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Thema: Verkauf indizierter Computerspiele: Wettbewerbswidrig vom 08.04.2009


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Verkauf indizierter Computerspiele: Wettbewerbswidrig
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RAfodera
Threadersteller

Dabei seit: 08.04.2009
Ort: Mainz
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 08.04.2009 09:55
Titel

Verkauf indizierter Computerspiele: Wettbewerbswidrig

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Anbieter von PC-Spielen müssen künftig regelmäßig die Index-Liste beachten:

Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vvom 02.04.2008 (Az.: 5 U 81/07) entschieden, dass der Verkauf eines Computerspiels eine Woche nach seiner Listung auf dem Index wettbewerbswidrig ist.

Der Anbieter von Computer-Spielen für Jugendliche sei grundsätzlich verpflichtet, fortlaufend seine Produkte auf Ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, insbesondere sei die Liste der jugendgefährdenden Medien zu beachten.

Werde eine Indizierung veröffentlicht, müsse der Anbieter das Spiel unverzüglich aus dem Angebot nehmen. Ein weiterer Vertrieb sei jedenfalls 7 Tage nach Veröffentlichung wettbewerbswidrig.

Diese Überprüfungspflicht könne er auch nicht auf seinen Großhändler übertragen. Der Verkäufer sei vielmehr selbst verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und könne sich nicht auf andere verlassen.

Damit wird eine erhebliche Prüfungspflicht den Anbietern von Computerspielen auferlegt, der man sich mittels vertraglicher Vereinbarung (etwa mit Großhändlern) nicht entziehen kann. Die Regelmäßige und schnelle Prüfung der Index-Liste ist daher unerlässlich.

AF


[edit]
Keine unnötigen Werbelinks auf leere Seiten


Zuletzt bearbeitet von Ryanthusar am Mi 08.04.2009 10:02, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Ryanthusar

Dabei seit: 11.10.2004
Ort: Augsburg
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 08.04.2009 10:01
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Und was willst du uns damit genau sagen? Au weia!
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Mischpult

Dabei seit: 19.11.2003
Ort: Bochum
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 08.04.2009 10:31
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Serioese Haendler haben das bisher schon immer so gehandhabt * Keine Ahnung... *
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Benutzer 62312
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Ort: -

Verfasst Mi 08.04.2009 11:21
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@ RAfodera:

hast du dich auf etwas bestimmtes spezialisiert? ein anwalt der sich im urheberrecht auskennt wäre ja nicht verkehrt. Grins
 
CyberPunk

Dabei seit: 07.09.2008
Ort: Bochum
Alter: 48
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 08.04.2009 12:38
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Seit wann dürfen denn Indizierte Titel nicht mehr verkauft werden. Bei Indizierung besteht doch lediglich ein Werbeverbot. Wenn sichergestellt wird das der Käufer 18 Jahre ist is der Verkauf doch gesetzlich erlaubt. Ansonsten würde eine Indizierung ja einer bundesweiten beschlagnahmung gleichkommen.

Der TE sollte vielleicht dazuschreiben das das ganze nur für Online verkäufe gilt und selbst da gibt es ja auf genau solche medien spezialisierte Plattformen (X-Juggler zB).
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Mischpult

Dabei seit: 19.11.2003
Ort: Bochum
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 08.04.2009 13:25
Titel

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@CP da oben steht auch nur dass das indizierte Spiel aus dem Angebot genommen werden muss *zwinker*

und wie gesagt das haben serioese Haendler eh schon immer gemacht.
Indizierte Titel gibts halt nur auf Nachfrage, da keine Werbung mit denen gemacht werden darf.


Zuletzt bearbeitet von Mischpult am Mi 08.04.2009 13:27, insgesamt 1-mal bearbeitet
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CyberPunk

Dabei seit: 07.09.2008
Ort: Bochum
Alter: 48
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 08.04.2009 13:31
Titel

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Ob Spiel, Film, Buch, CD da ist bei der behandlung nach der Indizierung kein unterschied.

Online verkauf verboten (zumindest weitestgehend bin mir nicht sicher wieweit das mit Einschreiben Eigenhändig bei indizierten Titeln gilt, FSK18 Titel dürfen mit der methode auch Online verkauft werden).
Der Verkauf in Ladenlokalen wo Jugendliche kein zutritt haben (DVD-Börse zB oder 18er Videotheken) erlaubt.
Werbung verboten.

Bei bundesweiter beschlagnahme is der Verkauf komplett verboten, allerdings gibt es da nen Urteil vom OLG(?) Hamm das auch den Verkauf von beschlagnahmten Titeln in einem gewissen Rahmen erlaubt.

// klar haben seriöse Händler das so schon immer gehandhabt, hab ich ja auch nichts gegen gesagt, was mich im Startpost nur ein wenig gestört hat war dieses allgemein gehaltene. Verkauf indizierter Spiele Verboten, schluß aus.
So einfach isses ja nu nicht.
Man könnte jetzt natürlich darüber streiten ob "aus dem Angebot nehmen" nur heißt unter die Ladentheke verbannen oder nicht mehr verkaufen. Bei einer 18er Videothek müßte das indizierte Spiel ja nichtmal aus dem Angebot genommen werden. *zwinker*


Zuletzt bearbeitet von CyberPunk am Mi 08.04.2009 13:35, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Moderator

Dabei seit: 25.11.2003
Ort: Hedwig Holzbein
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Verfasst Mi 08.04.2009 13:38
Titel

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Es gibt durchaus auch Titel die in DE nicht mal unter der Ladentheke verkauft werden dürfen. Wie z. B. bei der unbedarften Verwendung von Hakenkreuzen. *zwinker*
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