mausela009
Dabei seit: 17.06.2005
Ort: berlin
Alter: 48
Geschlecht:
|
Verfasst Fr 17.06.2005 11:21
Titel
|
|
|
Hallo!
Zweifelsfrei hat der Arbeitgeber eine starke Stellung bei der Urlaubsfestlegung. Allerdings hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Urlaubsfestlegung damit nicht etwa im freien Ermessen des Arbeitgebers nach § 315 Abs. 1 BGB liegt.
Siehe z.B. Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 14.9.2000 - 21 Sa 12/00 -:
Auszug:
„ ...1. Nach § 7 Absatz 1 BUrlG sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubes zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Diese Vorschrift verlangt für die Urlaubsfestlegung eine dem Gebot billigen Ermessens verpflichtete Abwägung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers einerseits mit dringenden betrieblichen Belangen des Arbeitgebers oder den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer andererseits. Dabei trifft den Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass betriebliche Belange oder sonstige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter die Berücksichtigung des Urlaubswunsches des Arbeitnehmers nicht zulassen. …..“
MfG
Ela
|
|