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Verfasst Mo 23.06.2014 13:17 Titel
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
Hallo Gemeinde,
kann mir jemand von euch erklären worum es sich bei schuldrechtlichen Einwilligungen handelt wie sie im Absatz 2 aufgeführt werden ?
Zitat:
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
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