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Thema: und jetzt? vom 24.02.2008


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Bonestruca

Dabei seit: 24.06.2002
Ort: S // KÜN
Alter: 37
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 26.02.2008 12:14
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wenn ich ein Gewerbe anmelde, darf ich doch unter jedem Phantasienamen auftreten, der keinen anderen Regularien unterliegt, n'est-ce pas ?
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netnite

Dabei seit: 24.12.2005
Ort: Thüringen
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 26.02.2008 12:35
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Insofern dieser Firmenname immer mit dem Zusatz: Inhaber: Vorname Nachname gekennzeichnet ist!
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drosteman79
Gesperrt

Dabei seit: 28.11.2007
Ort: Börlien
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 26.02.2008 12:40
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netnite hat geschrieben:
Insofern dieser Firmenname immer mit dem Zusatz: Inhaber: Vorname Nachname gekennzeichnet ist!


Um Himmels Willen, bloß nicht "Inhaber"! Wo hast du denn das her? Und es ist kein "Firmenname", sondern eine Geschäftsbezeichnung, das ist ein Unterschied!

Zitat:
Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister
eingetragen sind, so genannte Kleingewerbetreibende,
müssen im geschäftlichen
Verkehr mit dem Familiennamen und einem
ausgeschriebenen Vornamen auftreten.
Das gilt insbesondere für Geschäftsbriefe, die an
einen bestimmten Empfänger gerichtet werden
(§ 15b GewO), aber z. B. auch für Gewerbeanmeldungen,
Kontobezeichnungen, Eintragungen
in Telefonbücher, Rechnungen und Quittungen
sowie für alle Drucksachen, die Grundlage von
Rechtsgeschäften sein können.
Das Gleiche gilt für Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, d. h. Personengesellschaften ohne
Handelsregistereintragung, wobei alle Gesellschafter
mit Familiennamen und mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen aufzuführen
sind.
Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben
können jedoch dem Vor- und Zunamen,
Beispiele:
■ Max Müller, Videothek;
■ Ernst Schulze, Handelsvertreter;
■ Max Müller, Fuhrunternehmen
oder bei einer BGB-Gesellschaft
Beispiel:
■ Max Müller, Regina Schulze,
Blumenhandel GbR
beigefügt werden. Beim Aufzählen von den
einzelnen Gesellschaftern darf das kaufmännische
Undzeichen (&) nicht verwendet werden.
Geschäftsbezeichnungen, die den Eindruck einer
im Handelsregister eingetragenen Firma hervorrufen
können, sind dem Kleingewerbetreibenden
nicht gestattet, auch nicht in der Werbung.
Beispiele:
■ Müller & Co.;
■ Müller Nachfolger;
■ Max Müller, vormals Ernst Schulze;
■ Max Müller, Inh. Ernst Schulze.
Das Gleiche gilt für Zusätze, die nach der
Verkehrsauffassung eine kaufmännische Größenordnung
andeuten, die nur im Handelsregister
eingetragene Firmen erfüllen können.
Beispiele:
■ Haus, Fabrik, Orts- und Regionalzusätze
wie Dresdner Bettenhaus oder
Sächsische Zaunfabrik
und Ähnliches.


Quelle: IHK-Merkblatt "Die Geschäftsbezeichnung des nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden"

Zitat:
n der Werbung können Kleingewerbetreibende dagegen eine sog. Geschäftsbezeichnung – auch Etablissementsbezeichnung genannt – verwenden.
Es handelt sich dabei um Wahlnamen, die eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben können, denn sie sind ein wichtiges Mittel, durch das der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von anderen wahrt.

Sie dienen einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und haben "schmückende" Funktion.

Geschäftsbezeichnungen werden häufig am Geschäftslokal, in Zeitungsinseraten, auf Visitenkarten und auf der Homepage des Unternehmens verwendet; sie dürfen aber auch im Briefkopf erscheinen, wenn sie nicht den Eindruck einer Firma erwecken und auf dem Bogen der Name des Gewerbetreibenden genannt wird.


Folgen unzulässigen Verhaltens

Wer eine unzulässige Geschäftsbezeichnung führt oder seinen Briefbogen nicht korrekt gestaltet hat, dem drohen verschiedene Sanktionen.
So kann der Inhaber eines älteren Zeichens, das mit der Geschäftsbezeichnung verwechselt werden kann, Unterlassung, u. U. sogar Schadensersatz, verlangen. Ist die Bezeichnung täuschungsgeeignet, kann der Gewerbetreibende aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abgemahnt werden.

Ordnungsgelder sind zu befürchten, wenn auf dem Briefbogen nicht die vollständigen Namen des oder der Gewerbetreibenden aufgeführt sind. Außerdem kann das Amtsgericht den Gebrauch einer firmenähnlichen Bezeichnung mit einem sog. Firmenmissbrauchsverfahren verbieten.

Schließlich besteht die Gefahr, dass beim Eindruck einer kaufmännischen Firma das strengere Handelsrecht Anwendung findet, z. B. im Hinblick auf die Haftung für die Schulden des Vorgängers.


Quelle: IHK


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Di 26.02.2008 12:51, insgesamt 5-mal bearbeitet
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plöder_lemming

Dabei seit: 31.01.2008
Ort: -
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Verfasst Di 26.02.2008 12:45
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Zitat:
2. Du darfst dich ohne entsprechende Kenntnisse weder "Webdesigner" noch sonstwas nennen (auch wenn dies keine geschützten Berufsbezeichnungen sind), bzw. auf deiner Seite derartiges anbieten - Verstoß gegen §5 UWG


Das Versteh ich nicht, wenn der Begriff nicht geschützt ist, kann ers doch machen. Oder? Ist dann ja wie beim Begriff "therapeut",denn leider auch jeder verwenden kann.

Zitat:
wenn ich ein Gewerbe anmelde, darf ich doch unter jedem Phantasienamen auftreten, der keinen anderen Regularien unterliegt, n'est-ce pas ?

Ja, wenn der Vor und Nachname drinnen vorkommt.

Anderer Frage, kann er nicht einfach sagen "Cayenne Webdings" ist eine Dienstleistung von "Paul Müller Webdienstleistungen"??

edit: // Ups, da war ich wohl zuspät


Zuletzt bearbeitet von plöder_lemming am Di 26.02.2008 12:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
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drosteman79
Gesperrt

Dabei seit: 28.11.2007
Ort: Börlien
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 26.02.2008 12:47
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plöder_lemming hat geschrieben:
Zitat:
2. Du darfst dich ohne entsprechende Kenntnisse weder "Webdesigner" noch sonstwas nennen (auch wenn dies keine geschützten Berufsbezeichnungen sind), bzw. auf deiner Seite derartiges anbieten - Verstoß gegen §5 UWG


Das Versteh ich nicht, wenn der Begriff nicht geschützt ist, kann ers doch machen. Oder? Ist dann ja wie beim Begriff "therapeut",denn leider auch jeder verwenden kann.

Zitat:
wenn ich ein Gewerbe anmelde, darf ich doch unter jedem Phantasienamen auftreten, der keinen anderen Regularien unterliegt, n'est-ce pas ?

Ja, wenn der Vor und Nachname drinnen vorkommt.

Anderer Frage, kann er nicht einfach sagen "Cayenne Webdings" ist eine Dienstleistung der "Paul Müller Webdienstleistungen"??


wikipedia hat geschrieben:

Werden allerdings auch ungeschützte Berufsbezeichnungen im Berufsleben (z. B. bei Bewerbungen, Vertragsabschlüssen) verwendet, ohne dass man über die entsprechende Qualifikation verfügt, verstößt dies eventuell als irreführende Werbung gegen die §§ 3, 16 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs gem. § 263 StGB in Betracht; dies gilt insbesondere für Formen des Anstellungsbetrugs.


Ja, noch mehr vortäuschen, oder wie? Das ist ja ein noch abenteuerlicheres Konstrukt. der "Paul Müller Webdienstleistungen" - wenn DAS nicht täuschungsgeeignet ist...


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Di 26.02.2008 12:50, insgesamt 3-mal bearbeitet
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plöder_lemming

Dabei seit: 31.01.2008
Ort: -
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 26.02.2008 12:51
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Gut, dass war ein dummes Beispiel,

und wenn man sagt, "von Paul Müller, Dienstleistungen" ??
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drosteman79
Gesperrt

Dabei seit: 28.11.2007
Ort: Börlien
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 26.02.2008 12:53
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plöder_lemming hat geschrieben:
Gut, dass war ein dummes Beispiel,

und wenn man sagt, "von Paul Müller, Dienstleistungen" ??


Das ist es doch. Dieses dumme Beispiel ist eine minimale sprachliche Abweichung die maximale Folgen haben kann. Und die eben nicht "dumm", sondern gefährlich, und unter Umständen VERDAMMT teuer ist.
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Easy365

Dabei seit: 15.08.2006
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Verfasst Di 26.02.2008 13:00
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drosteman79 hat geschrieben:
plöder_lemming hat geschrieben:
Gut, dass war ein dummes Beispiel,

und wenn man sagt, "von Paul Müller, Dienstleistungen" ??


Das ist es doch. Dieses dumme Beispiel ist eine minimale sprachliche Abweichung die maximale Folgen haben kann. Und die eben nicht "dumm", sondern gefährlich, und unter Umständen VERDAMMT teuer ist.


Ich weiß, Du bist kein Jurist, aber dennoch gut im Thema...

ist es den unlauter seinen Vor- und Nachnamen mit der Zusatzbezeichnung Kommunikationsdesign zu verwenden (freiberuflich, Kleinunternehmerregelung, ohne Gewerbeschein) ?
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