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Thema: Tipps: Privat Rechnung schreiben?! vom 02.07.2004


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Tipps: Privat Rechnung schreiben?!
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soda-syphon

Dabei seit: 25.02.2003
Ort: chaos
Alter: 25
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 03.07.2004 13:41
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. hat geschrieben:

nö, das ist gar nicht so kompliziert und für firmen ist die mehrwehrtsteuer ja ohnehin nicht relevant.

Ich steh grad auf dem schlauch:
Wenn ich einen gewerbeschein/steuernummer habe -> Rechnung schreiben kann muss ich entweder 7%/bzw. 16% USt. ausweisen (?odr?)
Wer aber prueft im FA aber und vorallem auf welche weise ob ich 9% zuwenig ausgewiesen haben soll? Oder versteh ich was ganz generell falsch?


Zuletzt bearbeitet von soda-syphon am Sa 03.07.2004 13:42, insgesamt 1-mal bearbeitet
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
Alter: 44
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Verfasst Sa 03.07.2004 14:27
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soda-syphon hat geschrieben:
. hat geschrieben:
cyanamide hat geschrieben:
aUDIOfREAK hat geschrieben:
wie gesagt - ganz falsch liegst du auch nicht mit 7 % - die dürfen für gewisse leistungen im grafikbereich abgerechnet werden.

Na, das interessiert mich aber jetzt mal.
Bitte nähere Infos besorgen. Danke.


Mehrwertsteuer: Wann 7%, wann 16%?

Eine klare Regelung steht im Umsatzsteuergesetz: 7% für alle Leistungen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben und an denen Nutzungsrechte eingeräumt werden, 16% für alles andere. Der klassische Entwurfsauftrag mit allen Nebenleistungen unterliegt somit der ermäßigten Umsatzsteuer, Gestaltungsarbeiten ohne besondere Schöpfungshöhe (z.B. reine «Fließband-Layout-Aufträge») werden mit dem vollen Mehrwertsteuersatz abgerechnet.

Quelle: http://www.agd.de/de/_faq.shtml

aber vorsicht! sollte das finanzamt die 7% nicht akzepterien, verlangen sie 16%! kann also teuer werden...


d.h. da sitzt jemand im FA der sich anmasst Kreativitaet beurteilen zu koennen? oder verteilt der seine beschissenen Stempel nach Lust und Laune? * grmbl *
Gut das einem Geldverdienen hier so leicht gemacht wird, dann klappts auch mit den Arbeitslosen #pling#*zwinker*

heisst dass nun das ihr (schon selbstaendigen) vor jedem Auftrag euren kreativen Anspruch an das Projekt abwaegt, und dann dementsprechend besteuert? Aufgrund welcher Formulare/"Info"-Blaetter/Rundschreiben oder gar kreativer Angestellter(hrhr) fuehlt sich das FA denn berechtigt, steuerlich Nachforderungen zu stellen? Das ist fuer mich gerade ein hoechst schrecklicher Gedanke Lächel


es gibt eine ganz einfache möglichkeit (die ich für alle meine rechnungen nutze) 16 % mwst ausweisen und gut ist. da bin ich auf der sicheren seite und muss nicht jedes mal abwägen. und da ich eh meist für gewerbetätige firmenkunden tätig bin können die sich die steuer auch wieder vom finanzamt holen - die juckt das dann nicht im geringsten ob da nun 7 % oder 16 stehen... die einzigen die davon profitieren würden sind kunden die nicht steuerabzugsfähig sind (z.b. privatkunden) aber da dürfte die masse derer wohl eher gering ausfallen.

Zitat:
Ich steh grad auf dem schlauch:
Wenn ich einen gewerbeschein/steuernummer habe -> Rechnung schreiben kann muss ich entweder 7%/bzw. 16% USt. ausweisen (?odr?)
Wer aber prueft im FA aber und vorallem auf welche weise ob ich 9% zuwenig ausgewiesen haben soll? Oder versteh ich was ganz generell falsch?


wie schon gesagt firmenkunden interssiert das nicht vieviel der mwst-satz ist, da die sich die gezahlte mwst eh wieder vom finanzamt holen. um´s mal ganz banal auszudrücken: eine logoentwicklung oder das layout einer webseite würde mit / % ust zu buche schlagen - das setzen eines kataloges oder das aufbauen einer datenbank mit 16 % - so in etwa. und bei einer broschüre wird´s schwammig. denn einerseits hat man den aufwand für das layout und andererseits ist auch viel satzarbeit dabei - und hier würd ich dann lieber nix riskieren und 16 % abrechnen...


Zuletzt bearbeitet von aUDIOfREAK am Sa 03.07.2004 14:30, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Achim M.

Dabei seit: 17.03.2003
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 03.07.2004 14:29
Titel

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soda-syphon hat geschrieben:
. hat geschrieben:

nö, das ist gar nicht so kompliziert und für firmen ist die mehrwehrtsteuer ja ohnehin nicht relevant.

Ich steh grad auf dem schlauch:
Wenn ich einen gewerbeschein/steuernummer habe -> Rechnung schreiben kann muss ich entweder 7%/bzw. 16% USt. ausweisen (?odr?)
Wer aber prueft im FA aber und vorallem auf welche weise ob ich 9% zuwenig ausgewiesen haben soll? Oder versteh ich was ganz generell falsch?


In Deiner Umsatzsteuervoranmeldung, die Du - je nach Umsatz - monatlich oder vierteljährlich abgeben musst, gibst Du die eingezogene Umsatzsteuer nach Steuersätzen an. Kommt dem Finanzamt daran etwas spanisch vor, bekommst Du ein freundliches Schreiben mit Bitte um Klärung. Wenn Du die Zweifel des Finanzamtes nicht ausräumen kannst, folgt u.U. eine Steuerprüfung.

Allerdings finde ich die Debatte etwas überflüssig. Warum soll man keine 16% MWSt. Umsatzsteuer ausweisen? Als Gestalter hat man doch ohnehin nicht mit Privatkunden zu tun.

Gruß

Achim
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Pica

Dabei seit: 04.11.2003
Ort: kurz vor FFM
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Sa 03.07.2004 14:52
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Du kannst Rechnungen schreiben bis zu einer gewissen Höhe, deren Betrag Du dann über die
Anlage "Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit" innerhalb der Einkommenssteuererklärung
angeben kannst. Ein gewisser Betrag ist hierbei steuerfrei (Auskunft beim FA oder Steuerberater
über die genaue Höhe).

Was Du nicht machen darfst, ist Umsatzsteuer angeben, denn das setzt voraus, dass Du berechtigt
bist, Umsatzsteuer abzuführen, bzw. Voraussteuer geltend zu machen.

Die Rechnung sollte auch unter "Honorarrechnung" laufen.
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soda-syphon

Dabei seit: 25.02.2003
Ort: chaos
Alter: 25
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 03.07.2004 17:28
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danke jungens und maedels, ich geh naechste woche mal zum FA/gewerbeaufsichtsamt und frag denen Loecher innen Bauch...
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 04.07.2004 15:14
Titel

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ich hab noch was interessantes zum thema 7 bzw 16 % mwst gefunden:
http://www.mediafon.net/recht_steuern.php3

Zitat:
Umsatzsteuer: 7% oder 16% ?
Es ist eine der meist gestellten Fragen bei mediafon: Muss ich auf meine Rechnungen 7 oder 16 Prozent Mehrwertsteuer aufschlagen? Die Unsicherheit ist groß - dabei ist es im Gesetz ziemlich eindeutig geregelt:
Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% gilt im Bereich von Kunst und Medien vor allem für

* "die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben" (§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG).

Das heißt: Wer immer urheberrechtlich geschützte Werke schafft und anderen zur Nutzung überlässt, braucht dafür nur 7% Mehrwertsteuer zu nehmen. Was für Werke das genau sind, ist egal - Hauptsache, sie sind urheberrechtlich geschützt: Romane, Zeitungsartikel, Werbetexte, Pressemitteilungen, Übersetzungen, Fotos, gestaltete Websites, Firmenlogos, Computerprogramme, Filme, Opern, Jingles für den Rundfunk - alles 7%. Das Gerücht, dass in der Werbung oder für manche Fotos 16% genommen werden müssen, hält sich zwar hartnäckig - ist aber falsch.
16% gelten nur für Selbstständige, die keine eigenen Urheberrechte erwerben. In der Regel also für Lektoren, Cutterinnen, Korrektorinnen, Dozenten - und für Übersetzerinnen dann, wenn sie Texte übersetzen, die nicht veröffentlicht werden, wie Gerichtsdokumente, technische Handbücher oder private Aufzeichnungen.
Urheber müssen 16% allerdings nehmen, wenn sie urheberrechtsfreie Leistungen erbringen. Z.B. wenn der Fotograf auf einer Hochzeit fotografiert und lediglich Abzüge, aber keine Veröffentlichungsrechte verkauft. Oder wenn in einem Werk keinerlei schöpferische (urheberrechtlich geschützte) Leistung steckt - was manche Finanzämter (zu Unrecht) bei Werbefilmen und -grafiken annehmen. Oder wenn die PR-Journalistin zu ihren Pressetexten auch die Pressekonferenz organisiert. Oder die Theatergruppe in der Pause Getränke verkauft.
Neben der Übertragung von Nutzungsrechten können im Bereich von Kunst und Medien außerdem folgende Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz (7%) abgerechnet werden:

* "die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltungen von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer,
* die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen...
* die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller..." (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG); außerdem
* "Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes...,
* Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke,y
* Originalstiche, -schnitte und -steindrucke,
* Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art" (Anlage zu § 12 Abs. 2 UStG).

Diese Aufzählung ist vollständig. Nicht erfasst - und somit zu 16% zu versteuern - sind also

* neuartige Kunstwerke wie Installationen oder Computerkunst,
* Dichterlesungen. Hier verlangen die Finanzämter ebenfalls 16%. Wird die Lesung aber aufgezeichnet, um später anderswo wiedergegeben zu werden, handelt es sich wieder um die Übertragung eines Urheberrechts: 7%.

Musiksolisten, die nach der bisherigen Rechtsprechung im Unterschied zu Musikgruppen 16% nehmen mussten, müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs genauso wie Musikgruppen behandelt werden und brauchen deshalb auch nur 7% zu nehmen.

Sonderregelung für freie Journalisten
Viele Berufe müssen also manche Leistungen mit 7%, andere mit 16% versteuern. Nur für Journalisten gibt es eine Sonderregelung: Sie dürfen generell alle journalistischen Leistungen mit 7% abrechnen - auch wenn sie mal einen (nicht urheberrechtlich geschützten) Veranstaltungskalender zusammenstellen oder mal ein paar fremde Texte redigieren.
Wenn sie allerdings nicht-journalistische Aufträge annehmen, z.B. Kurse an der Volkshochschule geben, müssen sie dafür ebenfalls 16% abrechnen.

Haupt- und Nebenleistung - Mehrwertsteuer auf Spesen
Angesichts dieser Regelungen ist irgendein Finanzamt auf die schlaue Idee gekommen, Leistungen in einzelne Arbeitsschritte auseinanderzunehmen und von einem Programmierer zu verlangen, dass er sein Honorar in ein Teilhonorar für Programmierarbeit (16%) und ein weiteres für die Übertragung der Nutzungsrechte (7%) aufsplittet.
Das geht nicht, hat der Bundesfinanzhof dazu geurteilt: Einheitliche Leistungen müssen einheitlich besteuert werden. Maßgeblich ist dabei der Steuersatz der Hauptleistung, der dann auch auf die Nebenleistung angewandt wird. Der Auftrag für das Computerprogramm ist also komplett mit 7% abzurechnen.
Als Nebenleistung gelten z.B. auch Fahrtkosten, selbst wenn sie zusätzlich erstattet werden. Kann der Journalist also für seine Reportage (7%) zusätzlich 100 km à 30 Cent abrechnen, so schlägt er auch darauf 7% MwSt. auf - obwohl Fahrtkosten eigentlich mit 16% zu versteuern wären. Die Übersetzerin, die einen Honoraraufschlag bekommt, wenn sie das Manuskript auf Diskette liefert, berechnet auch für diesen Aufschlag nur 7%. (Weil aber manche Finanzbeamte das selber nicht so genau wissen und da erstmal eine Chance zum Einhaken wittern, schreibt sie den Zuschlag am besten nicht als extra Posten auf die Rechnung, sondern berechnet "1.000 Normseiten Übersetzung, Lieferung auf Diskette, à 38 DM = ...")

Falsch ausgewiesene Mehrwertsteuer
Hat zum Beispiel eine Korrektorin ihren Kunden nur 7% MwSt. in Rechnung gestellt, so kann das Finanzamt die Differenz von ihr nachfordern. D.h. sie müsste die fehlenden 9% dann aus ihrem (Netto-)Honorar bezahlen. Das sollte sie also tunlichst vermeiden.
Aber auch der Tipp "Ich nehme einfach immer 16%, dann kann nichts schief gehen", funktioniert nicht immer. Bei mediafon landete gerade der Fall einer Kollegin, die ihrem Auftraggeber 16% in Rechnung gestellt hatte, obwohl nach Ansicht des Finanzamtes 7% gereicht hätten. Das Finanzamt stellte das bei einer Betriebsprüfung beim Auftraggeber fest - und untersagte ihm, die "unberechtigten" 9% als Vorsteuer abzuziehen. Woraufhin der Auftraggeber diesen Betrag jetzt von der Kollegin zurück verlangt. Die kann zwar jetzt wieder ihre Rechnung korrigieren - aber ärgerlich und arbeitsaufwendig ist es allemal.
Also setzt die Mehrwertsteuer gleich richtig an - so schwer ist es nicht!

Vorsicht: Gewerbepflicht ist was anderes!
Die vielen Missverständnisse in der Mehrwertsteuerfrage kommen daher, dass die Abgrenzung von 7% und 16% oft mit der Abgrenzung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit verwechselt wird. Das sind jedoch unterschiedliche Fragen, für die unterschiedliche Regeln gelten: Ein gewerblicher Fotograf kann durchaus Leistungen zu 7% erbringen, so wie eine freiberufliche Übersetzerin Leistungen zu 16% erbringen kann.
Der Unterschied ist - mal sehr grob formuliert: Bei der Mehrwertsteuer kommt es darauf an, ob Nutzungsrechte übertragen werden. Bei der Frage "Gewerbe oder freier Beruf?" kommt es darauf an, ob es sich um eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit handelt (im Bereich Kunst und Medien jedenfalls, denn anderswo gibt es auch viele nicht-künstlerische freie Berufe).


Zuletzt bearbeitet von aUDIOfREAK am So 04.07.2004 15:17, insgesamt 1-mal bearbeitet
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hansepunk

Dabei seit: 11.10.2006
Ort: : st.pauli u. 1/4 :
Alter: 48
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 15.11.2007 14:08
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Pica hat geschrieben:
Du kannst Rechnungen schreiben bis zu einer gewissen Höhe, deren Betrag Du dann über die
Anlage "Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit" innerhalb der Einkommenssteuererklärung
angeben kannst. Ein gewisser Betrag ist hierbei steuerfrei (Auskunft beim FA oder Steuerberater
über die genaue Höhe).

Was Du nicht machen darfst, ist Umsatzsteuer angeben, denn das setzt voraus, dass Du berechtigt
bist, Umsatzsteuer abzuführen, bzw. Voraussteuer geltend zu machen.

Die Rechnung sollte auch unter "Honorarrechnung" laufen.


genau das heißt die agentur oder dein auftraggeber führt diese für dich ab...
deine rechnung ist NETTO...hoffe das ist richtig wiedergegeben...

weiß jemand was über den betrag...

habe im netz ne angabe von 5200 euro im jahr gefunden...scheint mir aber sehr hoch.



habe den beitarg mal während meiner suche ausgeraben...da das ganze doch ab und an sehr aktuell ist...


Zuletzt bearbeitet von hansepunk am Do 15.11.2007 14:10, insgesamt 1-mal bearbeitet
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 15.11.2007 14:18
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hansepunk hat geschrieben:

genau das heißt die agentur oder dein auftraggeber führt diese für dich ab...
deine rechnung ist NETTO...hoffe das ist richtig wiedergegeben...

weiß jemand was über den betrag...

habe im netz ne angabe von 5200 euro im jahr gefunden...scheint mir aber sehr hoch.


du hast 7000 und n paar zerquetschte jahreseinkommen einkommenssteuerfrei. dabei wird aber auch einkommen aus nichtselbständiger arbeit dazu gezählt. sprich wenn du im monat 2500 € als mediengestalter in einer agentur verdienst, bist du da weit drüber und alles was du als selbständiger verdienst wird auch voll versteuert! je nach steuerklasse usw. können die sätze der einkommenssteuer natürlich stark variieren... aber so 20 - 30 % vom auftragswert dürften das schon ca. sein...
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