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Nachricht |
derdsaia
Threadersteller
Dabei seit: 11.09.2009
Ort: Köln
Alter: 49
Geschlecht:
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Verfasst Fr 11.09.2009 13:44
Titel Kunde mit Logo unzufrieden - möchte weniger bezahlen. |
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Hallo,
einer meiner Kunden hatte ein Logo angefragt. Angebot bekommen - mit fünf Korrekturschleifen.
Erste Entwürfe - Tendenz festgelegt. Danach zwei Korrekturschleifen. Kunde hat Bedenkzeit erbeten.
Danach hat er sich nicht mehr gemeldet und sich wohl nur für einen Schriftzug entschieden, den er bei einem Typografen hat machen lassen.
Inzwischen hatte ich ihm eine Rechnung gestellt.
Darauf hat er geantwortet, daß er nur 250 Euro bezahlen will (ca. 30% der Gesamtsumme). Da ich allerdings schon über 20 Std. investiert habe finde ich das klar zu wenig.
Meine Frage: Hab ich ein Recht auf die Gesamtsumme, oder wie verhält sich das rechtlich?
Für Tipps von euch schon mal vielen Dank!
Grüße Norbert
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antonio_mo
Dabei seit: 20.05.2006
Ort: Berlin
Alter: 57
Geschlecht:
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Verfasst Fr 11.09.2009 13:58
Titel
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Hallo,
wie schaut es denn mit dem Vertrag aus, was beinhaltet er und was steht in Deinen AGBs?
Hast Du Dich da abgesichert?
Benutz mal die SuFu, denn solche Fälle gibt es hier massig.
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Fr 11.09.2009 14:03
Titel
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Abrechnen kannst du nur den Teil der geleistet wurde.
Kannst du die 20 Stunden sinnig aufschlüseln und in Relation zum Gesamtaufwand setzen? Vielleicht muss man dem Kunden nu sinnvoll erklären, wie die Relatonen aussehen, wo der meiste Aufwand drin steckt.
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antonio_mo
Dabei seit: 20.05.2006
Ort: Berlin
Alter: 57
Geschlecht:
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Verfasst Fr 11.09.2009 14:05
Titel
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Nimroy hat geschrieben: | Abrechnen kannst du nur den Teil der geleistet wurde.
Kannst du die 20 Stunden sinnig aufschlüseln und in Relation zum Gesamtaufwand setzen? Vielleicht muss man dem Kunden nu sinnvoll erklären, wie die Relatonen aussehen, wo der meiste Aufwand drin steckt. |
Hallo Nimroy,
kann der Kunde denn einfach so aus dem Vertrag, sofern eines aufgestellt worden ist, "aussteigen" und sagen er möchte nicht mehr
und dazu auch nur den teil der geleisteten Summe bezahlen?
Es ist doch wichtig sich so auch im Vertrag abzusichern bzw. auch in den AGBs oder?
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Fr 11.09.2009 14:50
Titel
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Ein Vetrag kann generell immer gekündigt werden. Zu welchen konditionen sollte sich in den AGB widerfinden. Ist das nicht der Fall, kann man von verkehrsüblichen Sitten ausgehen. Und das hätte zur Folge, dass der Willenserklärung des Kunden "ich will keine weiteren Leistungen" entsprochen werden müsste, aber der Gestalter auch Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen hat. So geschichten wie ein "Storno-Aufschlag" oder wie man das auch immer nennen mag sind dabei eher Verhandlungssache. In Deutschland gilt auh entgangener Gewinn nicht als Teil eines Schadens. Der Gestalter kann also nicht argumentieren "Ich hatte aber für den gesamten Auftrag mit einem Erlös von 2000 statt 200 € gerechnet, die fehlenen 1800 sind also mein Schaden und müsen auch ausgeglichen werden".
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Illunatic
Dabei seit: 23.01.2006
Ort: Bonn
Alter: 43
Geschlecht:
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Verfasst Fr 11.09.2009 16:07
Titel
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"§ 649
Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Fr 11.09.2009 16:14
Titel
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§649 von was?
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Vector
Dabei seit: 07.04.2006
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
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Verfasst Fr 11.09.2009 16:51
Titel
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Nach Google scheinbar von diesem:
Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz FoSiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022; Geltung ab 01.01.2009
Wie soll denn das zu verstehen sein?
"Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
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