MCR
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Verfasst Di 18.08.2009 12:07
Titel
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Hallo,
für dich relevant ist das Bundesurlaubsgesetz, welches nach §2 auch für Azubis gilt. Den Zeitpunkt des Urlaubs legt der Arbeitnehmer (Du) fest, der Arbeitgeber hat diesen Wunsch zu berücksichtigen. Dem stehen nur dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen (wenn diese sozial vorrang haben) (§7 Abs. 1). Desweiteren musst du min. einmal im Jahr einen Urlaub von 12 aufeinanderfolgende Werktagen nehmen und dein Arbeitgeber dir diesen gewähren (§7 Abs. 2).
Zu einem ähnlichen Fall sagte 2006 das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 11/05):
Zitat: | Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung.
Hierauf muss der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Behält er sich allerdings den Widerruf des erteilten Urlaubs vor, so hat er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben. |
Zusätzlich schwirrt in Rechtsforen und in der Presse die Aussage rum, dass der Arbeitgeber die möglichen Kosten (z.B. für die Stornierung) bei der Streichung übernehmen muss. Ein § oder ein Gerichtsurteil hab ich dazu leider nicht zur Hand.
Aus diesem kurzen Überblick würde ich empfehlen, dass ein Anwalt ist für dich aber die beste Lösung ist.
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