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Thema: Umsatzsteuer - Ort der sonstigen Leistung für Freiberufler vom 02.03.2016


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Umsatzsteuer - Ort der sonstigen Leistung für Freiberufler
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littbarski
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Verfasst Mi 02.03.2016 14:22
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Umsatzsteuer - Ort der sonstigen Leistung für Freiberufler

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Hallo zusammen,

es gab ja zum 1.1.2015 eine wichtige Änderung für die Umsatzsteuerberechnung bei Kunden aus dem Ausland (Stichwort KEA und MOSS). Ich habe aber trotz großer Recherche immer noch nicht herausgefunden:

- fallen Grafiker mit ihrer Arbeit unter die "elektronischen Leistungen"? Alle Beispiele, die ich gefunden habe, bezogen sich auf automatisierte Angebote wie Shops, Streams, Downloads.
- gibt es vielleicht vielmehr zweierlei digitale Leistungen, einmal die normalen "sonstigen Leistungen" und einmal eben diese neuen "elektronischen Leistungen"?
- wo steht das mit den elektronischen Leistungen genau im Gesetz, also ist definiert, dass es um das "Internet" geht und nicht z.B. um Lieferungen per E-Mail?

Der Großteil meiner Freiberufler-Leistungen erfolgt ja offline mit Gestalten, Telefonieren, Meetings etc. Nur die Lieferung dann erfolgt per E-Mail.

Gruß
Peter
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Benutzer 62312
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Verfasst Mi 02.03.2016 15:42
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Bei dieser Änderung geht es mehr um digitale "Waren" oder Dienstleistungen die direkt online ablaufen. Grafische Arbeiten sind damit nicht gemeint. Auch dann nicht, wenn es Privatkunden sind.

http://www.e-recht24.de/artikel/steuerrecht/8019-neue-umsatzsteuer-2015.html#Unterschied
 
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littbarski
Threadersteller

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Verfasst Mi 02.03.2016 17:13
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Hallo und danke!

Das beruhigt mich schonmal fürs erste sehr Lächel.

Aber gibt es vielleicht noch irgendwo einen Artikel mit Verweis aufs Gesetz, in dem die unterschiedlichen zwei Arten der elektronischen Dienstleistungen abgegrenzt werden? Oder wo hast du das gefunden, dass es beim neuen Gesetz eben nur um "Waren" geht, die online automatisch angeboten werden?
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Benutzer 62312
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Verfasst Mi 02.03.2016 17:27
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Klick einfach mal den e-recht24-link in meinem Post an. *zwinker*

oder vlt hier:https://www.muenchen.ihk.de/de/recht/Steuerrecht/Umsatzsteuer/eu-verordnung-zum-mini-one-stop-shop-moss-


Zuletzt bearbeitet von am Mi 02.03.2016 17:27, insgesamt 1-mal bearbeitet
 
littbarski
Threadersteller

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Verfasst Mi 02.03.2016 17:41
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Hallo,

in deinen beiden Links wird auch nur pauschal von "elektronischen Dienstleistungen" gesprochen, aber nirgendwo erklärt, was das eigentlich ist. Ich hatte mir sogar das original BMF-Schreiben mal angesehen, aber das ist wirklich nur was für Juristen.

Ich hatte gehofft, dass das Thema "welche elektronischen Leistungen sind das, und welche nicht" irgendwo vielleicht einmal verständlich erklärt worden wäre.

Wie gesagt, wenn Grafiker nicht drunter fallen, ist es ja toll, nur wundert mich, dass man dazu fast nix findet.

Gelten dann für Grafiker noch die alten Regeln, dass bei B2C EU-Kunden der Ort der sonstigen Leistung beim Grafiker (Inland) ist? Und bei Drittland ist es natürlich kompliziert Lächel - USA-Kunde: auch Ort der Leistung Inland?
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Benutzer 62312
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Verfasst Mi 02.03.2016 18:01
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In den Artikeln stehen aber die Art. und § aus dem Mehrwerststeuersystem-Richtlinien auf die sich die Änderungen beziehen. In den MwStSystRL (Anhang II) stehen die "elektr. Dienstleistungen" drin.
 
littbarski
Threadersteller

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Verfasst Mi 02.03.2016 18:08
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Ok, da steht wirklich was drin. Aber wenn dann auf diese Liste die Rechtsprechung zurückzuführen ist...naja, "exemplarisch" halt Lächel.

"Bereitstellung von Bildern" wäre ja genau mein Fall. Aber dann muss ich mir eben dazudenken, dass es nur die automatische Bereitstellung im Internet ist, nicht die per E-Mail. Dass das nirgendwo auseinandergehalten wird.
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Benutzer 62312
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Verfasst Mi 02.03.2016 18:28
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Mit Bereitstellung von Bildern ist eine Stock-Plattform mit Bezahlfunktion gemeint und kein einfacher Datenaustausch per Mail oder Cloud. "Bereitstellung" ist da vermutlich etwas verwirrend.
 
 
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