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Thema: Klage wegen Markenverletzung vom 12.07.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Klage wegen Markenverletzung
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Cihan

Dabei seit: 11.06.2008
Ort: Hamburg
Alter: 38
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 13.07.2011 22:31
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mimimoma hat geschrieben:
@deliciious: Cihan vergisst, dass es in diesem Thread nicht um eingetragenen Marken, sondern um Unternehmenskennzeichen geht. Diese entstehen allein durch Benutzung und im Falle von nicht beschreibenden Angaben ohne jegliche Bekanntheit/Verkehrsgeltung: § 5 MarkenG; im Falle von Bezeichnungen mit beschreibenden Angaben erst mit Verkehrsgeltung (Bekanntheit). Im zweiten Fall ist der Schutz regional begrenzt, wenn die Verkehrsgeltung nur regional besteht.

Ferner ist Cihans Aussage falsch, dass sich eine jüngere eingetragene Marke gegenüber einer älteren (schutzfähigen) geschäftlichen Bezeichnung durchsetzen könne. Im Gegenteil: Die geschäftliche Bezeichnung ist sogar weitergehender. Sie erschlägt regelmäßig auch jüngere eingetragene Marken. Umgekehrt ist das seit der "Celiné"-Entscheidung des EuGH dagegen nicht mehr in jedem Fall so. Der Fall ist vom Gesetzgeber in § 12 MarkenG sogar ausdrücklich vorgesehen.

Ferner ist Cihans Aussage falsch, dass es keine Benutzungsmarken mehr gäbe. In § 4 Nr. 2 MarkenG heißt es ausdrücklich:

Der Markenschutz entsteht

Zitat:
1. ...
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. ...


Einzige zusätzliche Voraussetzung zur Benutzungsaufnahme ist bei unterscheidungskräftigen (d.h. nicht beschreibenden) Zeichen somit die Verkehrsgeltung. Diese beginnt bei 20% Verkehrsbekanntheit.

Es ist lediglich sehr unwahrscheinlich, dass eine Marke bundesweit eine derartige Bekanntheit erlangt hat und vom Geschäftsinhaber nicht bereits vorher als Marke eingetragen wurde. Theoretisch denkbar ist es dennoch. Praktisch relevant ist die nicht eingetragene Marke jedoch bei lediglich regionaler Verkehrsgeltung. Meist entsteht dann aber gleichzeitig noch eine vom Schutzumfang weitergehende geschäftliche Bezeichnung.


Grundsaetzlich wirkt Mimimoma deutlich kompetenter als ich in diesem Bereich. Mein Wissen beruht auf unserem Medienrecht-Kurs in der Uni. Dort kam u.a. dieses Beispiel: http://www.werbeblogger.de/2010/08/19/jung-von-matt-und-die-recherchepanne-bei-hse/

HSE Stahl hat sich die Wort-Bild-Marke nicht gesichert. HSE Energie hat sich die Wort-Bildmarke nun als Marke gesichert. Beide Namen und Logos sind identisch: Durch die Markensicherung gewinnt das neuere Unternehmen den Rechtsstreit um Namen und Logo.

Zitat:
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat


Man muss sich hierbei genau ueberlegen, um welche Marken/Firmen es sich hierbei handelt. Naemlich um genau die, die ich in meinem vorigen Beitrag genannt habe: Alte, bekannte Marken. Der Baecker von nebenan, egal wie lange er sein Logo schon hat und wie viele Leute ihn in der Stadt kennen, wird niemals ausreichend "Verkehrsgeltung" (20% bundesweit aller im Verkehrskreis Beteiligten) erreichen.


Zuletzt bearbeitet von Cihan am Mi 13.07.2011 22:34, insgesamt 2-mal bearbeitet
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saschaa

Dabei seit: 25.07.2011
Ort: amberg
Alter: 36
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 01.08.2011 21:58
Titel

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@chican@
Als Ausnahme gibts hier nur das Namensrecht (Herr Karstadt darf seinen Laden auch dann Karstadt nennen, wenn ihm die Marke Karstadt gar nicht gehoert)



stimmt nicht die GmbH hat immer priorität gegenüber einer person. Herr Karstadt zieht nur dann den längeren wenn jemand einen laden nach Karstadt bennent obwohl er nicht so heisst (und das wars).


Zuletzt bearbeitet von saschaa am Mo 01.08.2011 21:59, insgesamt 1-mal bearbeitet
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