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eden1983
Threadersteller
Dabei seit: 02.03.2012
Ort: Berlin
Alter: -
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Verfasst Di 12.11.2013 10:36
Titel Grad entdeckt: Das vergessene Schutzrecht der Web-Designer |
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Hallöchen
Da immer einmal wieder Fragen zur Rechtslage in Bezug auf Eigenarbeiten bzw. bei Streit mit Auftraggebern zu lesen waren/ sind, musste ich bei diesem Artikel gleich ans mgi-forum denken.
Vielleicht hilft dieser Artikel einigen von euch bei zukünftigen Fragen/ Problemen.
(Der Artikel ist wie gesagt nicht von mir verfasst/ habs nur eben durch Zufall entdeckt.. - Ach ja > Bitte im Ernstfall immer bei nem RA nachhaken .. und nehmt dies nur als Informationsquelle - man weiß ja nie )
http://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/5909-designschutz-webdesign.html
lg
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Mialet
Dabei seit: 11.02.2004
Ort: -
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Di 12.11.2013 13:31
Titel
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Da krankt es mal wieder an der Verhältnismäßigkeit der Mittel:
Eine versehentlich ausgelöste Aufnahme der Handyknipse geniesst vollumfängliches Urhgeberrecht. Ein Logo das mit handwerklich und künstlerisch versierter Hand und ausreichend Hirnschmalz, mitunter in zig Entwurfsdurchläufen das Licht der Welt erblickt, hat keinen Anspruch?
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Benutzer 62312
Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst Di 12.11.2013 14:01
Titel
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Ganz streng genommen würde ein solches Bild eigentlich kein Schutz durch Urheberrechte genießen. Denn es würde kaum eine "persönliche Leistung" darstellen. Aber bei Lichtbildern ist man sehr großzügig und wer kann schon eine "persönliche Leistung" beurteilen. Daher ist man automatisch als Urheber dabei...
In diesem Punkt ist das Urheberrecht, in meinen Augen, tatsächlich veraltet und müsste modernisiert werden. Allerdings genießt das Lichtbild 50 Jahre Schutz nach der Erstveröffentlichung und nicht 70 Jahre nach dem Tod Ableben des Urhebers. Das ist jetzt kein Trost, was?
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mimimoma
Dabei seit: 08.07.2011
Ort: Potsdam
Alter: -
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Verfasst Mi 29.01.2014 09:56
Titel
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Das Handy-Knipsfoto wird nicht über das Urheberrecht als urheberrechtlich geschütztes Werk geschützt, sondern über das Leistungsschutzrecht der Lichtbildnern. Da haben die Fotografen ordentlich Lobby-Arbeit geleistet, dass dieses als Sonderrecht in § 72 UrhG geschaffen wurde.
Ein ähnliches Sonderrecht haben sich die Verleger im letzten Jahr mit § 87 f UrhG durch geschickte Lobbyarbeit "erkämpft".
Für diese Leistungsschutzrechte ist keinerlei perönliche Leistung notwendig.
Das perfide: Die Inhaber des Leistungsschutzrechtes sind meist besser abgesichert als die Urheber. Für den urheberrechtlichen Schutz eines einzelnen Pixels fehlt es an der Schöpfungshöhe. Der Leistungsschutzrechtsinhaber bekommt (Beweisfragen einmal ausgeklammert) theoretisch sogar Schutz für ein einzelnes Pixel. Besonders deutlich wurde diese Diskrepanz im Rechtsstreit zwischen "Kraftwerk" und der Produktionsfirma von Sabrina Setlur, weil letztere Soundsamples von "Kraftwerk" verwendete. Als Musiker waren die Künstler über das Urheberrecht nicht gegen die Übernahme geschützt. Aus dem Leistungsschutzrecht der Produzenten konnte die Verwendung des Soundsamples dagegen untersagt werden (vgl. Musikdesign: BGH bestätig erneut Schutz von Soundsamples von „Kraftwerk“ )
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Benutzer 62312
Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst Mi 29.01.2014 10:05
Titel
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Danke für die Info.
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mimimoma
Dabei seit: 08.07.2011
Ort: Potsdam
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Mi 29.01.2014 10:12
Titel Re: Grad entdeckt: Das vergessene Schutzrecht der Web-Design |
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eden1983 hat geschrieben: | Hallöchen
Da immer einmal wieder Fragen zur Rechtslage in Bezug auf Eigenarbeiten bzw. bei Streit mit Auftraggebern zu lesen waren/ sind, musste ich bei diesem Artikel gleich ans mgi-forum denken.
Vielleicht hilft dieser Artikel einigen von euch bei zukünftigen Fragen/ Problemen.
(Der Artikel ist wie gesagt nicht von mir verfasst/ habs nur eben durch Zufall entdeckt.. - Ach ja > Bitte im Ernstfall immer bei nem RA nachhaken .. und nehmt dies nur als Informationsquelle - man weiß ja nie )
http://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/5909-designschutz-webdesign.html
lg |
Danke für die "Blumen". Ich bin der Autor des Artikels bei eRecht24. Der Artikel ist allerdings schon einige Jahre alt. Inzwischen hat sich das Wissen ein wenig verbessert und es zeichnet sich ab, dass der BGH seine restriktive Auffassung zum Urheberrecht für Designer derzeit überdenkt. Die Begründung zu dem entsprechenden Urteil vom 13.11.2013 ist allerdings noch nicht veröffentlicht worden (vgl. Geburtstagszug: Weichenkorrektur des BGH beim Designschtuz )
Wenn das Urteil auf alle Designarbeiten übertragbar ist, hätten alle Designer einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG völlig unabhängig davon, was im Vertrag vereinbart war.
Eine weitere Konsequenz: Konzernklauseln in AGB sind bei der Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte nach ständiger Rechtsprechung unzulässig. Das könnte spannend werden. Ein fiktives Beispiel: Ein Unternehmensteil von Siemens lässt eine Kaffemaschine designen und sich die Nutzungsrechte einräumen. Ein anderer Unternehmensteil stellt die Kaffemaschine her. Wieder ein anderer Unternehmensteil vertreibt die Kaffemaschine. Wenn das alles eigenständige Gesellschaften innerhalb des Konzerns sind, könnte der Designer dem herstellenden und dem vertreibenden Unternehmensteil die Nutzung des Designs untersagen. Warten wir also die Begründung des Urteils vom 13.11.2013 ab.
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ExMD
Dabei seit: 27.01.2005
Ort: Saarland
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Mi 29.01.2014 10:26
Titel Re: Grad entdeckt: Das vergessene Schutzrecht der Web-Design |
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mimimoma hat geschrieben: | eden1983 hat geschrieben: | Hallöchen
Da immer einmal wieder Fragen zur Rechtslage in Bezug auf Eigenarbeiten bzw. bei Streit mit Auftraggebern zu lesen waren/ sind, musste ich bei diesem Artikel gleich ans mgi-forum denken.
Vielleicht hilft dieser Artikel einigen von euch bei zukünftigen Fragen/ Problemen.
(Der Artikel ist wie gesagt nicht von mir verfasst/ habs nur eben durch Zufall entdeckt.. - Ach ja > Bitte im Ernstfall immer bei nem RA nachhaken .. und nehmt dies nur als Informationsquelle - man weiß ja nie )
http://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/5909-designschutz-webdesign.html
lg |
Danke für die "Blumen". Ich bin der Autor des Artikels bei eRecht24. Der Artikel ist allerdings schon einige Jahre alt. Inzwischen hat sich das Wissen ein wenig verbessert und es zeichnet sich ab, dass der BGH seine restriktive Auffassung zum Urheberrecht für Designer derzeit überdenkt. Die Begründung zu dem entsprechenden Urteil vom 13.11.2013 ist allerdings noch nicht veröffentlicht worden (vgl. Geburtstagszug: Weichenkorrektur des BGH beim Designschtuz )
Wenn das Urteil auf alle Designarbeiten übertragbar ist, hätten alle Designer einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG völlig unabhängig davon, was im Vertrag vereinbart war.
Eine weitere Konsequenz: Konzernklauseln in AGB sind bei der Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte nach ständiger Rechtsprechung unzulässig. Das könnte spannend werden. Ein fiktives Beispiel: Ein Unternehmensteil von Siemens lässt eine Kaffemaschine designen und sich die Nutzungsrechte einräumen. Ein anderer Unternehmensteil stellt die Kaffemaschine her. Wieder ein anderer Unternehmensteil vertreibt die Kaffemaschine. Wenn das alles eigenständige Gesellschaften innerhalb des Konzerns sind, könnte der Designer dem herstellenden und dem vertreibenden Unternehmensteil die Nutzung des Designs untersagen. Warten wir also die Begründung des Urteils vom 13.11.2013 ab. |
ui, das freut natürlich, wenn jemand von erecht24 hier rumgaukelt
ich denke, dass viele von uns auf regelmäßig auf der seite sind, allein schon wegen dem imrpessumsgenerator.
wär schön, öfter von dir hier was zu sehen, z.b. mit hinweisen auf (neue) artikel von euch?
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Benutzer 37983
Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst Mi 29.01.2014 11:54
Titel
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Sehr spannend, danke für die Infos und schön, einen Anwalt hier im Forum zu haben
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