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mimimoma
Dabei seit: 08.07.2011
Ort: Potsdam
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Verfasst Mi 13.07.2011 12:11
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@deliciious: Cihan vergisst, dass es in diesem Thread nicht um eingetragenen Marken, sondern um Unternehmenskennzeichen geht. Diese entstehen allein durch Benutzung und im Falle von nicht beschreibenden Angaben ohne jegliche Bekanntheit/Verkehrsgeltung: § 5 MarkenG; im Falle von Bezeichnungen mit beschreibenden Angaben erst mit Verkehrsgeltung (Bekanntheit). Im zweiten Fall ist der Schutz regional begrenzt, wenn die Verkehrsgeltung nur regional besteht.
Ferner ist Cihans Aussage falsch, dass sich eine jüngere eingetragene Marke gegenüber einer älteren (schutzfähigen) geschäftlichen Bezeichnung durchsetzen könne. Im Gegenteil: Die geschäftliche Bezeichnung ist sogar weitergehender. Sie erschlägt regelmäßig auch jüngere eingetragene Marken. Umgekehrt ist das seit der "Celiné"-Entscheidung des EuGH dagegen nicht mehr in jedem Fall so. Der Fall ist vom Gesetzgeber in § 12 MarkenG sogar ausdrücklich vorgesehen.
Ferner ist Cihans Aussage falsch, dass es keine Benutzungsmarken mehr gäbe. In § 4 Nr. 2 MarkenG heißt es ausdrücklich:
Der Markenschutz entsteht
Zitat: | 1. ...
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. ... |
Einzige zusätzliche Voraussetzung zur Benutzungsaufnahme ist bei unterscheidungskräftigen (d.h. nicht beschreibenden) Zeichen somit die Verkehrsgeltung. Diese beginnt bei 20% Verkehrsbekanntheit.
Es ist lediglich sehr unwahrscheinlich, dass eine Marke bundesweit eine derartige Bekanntheit erlangt hat und vom Geschäftsinhaber nicht bereits vorher als Marke eingetragen wurde. Theoretisch denkbar ist es dennoch. Praktisch relevant ist die nicht eingetragene Marke jedoch bei lediglich regionaler Verkehrsgeltung. Meist entsteht dann aber gleichzeitig noch eine vom Schutzumfang weitergehende geschäftliche Bezeichnung.
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polasrstar
Dabei seit: 19.11.2009
Ort: Zürich
Alter: -
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Verfasst Mi 13.07.2011 14:42
Titel
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Spielen sie also doch in der "Profiliga" der eingetragenen Schutzrechte
Von daher sagt mir das hier schon alles (was ich auch schon das erste mal ausgedrückt habe):
ruf-sos hat geschrieben: |
Der Firmenname der klagenden Firma ist 1986 als Marke eingetragen, aber eben mit K und nicht mit C. (...)
im Unternehmensregister eingetragen 1986
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versus
ruf-sos hat geschrieben: |
Unternehmensregister eingetragen 2010
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Voraussetzung: Verwechslungsgefahr gegeben:
Eingetragene MARKE (bundesweiter Schutz) und Firma von 1986 schlägt Firma (und beschränkte Marke) von 2010.
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Beluga
Dabei seit: 26.03.2008
Ort: in der Druckerei
Alter: 45
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Verfasst Mi 13.07.2011 14:45
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Was sagt der Anwalt? Gib mal Infos rüber!
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deliciious
Dabei seit: 15.11.2006
Ort: Essen
Alter: 39
Geschlecht:
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Verfasst Mi 13.07.2011 15:20
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kiwi244 hat geschrieben: | Die Quintessenz: ich habe mir einen anderen Namen überlegt. Ich bin eh vorm Gesetz nicht berechtigt unter einem Fantasienamen zu firmieren, insofern ist er lediglich Zusatz zu meinem bürgerlichen Namen. |
Heißt das, dass eine Einzelunternehmung keine Marke eintragen und nutzen kann?
Solange ich in allen Geschäftsbriefen mit meinem Namen etc. deutlich mache, dass es sich um eine
Einzelunternehmung handelt, darf ich doch trotzdem einen Fantasienamen, eine Marke mitführen?
Diese muss doch auch zu schützen sein?
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mimimoma
Dabei seit: 08.07.2011
Ort: Potsdam
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Mi 13.07.2011 16:28
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Das muss ja eine sehr spezielle Branche sein.
Mir fällt nur die Berufsordnung der Rechtsanwälte ein, die Rechtsanwalts GmbHs die Verwendung des bürgerlichen Namens von mindestens einem Rechtsanwalt in der Firmierung vorschreibt. Doch auch diese dürfen eine Phantasiebezeichnung hinzufügen.
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polasrstar
Dabei seit: 19.11.2009
Ort: Zürich
Alter: -
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Verfasst Mi 13.07.2011 16:49
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oder eine spezielle Firma:
In der Schweiz gilt das beschriebene für: Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften
Namen + eventuell Zusatz + Abkürzung
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deliciious
Dabei seit: 15.11.2006
Ort: Essen
Alter: 39
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Verfasst Mi 13.07.2011 16:58
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Oberes Zitat betrifft ja einen Einzelunternehmer, keine GmbH usw.
Aber auch ein Einzelunternehmer kann sich doch eine Marke beim DPMA schützen lassen oder nicht?
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polasrstar
Dabei seit: 19.11.2009
Ort: Zürich
Alter: -
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Verfasst Mi 13.07.2011 18:34
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@deliciious:
Ja, natürlich kann jeder (natürliche und juristische Personen!) irgendwelche Marken anmelden.
Aber wie gesagt, die vorherigen Zitate beziehen sich auf Firmennamen - nicht Markennamen.
Ganz grob gesagt wäre es ja so gemeint: Eine Firma stellt Produkte her:
- Der Namen der Firma wird geschützt durch den Eintrag im Handelsregister.
- Die Produkte dieser Firma können dann ja irgendwie heissen - diese Namen kann man sich dann durch Markeneintrag schützen lassen.
Du muss aber nicht eine Firma haben um Marken schützen zu lassen - kannst du auch als Privatperson.
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