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Thema: Verletzung der Bildrechte - Wer zahlt? vom 01.04.2009


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Verletzung der Bildrechte - Wer zahlt?
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Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 46
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 01.04.2009 15:15
Titel

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Zahlen muss erst mal der Rechteverletzer und das ist im Aussenhaftungsverhältnis in der Regel der Geschäftsführer bzw. die Gesellschaft. Was allerdings nach innen gemacht wird, ist davon unbenommen. Kann de Arbeitnehmer Fahrlässigkeit nachgewiesen werden (hat z.B. noch ein Wasserzeichen rausretuschiert oder die Lizensbedingungen eines Portales wissentlich ignoriert) dann kann sich der AG beim AN bestimmt einen Teil oder alles zurückholen. Lag das Bild im Filesystem herum und war für den AN nicht ersichtlich, dass es sich dabei um ein lizensiertes Bild handelt, dann stehen die Chancen wahrscheinlich schlechter für den AG, irgendwas zurückzuholen.

Die schwammigen Formulierungen basieren darauf, dass man immer erst alle Details zum konkreten fall kennen muss.
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steffi02
Threadersteller

Dabei seit: 21.03.2003
Ort: -
Alter: 40
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 01.04.2009 16:18
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Nein, eure Kommentare waren nicht schwammig! Sogar sehr hilfreich!!
Es zeigt mir auf, welche Bedingungen, für welchen Fall erfüllt sein müssten.

Auch die Info zur Betriebshaftpflicht ist wichtig.
Selbst wenn ich mir das schon gedacht hatte.
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RAfodera

Dabei seit: 08.04.2009
Ort: Mainz
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 08.04.2009 12:27
Titel

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Hallo,

ich sehe das nicht so undifferenziert.

Der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen. Er muss:
1. gegen seinee rechtlichen Pflichten verstoßen haben,
2. dadurch einen Schaden verursacht haben, und
3. den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben.

Die Rechtsprechung schränkt die Haftung üblicherweise je nach Schadensbeitrag und Verschuldensgrad weiter ein.
Konkret gelten für alle Schäden des Arbeitgebers, die ein Arbeitnehmer durch eine betrieblich veranlaßte Tätigkeit rechtswidrig verursacht, die folgenden Haftungsregeln:

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll, d.h. er haftet auf Ersatz des gesamten Schadens.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.

Hier würde ich daher den Fall genau prüfen lassen, und alle erforderlichen Fakten liefern.

Aber auch nach Aussen (ggü dem Geschäfigten) sollte die Rechtslage umfassend geprüft werden.

Gruß


Zuletzt bearbeitet von m am Mi 08.04.2009 13:11, insgesamt 1-mal bearbeitet
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