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Thema: Nutzungsrecht nach Ablauf eines Arbeitsvertrages vom 21.07.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Nutzungsrecht nach Ablauf eines Arbeitsvertrages
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jense

Dabei seit: 04.11.2003
Ort: Dizzledope
Alter: 47
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 21.07.2011 13:00
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wenn man deinen ansatz logisch weiterdenken würde:
agentur xy hat als kunden die deutsche bank. dieser kunde möchte international ein komplett neues corporate design
verantwortlich dafür ist hans m. art director.
kurz vor fertigstellung des projektes verlässt hans m. das unternehmen auf eigenen wunsch, verfügt aber, dass alle von ihm entwickelten konzepte nicht weiterverfolgt werden dürfen...

merkst du was? Au weia!
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ines

Dabei seit: 19.06.2002
Ort: -
Alter: 42
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Do 21.07.2011 13:41
Titel

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Die rechtliche Grundlage ist übrigens § 43 des Urhebergesetzes, das sich auf den kompletten Unterabschnitt Nutzungsrechte bezieht: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__43.html

Oder:
Der Arbeitnehmer bleibt auch im Arbeitsverhältnis Urheber des geschaffenen Werkes mit allen Rechten nach §§ 11 ff.. Da das Urheberrecht als solches grundsätzlich nicht übertragbar ist, wären entsprechende Vertragsklauseln (Übertragung des Urheberrechts) vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber unwirksam.
Der Arbeitnehmer hat allerdings eine Pflicht zur unentgeltlichen Übertragung eines Nutzungsrechtes an den Arbeitgeber, wenn dies entweder arbeitsvertraglich vereinbart ist oder - unabhängig davon - dem Inhalt und Wesen des Arbeitsverhältnisses entspricht. Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit der Entwicklung eines Werkes arbeitsvertraglich beauftragt ist. Soweit das Werk nur nebenbei bzw. bei Gelegenheit der Arbeitsverrichtung geschaffen wird, gewährt die herrschende Meinung dem Arbeitgeber zumindest ein einfaches Nutzungsrecht. Diese soll sich aus dem sog. Zweckübertragungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG ergeben. Entscheidend ist allerdings, dass es keine gesetzliche Vermutung eines pauschalen Übergangs von Verwertungsrechten gibt. § 79 beschreibt die Rechte des ausübenden Künstlers in Arbeits- und Dienstverhältnissen.
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Fintan90
Threadersteller

Dabei seit: 04.10.2010
Ort: Stuttgart
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 21.07.2011 14:11
Titel

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Perfekt Ines, vielen Dank, das passt exakt auf meine Situation. Lächel

Ich habe auch nicht wirklich damit gerechnet etwas tun zu können, aber eben redlich gehofft, damit falsch zu liegen.

Aber wie man sagt hat sich der Kuchen damit gegessen. Ich wähle dieses Beispiel, weil ich gerade Hunger habe.

Danke an alle die mir hier Input geliefert haben. Dieses Forum kann man mit Gold kaum aufwiegen.

Grüße,
Fintan
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Moderator

Dabei seit: 25.11.2003
Ort: Hedwig Holzbein
Alter: 52
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 21.07.2011 14:19
Titel

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Fintan90 hat geschrieben:
... Da das anscheinend nicht geht, nunja, hab ich wohl Pech gehabt.

...


Das hängt in meinen Augen hauptsächlich davon ab, ob dein Werk überhaupt die nötige Schöpfungshöhe aufweist. Aber da es bei hier um angewandte Kunst geht, wird daraus vermutlich nichts. Dann ist auch der Link von ines wertlos. *Schnief* (Siehe meine Signatur!)

Falls doch, ist auch das "Urheberrecht § 32 Angemessene Vergütung" auf deiner Seite. *zwinker*

Andererseits scheint sich dein Ex-Chef sich damit auch nciht auszukennen. Ihm die Paragraphen um die Ohren zu hauen könnte also auch nciht schaden. Ooops

Viel Glück,
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Fintan90
Threadersteller

Dabei seit: 04.10.2010
Ort: Stuttgart
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 21.07.2011 17:46
Titel

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Die Vergütung ist vertraglich durch das freiwillige soziale Jahr geregelt.

Und was das mit der nötigen Schöpfungshöhe angeht - das möchte ich ja wohl meinen. Ich bin immerhin ausgebildeter Gestalter und nicht irgendein halbseidener Quereinsteiger. :/

Was Ines da verlinkt hat passt perfekt auf meine Situation. Trotzdem danke für deinen Beitrag.
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Benutzer 62312
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Do 21.07.2011 17:54
Titel

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Fintan90 hat geschrieben:
Und was das mit der nötigen Schöpfungshöhe angeht - das möchte ich ja wohl meinen. Ich bin immerhin ausgebildeter Gestalter und nicht irgendein halbseidener Quereinsteiger. :/


das war jetzt aber kein ernst gemeinter kommentar, oder? das legst nicht du fest, sondern nur ein richter in einem streitfall. nur als kleine randnotiz. dem bundesgerichtshof (abt. archiv) ist kein logo bekannt, das per beschluss urheberrechtlich geschützt ist...
 
Benutzer 37983
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Do 21.07.2011 19:05
Titel

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Wenn du im Angestelltenverhältnis Arbeiten verrichtest, weil du genau deswegen angestellt bist, gehen alle Nutzungsrechte an den Arbeitgeber über. Da kannst du dich auf den Kopf stellen. Und auch nach Weggang des Angestellten nimmt der nicht die Nutzungsrechte mit. Wie hier weiter oben schon gesagt wurden, das würde keinen Sinn machen.

Ob überhaupt eine Schöpfungshöhe erreicht ist, ist wieder die nächste Frage, sonst gibts überhaupt keine Nutzungsrechte, die du dem Arbeitgeber überlassen musst. Also wie auch immer, du drehst dich im Kreis. Lass es sein, nicht weiter ärgern, sondern nach vorne schauen. Es gibt wichtiges.
 
type1

Dabei seit: 19.11.2004
Ort: -
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 21.07.2011 21:56
Titel

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Darf ich mal fragen, warum man ein freiwilliges soziales Jahr zu Bedingungen absolviert, die einem nicht schmecken?
So rein aus Interesse.
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