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Thema: Kunde will für Logo nicht bezahlen! vom 16.08.2010


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Kunde will für Logo nicht bezahlen!
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web4marketing
Threadersteller

Dabei seit: 16.08.2010
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Verfasst Mo 16.08.2010 13:02
Titel

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Das der Vertrag vorliegt, wird er auch nicht abstreiten, denn folglich hat er auf meine Mails bis 7) immer geantwortet.
Muss ich ihm die Kündigung eigentlich bestätigen, oder soll ich es als "fertiges" Logo vermerken, denn nach 5 Änderungen ist es eigentlich fertig?

Die Rechte bekommt er nur auf das fertige Logo, nicht auf Entwürfe und erst nach Bezahlung.

Das Vorgehen von Nimroy hört sich gut an. Wenn er aber dennoch nicht bereit ist zu zahlen (und es nicht checkt), würdet ihr mir ein anwaltliches oder gerichtliches Mahnverfahren empfehlen?

Ich bin bereit auf einen Rechtsstreit, aber nur wenn ich mir sicher sein kann, dass ich nicht schlussendlich der Verlierer bin.
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Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 16.08.2010 13:06
Titel

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Da du keine Abnahme erhalten wirst, must du den Auftrag deinerseits am besten abschließen.

Dazu würde ich die Mails raussuchen mit den Änderungen und all diese Positionen aufführen, die du erledigt hast. Und bis zu diesem Stand dann abrechnen und die Sache als mängelfrei übergeben und zur Abnahme auffordern. Letzteres ist bei einem Werkvertrag (um den es sich hier handeln könnte) nicht ganz unerheblich.
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Vektorpate

Dabei seit: 05.09.2006
Ort: Hamburg
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 16.08.2010 13:06
Titel

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Ich würde ihn freundlich darauf hinweisen, dass er die vollbrachten Leistungen zu bezahlen hat
oder du dich ansonsten gezwungen siehst es rechtlich zu lösen und er dadurch noch mehr Kosten bekommt.
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Cihan

Dabei seit: 10.06.2008
Ort: Hamburg
Alter: 38
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 16.08.2010 18:23
Titel

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Pixelpate hat geschrieben:
Nimroy hat geschrieben:

Ja, könnte es. 1. = Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, 2. = Angebot, 3. = Annahme durch konkludentes Handeln
Damit wäre nach §433 BGB ein vertrag zu Stande gekommen.


Ich denke aber, dass wenn es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, der Anwalt des Kunden genau daraus einen
Strick drehen könnte. Es liegt lediglich Mailverkehr vor, kein unterschriebenes Dokument.


Ein Vertrag unter Geschaeftsleuten kommt bereits durch schluessiges Handeln zustande. Hier liegt definitiv ein Vertrag vor – in welcher Form auch immer.
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Vektorpate

Dabei seit: 05.09.2006
Ort: Hamburg
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 16.08.2010 18:31
Titel

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Cihan hat geschrieben:
Pixelpate hat geschrieben:
Nimroy hat geschrieben:

Ja, könnte es. 1. = Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, 2. = Angebot, 3. = Annahme durch konkludentes Handeln
Damit wäre nach §433 BGB ein vertrag zu Stande gekommen.


Ich denke aber, dass wenn es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, der Anwalt des Kunden genau daraus einen
Strick drehen könnte. Es liegt lediglich Mailverkehr vor, kein unterschriebenes Dokument.


Ein Vertrag unter Geschaeftsleuten kommt bereits durch schluessiges Handeln zustande. Hier liegt definitiv ein Vertrag vor – in welcher Form auch immer.


Halte ich für fragwürdig.
Ich bleibe dabei, dass ein klassisch unterschriebener Vertrag wesentlich sicherer ist.
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Benutzer 37983
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Mo 16.08.2010 18:34
Titel

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Es gibt ja sogar mündliche Verträge, da gibts dann nichtmal Mails und trotzdem sind es Verträge. Nur schwerer zu beweisen. Aber hier gibt es ja Mails und aus denen geht hervor, dass ein Vertrag eindeutig zustande gekommen ist, es wurden ja sogar schon Änderungen gewünscht und angefertigt.

Ich würde auch einen Brief schreiben, in dem der ganze Ablauf einzusehen ist, eure Vereinbarungen wegen Änderungen, Nutzungsrechte etc. Und dann die volle Summe in Rechnung stellen, wenn er auch die Daten dazu erhält und somit die Nutzungsrechte (ob er es dann nutzt ist ja sein Bier) oder etwas weniger und dann ohne Daten und Nutzungsrechte. Denn Arbeit hattest du definitiv, wenn er sie am Ende nicht nutzt kannst du ja nichts dafür.

Pixelpate hat geschrieben:
Halte ich für fragwürdig.
Ich bleibe dabei, dass ein klassisch unterschriebener Vertrag wesentlich sicherer ist.

Das ist es sicherlich, aber dennoch ist ein Vertrag zustande gekommen und den kann man nicht einfach ignorieren.


Zuletzt bearbeitet von am Mo 16.08.2010 18:37, insgesamt 1-mal bearbeitet
 
thinkTank

Dabei seit: 21.04.2010
Ort: -
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Verfasst Di 17.08.2010 10:28
Titel

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da schließ ich mich dem pixelpaten an...

schlüssiges Handeln, so wie das im betreffenden § steht, trifft hier eher nicht zu:

Konkludentes (= schlüssiges) Handeln ist, wenn eine Person ohne Worte eine Willenserklärung abgibt und eine andere Person diese versteht. So können sogar Verträge durch konkludentes Handeln abgeschlossen werden.

also wenn ich zum Bäcker gehe, mir drei brötchen einpack und dann an der kasse 1 EUR abgebe...dann ist das schlüssiges Handeln


ich schließe ja auch keinen kaufvertrag wenn ich mir bei MM nen Fernseher anschaue und erklären lasse

im gegenteil könnte man dir sogar erzählen das es sich um das einholen eines Angebotes gehandelt hat und du dann eigentlich einen kostenvoranschlag für ein fertiges logo i.h.v. 150 EUR abgegeben hast und somit eigentlich auch nicht mehr verlangen dürftest...

also seeeehr grenzwertig die sache, recht haben und recht bekommen sind halt leider immer noch zwei paar stiefel, ich würd einfach mal die 30-40 EUR für nen Termin bei einem Anwalt investieren, mit glück kostet dich das auch gar nix

damit´s noch bissle komplizierter wird:

http://www.teialehrbuch.de/Kostenlose-Kurse/Vertragswesen-eBusiness/14903-Die-Annahme.html
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Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 17.08.2010 10:35
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thinkTank hat geschrieben:

schlüssiges Handeln, so wie das im betreffenden § steht, trifft hier eher nicht zu:

Konkludentes (= schlüssiges) Handeln ist, wenn eine Person ohne Worte eine Willenserklärung abgibt und eine andere Person diese versteht. So können sogar Verträge durch konkludentes Handeln abgeschlossen werden.

also wenn ich zum Bäcker gehe, mir drei brötchen einpack und dann an der kasse 1 EUR abgebe...dann ist das schlüssiges Handeln


ich schließe ja auch keinen kaufvertrag wenn ich mir bei MM nen Fernseher anschaue und erklären lasse

im gegenteil könnte man dir sogar erzählen das es sich um das einholen eines Angebotes gehandelt hat und du dann eigentlich einen kostenvoranschlag für ein fertiges logo i.h.v. 150 EUR abgegeben hast und somit eigentlich auch nicht mehr verlangen dürftest...


Naja, aber der TE hat ja geschildert, dass man sich bereits in der Korrekturphase befand und Änderungen gewünscht waren. Dabei könnte es sich dann schon um eine Mängelliste im Sinne eines Werkvertrages handeln, der vorher durch Beauftragung bzw. Bestätigung des Angebotes zu Stande gekommen sein könnte. Wenn es sich hierbei um Kaufleute im Sinne des HGB handelt, könnte sogar Schweigen Zustimmung bedeuten.
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