Illunatic
Dabei seit: 23.01.2006
Ort: Bonn
Alter: 43
Geschlecht:
|
Verfasst Di 17.08.2010 14:13
Titel
|
|
|
Zitat: | ... durch Beauftragung bzw. Bestätigung des Angebotes zu Stande gekommen sein könnte. Wenn es sich hierbei um Kaufleute im Sinne des HGB handelt, könnte sogar Schweigen Zustimmung bedeuten. |
Aus diesem Grund macht es Sinn, vor allem wenn kein unterschriebenes Angebot/Vertrag vorliegt, an den Kunden eine Auftragsannahmebestätigung zu schicken. Wird dieser nicht widersprochen, kann man von einer Auftragserteilung ausgehen.
Andererseits sehe ich es in diesem Fall wie z.B. Illumaus. Durch die eindeutigen Korrekturwünsche des Kunden ist man aus einer möglichen Angebots-/ Pitchingphase heraus. Dann liegt ein mündlicher Vetragsschluss vor, da eine Leistung bestellt wurde, die nicht unendgeltlich zu erbringen ist.
Man kann auf jeden Fall die bisher geleistete Arbeit in Rechnung stellen. Wenn nicht gezahlt wird: mahnen!
Denn: Für den Kunden ist nicht nur das Endprodukt verwertbar, sondern alle Daten, Präsentationen, Ideen und andere Dinge, die bis dahin erbracht wurden. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er das Logo nun nicht nutzen möchte, da es bei individuellen Einzelanfertigungen nichtmal ein gesetzliches Rückgaberecht gibt - wenn ich mich nicht komplett irre: §312 BGB
Zuletzt bearbeitet von Illunatic am Di 17.08.2010 14:16, insgesamt 2-mal bearbeitet
|
|