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Thema: Verkauf indizierter Computerspiele: Wettbewerbswidrig vom 08.04.2009


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Verkauf indizierter Computerspiele: Wettbewerbswidrig
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Autor Nachricht
Ryanthusar

Dabei seit: 11.10.2004
Ort: Augsburg
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 08.04.2009 13:49
Titel

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top hat geschrieben:
Es gibt durchaus auch Titel die in DE nicht mal unter der Ladentheke verkauft werden dürfen. Wie z. B. bei der unbedarften Verwendung von Hakenkreuzen. *zwinker*


Die sind aber nicht nur Indiziert. Außerdem gibt es mehrere Listen, die Typen A, B, C, D und für altes Zeug E. Die wirklich bösen Titel werden in B und D geführt. ABER:

Zitat:
Medien, die sich auf der Liste B befinden, unterliegen, entgegen anderslautenden Gerüchten, keinem Verbreitungsverbot, sondern zunächst nur den üblichen Indizierungsbeschränkungen. Nur falls es zu einer bundesweiten Beschlagnahme durch ein Gericht kommt, ist auch die Abgabe an Erwachsene verboten. Die Einschätzung der Bundesprüfstelle, ob ein Medium strafgesetzeswidrig ist, ist für Gerichte unverbindlich.


http://de.wikipedia.org/wiki/Bpjm#Rechtsfolgen

Nicht immer solche Halbwahrheiten streuen.


Zuletzt bearbeitet von Ryanthusar am Mi 08.04.2009 13:49, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Mischpult

Dabei seit: 19.11.2003
Ort: Bochum
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 08.04.2009 13:51
Titel

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danke Ryan, warst mal wieder schneller

irgendwie ist hier der Fehler im Titel des Threads Menno!


Zuletzt bearbeitet von Mischpult am Mi 08.04.2009 13:53, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Ryanthusar

Dabei seit: 11.10.2004
Ort: Augsburg
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 08.04.2009 14:02
Titel

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Mischpult hat geschrieben:
danke Ryan, warst mal wieder schneller

irgendwie ist hier der Fehler im Titel des Threads Menno!


Ich denke, dass der TE auf einen Verstoß eines Forenmitgliedes oder ein Anprangern von bestimmten Anbietern spekuliert um uns respektive denen teure Abmahnungen zuzustellen, oder anderweitig dagegen vorzugehen. Anders kann ich mir nicht erklären, wozu sich ein mutmaßlicher RA in einem Forum für Mediengestalter extra registriert um solch einen Beitrag zu verfassen. Und ums gleich klarzustellen: Ich denke -->> Meinungsäußerung
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CyberPunk

Dabei seit: 07.09.2008
Ort: Bochum
Alter: 48
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 08.04.2009 15:43
Titel

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Das ganze Thema is eh nicht so einfach, denn

Zitat:
Nur falls es zu einer bundesweiten Beschlagnahme durch ein Gericht kommt, ist auch die Abgabe an Erwachsene verboten.


selbst das sieht das OLG Hamm in einem Urteil anders.
Dort ging es um einen Videothekar der beschlagnahmte Filme verkauft hatte und er ging Straffrei aus der Sache herraus. Da ging es aber um Filme (Spiele dürften aber genauso behandelt werden) die nach §131 StGB beschlagnahmt wurden.

Zitat:
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 10.12.2002 die Rechtsauffassung vertreten, dass § 131 Abs. 1 StGB nicht grundsätzlich den Umgang unter Erwachsenen mit gewaltverherrlichendem Material unter Strafe stellt. In dem Fall ging es um einen Videothekar, der einem Kunden eine beschlagnahmte DVD verkaufte. Die Ermittlungen ergaben keine Hinweise auf ein "Vorrätig halten", es ging also ausschließlich um den Verkauf (=Verbreiten). Dafür forderte das OLG aber, dass die Medien "einem körperlich, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird". Dem genüge ein Verkauf von Einzelexemplaren an einzelne Kunden nicht.


Quelle inkl. Link zu ner PDF des Urteils

Bei nach § 130 StGB oder gar § 184b StGB beschlagnahmten Material sieht das ganze schon wieder ganz anders aus.
Was auch richtig so ist.
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