (Bundesurlaubsgesetz)



Zuletzt bearbeitet von shakadi am Fr 28.01.2005 15:49, insgesamt 4-mal bearbeitet
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digitalremedy.de

Dabei seit: 14.05.2003
Ort: Nürnberg
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 28.01.2005 15:39
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Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Ich sag es immer wieder :

123recht

und dort ins forum suchen gehen oder Beitrag verfassen !


Zuletzt bearbeitet von digitalremedy.de am Fr 28.01.2005 15:40, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Mischpult

Dabei seit: 19.11.2003
Ort: Bochum
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 28.01.2005 15:42
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cyanamide hat geschrieben:
Warte mal auf Mischpult, der ist Experte in solchen Sachen


?!





ansonsten shakadi liegt hier schon richtig
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OnDop3
Threadersteller

Dabei seit: 28.01.2005
Ort: Karlsruhe
Alter: 38
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 28.01.2005 16:13
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

also ich bin im moment im 2. ausbildungsjahr.
18 geworden bin ich letztes jahr im april.

bis jetzt konnt ich aber noch nirgens lesen das das stimmt vorauf er sich stützt, das ich nur anspruch auf 2 urlaubstage im monat hätte...
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shakadi
Griller Killer

Dabei seit: 21.12.2003
Ort: SHA
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 28.01.2005 21:01
Titel

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na also mehr als die gesetzes texte rauskramen dir ne zusammenfassung geben kann ich auch nicht.
musst schon auch selber lesen und die links ansurfen.

aber trotzdem gern geschehen * grmbl *
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OnDop3
Threadersteller

Dabei seit: 28.01.2005
Ort: Karlsruhe
Alter: 38
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 29.01.2005 02:29
Titel

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*Schnief* verzeih mir. vielen dank fürs rauskramen!

Zitat:

BUrlG § 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.


das ist eigentlich das wichtigste.
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SlipFinger

Dabei seit: 05.01.2005
Ort: Oberriexingen
Alter: 49
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 29.01.2005 18:07
Titel

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@cyanamide: Du kannst deinen Gesamturlaub am Anfang vom Jahr nehmen und nach deinem Urlaub kündigen, dann hat dein Betrieb halt Pech gehabt. Wenn du aber in einem neuen Betrieb anfängst und dort auch wieder Urlaub nimmst kann dir dein neuer Betrieb den Urlaub vom Gehalt abziehen.

Du hast immer Anspruch auf deinen Jahresurlaub, den du dann auch nehmen kannst wann und wie du willst, solange es betriebsbedingt möglich ist. Was dein Chef sagt ist also falsch. Es sei denn du bist im August mit deiner Ausbildung fertig und es steht noch offen ob du übernommen wirst, dann stehen dir natürlich nur die 16 Tage zu.
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Mischpult

Dabei seit: 19.11.2003
Ort: Bochum
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 31.01.2005 20:49
Titel

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SlipFinger hat geschrieben:
@cyanamide: Du kannst deinen Gesamturlaub am Anfang vom Jahr nehmen und nach deinem Urlaub kündigen, dann hat dein Betrieb halt Pech gehabt. Wenn du aber in einem neuen Betrieb anfängst und dort auch wieder Urlaub nimmst kann dir dein neuer Betrieb den Urlaub vom Gehalt abziehen.

Du hast immer Anspruch auf deinen Jahresurlaub, den du dann auch nehmen kannst wann und wie du willst, solange es betriebsbedingt möglich ist. Was dein Chef sagt ist also falsch. Es sei denn du bist im August mit deiner Ausbildung fertig und es steht noch offen ob du übernommen wirst, dann stehen dir natürlich nur die 16 Tage zu.


Ah ja ...da widerspricht sich jemand selbst ...sehr schoen.

Anzahl der Urlaubtage pro Jahr / 12 = Anzahl der Urlaubstage pro Monat der Betriebszugehoerigkeit

der erste Absatz von SilpFinger ist Humbug - die Firma kann den Urlaub vom Gehalt abziehen, da sich die Tage "Jahresurlaub" schimpfen und als Grundlage die Verweildauer in einem Betrieb von 12 Monaten annehmen.
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