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Thema: Übertragung der Nutzungsrechte bei Anmeldung am DPMA vom 15.03.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Übertragung der Nutzungsrechte bei Anmeldung am DPMA
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Senta
Threadersteller

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Verfasst Di 15.03.2011 11:12
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Übertragung der Nutzungsrechte bei Anmeldung am DPMA

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Hallo!

Ich habe ein Maskottchen für einen Kunden gestaltet: Ist sehr beliebt und kommt gut an. Der Kunde (Kleinstadt) bekam nun den Hinweis von einer RA, dass er es doch besser beim DPMA anmelden solle.

Nun überlege ich, wie ich hier am geschicktesten vorgehen soll:

1. Sollte ich die Rechte (uneingeschränkte Nutzungsrechte) an dem Maskottchen an den Kunden für einen bestimmten Betrag verkaufen, so dass sie damit tun können, was sie möchten?
Wenn ja, für wieviel? (Ich habe in Bezug auf die Berechnung der Nutzungsrechte leider keine Erfahrung und wäre für Berechnungstipps dankbar)
Und auf welche Formulierungen im Vertrag sollte ich achten?

Oder aber

2. Verkaufen, mit der Auflage dazu, dass ich weitere Werbemittel die mit dem Maskottchen umgesetzt werden, vergütet bekomme / von mir umgesetzt werden (eingeschränkte Nutzungsrechte). Könnte immerhin sein, dass sie auch Broschüren, Comics oder ähnliches rausbringen möchten.
Somit würde ich den Kunden bzw. Aufträge zwingend an mich binden. Was aber auf den Kunden evtl. eher abschreckend wirken könnte, wenn er nicht mehr die freie Wahl hat oder?

Wie geht man sowas am besten an?
Kann mir jemand Tipps geben?
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flavio

Dabei seit: 14.04.2003
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Verfasst Di 15.03.2011 11:26
Titel

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scheinbar ist der auftrag ja schon abgewickelt.
wenn du bis dato schon ein uneingeschränktes nutzungsrecht eingeräumt hast, oder vertraglich nichts festgelegt hast,
kannst du im Nachhinein auch nix mehr ändern.
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Senta
Threadersteller

Dabei seit: 12.11.2007
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Verfasst Di 15.03.2011 11:36
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Ja, das Maskottchen ist erstellt, es werden aber noch geringfügig geänderte Varianten davon erstellt werden.
Stimmt ich hätte noch erwähnen sollen, dass die Nutzungsrechte wie folgt festgehalten wurden:
Sie wurden zeitlich begrenzt auf ein Jahr. Allerdings möchte der Kunde dies nun auch weiterhin über dieses Jahr hinaus verwenden.
Der Kunde darf es im Rahmen dieses Veranstaltungsjahres verwenden und lediglich in der Größe verändern, jedoch darf das Maskottchen nicht anderweitig verändert werden. Weder in Teilen, Ausschnitten etc. und es darf nur vom Kunden selbst, nicht aber von Dritten (anderen Agenturen usw.) auf einem Werbemittel eingesetzt oder an Dritte weitergereicht werden (ausser mit meiner Zustimmung).
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Benutzer 37983
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Verfasst Di 15.03.2011 15:43
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Senta hat geschrieben:
Der Kunde darf es im Rahmen dieses Veranstaltungsjahres verwenden und lediglich in der Größe verändern, jedoch darf das Maskottchen nicht anderweitig verändert werden. Weder in Teilen, Ausschnitten etc.

Das Bearbeitungsrecht auch möglichst NIE einfach so mit abgeben, sondern immer mit einer ordentlichen Summe vergüten lassen. Das ist eins der teuersten Nutzungsrechte, die du vergeben kannst. Dass der Kunde es skalieren können muss ist selbstverständlich, das ist auch keine Bearbeitung.

Wenn der Kunde es jetzt länger nutzen möchte als ein Jahr, kann man darüber ja sprechen. Dann wird erneut verhandelt, was es ihn kostet. Dann kann man ihm die Freigabe für "alle Printprodukte" geben, die er eben erstellt, sprich die seine Firma betreffen. Natürlich keine Weitergabe an Dritte. Ob er die bei dir erstellen lassen muss ist die Frage, da wird er sich vermutlich nicht drauf einlassen. Dann lieber Nutzungsrecht verkaufen und Ruhe haben. Und wenn du doch noch mal ran sollst, ist doch gut.
 
Senta
Threadersteller

Dabei seit: 12.11.2007
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Verfasst Mi 16.03.2011 16:09
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Nun, dass das Bearbeitungsrecht allein bei mir liegt, steht in den AGBs. Aber welcher Kunde liest diese schon komplett durch? - Die wenigsten. Wäre es hier dann ratsam, gleich auf die Auftragserteilung bzw. Rechnung einen Hinweis zu schreiben und den Kunden darauf aufmerksam zu machen? Schreckt das nicht zu sehr ab?

Wie würdest Du das Bearbeitungsrecht bzw ein ausschließliches Nutzungsrecht berechnen? Das 1-, 1.5-, 2- oder mehr(?)fache des Gestaltungspreises?
Z.B. Maskottchen-Gestaltung: 100 €
Maskottchen-Bearbeitungsrecht: 100 € + Faktor 2 = 200 € ??
Ich tu mich so gesehen schwer, einen vernünftigen Wert zu errechnen, da ich sehr viel mit kleineren bis mittelständischen Unternehmen zu tun habe und die würden auch NIEMALS die Richtpreise des AGD zahlen können.
Vielleicht weiß jemand nützliche Links oder kann mir eine Beispielberechnung schreiben??
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Alex

Dabei seit: 29.11.2005
Ort: Dortmund
Alter: 37
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 16.03.2011 16:49
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Senta hat geschrieben:
Nun, dass das Bearbeitungsrecht allein bei mir liegt, steht in den AGBs. Aber welcher Kunde liest diese schon komplett durch? - Die wenigsten.


In dem Fall würde ich aber sagen Pech gehabt für den Kunden. Man schreibt die AGB ja nicht aus Spaß an der Freude, sondern damit sie gelesen und beachtet werden. Anders herum will der Kunde ja auch, dass seine Kunden seine AGB beachtet!
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Benutzer 37983
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Mi 16.03.2011 16:56
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Wichtig ist, dass du auf die Rechnung nichts schreiben kannst, was vorher nicht im Angebot besprochen war. Du kannst ja nicht einfach Posten aufzählen, von denen der Kunde nichts weiß und sie abgesegnet hat.

Also zu Beginn ganz klar sagen und schreiben, dass das Bearbeitungsrecht nicht übertragen wird. Und wenn er es haben möchte, müsste es eigentlich mindestens das 3,5-fache kosten. Das ist dein wertvollstes Recht, wenn du das herausgibst, bist du draußen. Dann gibts für die kein halten mehr und irgendwann ist deine Figur ein animierter Comic für wen auch immer. Aber nicht du hast den erstellt und wirst beteiligt, du kannst ihn dir bloß ansehen...

Im Zweifel ist natürlich egal, ob der Kunde die AGB (ohne s, ist schon Mehrzahl *zwinker*) liest oder nicht. Sein Pech. Wir haben ja auch Pech, wenn wir beim Preisausschreiben nicht das Kleingedruckte lesen und ne Waschmaschine kaufen.

Mir wurde mal gesagt, ein exklusives Nutzungsrecht, was alle Nutzungsarten umfasst, sei auf der Grundlage des UrhG gar nicht ausrechenbar, weil dort drin steht, dass du ein Recht auf angemessene Vergütung hast. Dafür müsste der Kunde dir jetzt sagen, was er in 10 Jahren damit machen will und dadurch dran verdient. Damit du einen Summe nennst, die angemessen ist. Das geht natürlich nicht. Also sind exklusive Rechte schwer zu benennen. Aber das 4-fache würde ich schon denken.
 
Senta
Threadersteller

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Verfasst Do 17.03.2011 13:20
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Nein, so war das nicht gemeint mit der Rechnung. Ich dachte eher an einen Hinweis der mit drauf steht wie in etwa: "Bitte denken Sie daran, dass Sie zwar die Arbeit, jedoch nicht die ausschließlichen Nutzungsrechte bzw. Bearbeitungsrechte bezahlt haben." - Natürlich etwas genauer und besser formuliert Lächel

Du hast recht, ich sollte bei jedem Auftrag bzw. bei jeder Erstbesprechung das Thema Bearbeitungsrecht gleich mit ansprechen und schriftlich festhalten, sonst guck ich irgendwann vielleicht wirklich dumm hinterher. ^^ Ausserdem erspart es ggf. auch spätere Ärgereien mit dem Kunden, ob man nun im Recht ist oder nicht..

Ja, die wenigsten wissen was in 10 Jahren ist, wohin sich was entwickelt und was man dann vor hat... Das kann man von Fall zu Fall vielleicht dann eher abschätzen, oder zeitlich dann das Nutzungsrecht erstmal einschränken, je nachdem um was es sich handelt.
Ich find es aber schon mal super von Dir eine ungefähre Richtung bekommen zu haben! Das hat mir sehr weitergeholfen. Vielen Dank dafür!! Lächel
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