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Thema: Klage wegen Markenverletzung vom 12.07.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Klage wegen Markenverletzung
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polasrstar

Dabei seit: 19.11.2009
Ort: Zürich
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 12.07.2011 17:29
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Wow, danke mimimoma - das ist mal ausführlich!



Diese Argumentation ist aber nur dann stimmig, wenn beide Parteien einen begrenzten Schutz geltend machen können ?!?

Ich bin bisher davon ausgegangen dass sich die "anderen" auf ein eingetragenes Recht, wie Markenregister oder Handelsblatt(Firma) berufen - Ooops


Darf ich aber um weitere Aufklärung bitten (nur für mich - hat nichts mit dem Thread zu tun):

Wie sieht es bei Kollision einer älteren "begrenzten" Marke und einer späteren ins Markenregister eingetragenen Handelsmarke aus (Annahme: kein Betrugsversuch)?
- Muss dann der Inhaber der eingetragenen Marke die ältere Marke in ihrem "Stammrevier" dulden?
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mimimoma

Dabei seit: 08.07.2011
Ort: Potsdam
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 12.07.2011 17:55
Titel

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polasrstar: Brauchen wir einen neuen Thread?

Die Lösung ist § 12 MarkenG:

Zitat:
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.


Daraus wird im Umkehrschluss geschlossen, dass eine aufgrund Bekanntheit (juristisch gesprochen: Verkehrsgeltung) erworbene Benutzungsmarke mit nur regionaler Geltung nicht gegen eine eingetragene Marke mit bundesweiter Geltung vorgehen kann. Das einzige was der Inhaber der regionalen Benutzungsmarke machen kann ist, dem Inhaber der eingetragenen jüngeren Marke deren Nutzung in "seinem" Gebiet zu untersagen.
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ruf-sos
Threadersteller

Dabei seit: 26.01.2006
Ort: München
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 12.07.2011 18:25
Titel

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@mimimoma:
Danke erst einmal für deine sehr ausführliche Antwort. Nur um das noch mal gerade zu rücken:
Mein Firmenname ist nicht geco Lächel und die andere Firma heißt auch nicht geko. Ich habe "Phantasienamen" gewählt, damit ich hier nicht mit meinem und dem Namen der klagenden Firma auftreten muss. Insofern hast du aber recht, dass mein tatsächlicher Firmenname ein Phantasiename ist, aber eben nicht geco *zwinker*

Den Gebührenbetrag von 2.000 Euro habe ich tatsächlich gerundet, der Streitwert liegt bei 75.000 Euro plus diverse "Gebühren", die dann fast 2.000 Euro ausmachen.

Sowohl ich als auch die andere Firma sind nicht bundesweit bekannt. Regionale Überschneidung scheidet aufgrund der Entfernung aus oder geht gegen Null. Der Firmenname der klagenden Firma ist 1986 als Marke eingetragen, aber eben mit K und nicht mit C. Um es noch einmal zu verdeutlichen:

Ich: Phantasiename mit C + Branche + GmbH (im Unternehmensregister eingetragen 2010) = Firmenname
Die anderen: Phantasiename mit K + Branche + GmbH (im Unternehmensregister eingetragen 1986) = Firmenname

Mich wundert es einfach, dass die Rechtschreibung keine Rolle spielt. Ich könnte ja auch sagen, dass man das C wie bei Cicero spricht Lächel Wäre dann etwas anders? Vermutlich nicht ... Das das ist doch alles **** *Schnief*
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mimimoma

Dabei seit: 08.07.2011
Ort: Potsdam
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 12.07.2011 19:06
Titel

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ruf-sos hat geschrieben:
@mimimoma:

Mich wundert es einfach, dass die Rechtschreibung keine Rolle spielt. Ich könnte ja auch sagen, dass man das C wie bei Cicero spricht Lächel Wäre dann etwas anders? Vermutlich nicht ... Das das ist doch alles **** *Schnief*


Sorry, dass ich "Geko" zunächst für das betroffene Kennzeichen hielt. Auf Deine erste Reaktion habe ich es als fiktives Beispiel verstanden.

Zu Deiner Anmerkung zur Rechtschreibung: Diese spielt beim Zeichenvergleich insofern keine Rolle, weil dieser völlig unabhängig voneinander einmal visuell und einmal klanglich vorgenommen wird. D.h. eine klangliche Ähnlichkeit ist für eine Verwechslungsgefahr ausreichend.

Jetzt gibt es die Möglichkeit, dass Wörter unterschiedlich ausgesprochen werden können. Dann sind alle wahrscheinlichen Aussprachen in den Zeichenvergleich einzubeziehen. Das ist übrigens der Grund, warum aus Wort-/Bildmarken gegen reine Wortzeichen vorgegangen werden kann. Da der Bildteil nicht ausgesprochen werden kann, stehen sich klanglich identische Zeichen gegenüber.

Unterschiedliche Schreibweisen können jedoch dann die Argumentation zur fehlenden Verwechslungsgefahr eröffnen, wenn das Kennzeichen stark beschreibenden Anklang hat. Dann wird über das Argument geringe Kennzeichnungskraft jede kleine Änderung als ausreichender Abstand betrachtet. Aufgrund der Eintragung im Handelsregister ist es einem Gericht jedoch untersagt, die Kennzeichnungskraft vollständig zu verneinen. Über das Argument "geringe Kennzeichnungskraft" lässt sich der Schutzbereich des Kennzeichens aber auf identische Zeichen beschränken. Ob das Argument "geringe Kennzeichnungskraft" in Deinem Fall ziehen könnte, müsstest Du morgen mit Deinem Anwalt besprechen. Da Du selbst von "Phantasienamen" sprichst, dürfte das aber wohl eher unwahrscheinlich sein.

Bei unbekannten Firmen mit regionalem Tätigkeitsbereich halte ich den angesetzten Streitwert für zu hoch. Im Einzelfall kann es aber auch dafür eine Begründung geben. Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen ist der räumliche Schutzbereich jedoch stets bundesweit.
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Beluga

Dabei seit: 26.03.2008
Ort: in der Druckerei
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 12.07.2011 20:28
Titel

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Naja.... wenn ich sehe wieviele City Druck, Colordruck, Express Druck usw. es gibt. Wenn die sich alle die Köpfe einschlagen würden - Ohje!
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pantonine

Dabei seit: 03.03.2011
Ort: gehen Sie bitte weiter…
Alter: -
Geschlecht: -
Verfasst Di 12.07.2011 22:04
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Beluga hat geschrieben:
Naja.... wenn ich sehe wieviele City Druck, Colordruck, Express Druck usw. es gibt. Wenn die sich alle die Köpfe einschlagen würden - Ohje!


Vielleicht solltest DU auch mal die Beiträge hier lesen.
Zitat:
Wenn "Gecko" dagegen als Bezeichnung für eine Zoohandlung benutzt wird, ist sie nicht mehr unterscheidungskräftig. Denn sie ist dann ein beschreibender Hinweis auf das Geschäft.

Zitat:
Unterschiedliche Schreibweisen können jedoch dann die Argumentation zur fehlenden Verwechslungsgefahr eröffnen, wenn das Kennzeichen stark beschreibenden Anklang hat. Dann wird über das Argument geringe Kennzeichnungskraft jede kleine Änderung als ausreichender Abstand betrachtet. Aufgrund der Eintragung im Handelsregister ist es einem Gericht jedoch untersagt, die Kennzeichnungskraft vollständig zu verneinen. Über das Argument "geringe Kennzeichnungskraft" lässt sich der Schutzbereich des Kennzeichens aber auf identische Zeichen beschränken.
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Cihan

Dabei seit: 11.06.2008
Ort: Hamburg
Alter: 38
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 13.07.2011 00:32
Titel

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designzicke hat geschrieben:
polasrstar hat geschrieben:
- Hast du die Marke vor den anderen eingetragen - dann hast du eigentlich nichts zu befürchten und kannst dann mal die anderen zur Unterlassung bitten.

Verbreite doch hier bitte kein Halbwissen... Ein Name kann auch ohne Eintragung Schutz genießen wenn er in der Öffentlichkeit einen gewissen Bekanntheitsgrad hat.


Wenn ich sowas schon lese…Erst ueber Halbwissen meckern und dann Quatsch schreiben.

Sowas wie "Schutz durch Bekanntheit" gibt es nicht (mehr). Als die Markenregelung eingefuehrt wurde, hat man diese Sonderregelung fuer bereits bestehende Unternehmen eingebaut, damit man ihnen nicht die Marke wegschnappt und sie zur Umbenennen zwingt. Heutzutage, insofern man nicht Inhaber einer nachweislich uralten Marke mit großer Bekanntheit ist, greift das nicht. Und das ist hier ja nun ganz offensichtlich nicht der Fall.

Und jetzt mal zum eigentlichen Thema: Der Markeninhaber wird Recht erhalten. Insofern seine Marke im gleichen Bereich eingetragen ist, in dem du taetig bist und einen aehnlich anmutenden Namen (Verwechslungsgefahr) hat, wirst du ohne Chance rausgeklagt werden. Als Ausnahme gibts hier nur das Namensrecht (Herr Karstadt darf seinen Laden auch dann Karstadt nennen, wenn ihm die Marke Karstadt gar nicht gehoert) aber das wird hier wohl nicht greifen.

Worst case: Du hast seit 20 Jahren ein Unternehmen und keine Marke angemeldet. Jetzt wird n neues Unternehmen gegruendet, das so aehnlich heißt und eine aehnliche Taetigkeit ausuebt. Wenn sich das neue Unternehmen jetzt die Markenrechte als erstes sichert, muss die "alte Marke" sich umbenennen.
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deliciious

Dabei seit: 15.11.2006
Ort: Essen
Alter: 39
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 13.07.2011 10:18
Titel

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Cihan hat geschrieben:
Worst case: Du hast seit 20 Jahren ein Unternehmen und keine Marke angemeldet. Jetzt wird n neues Unternehmen gegruendet, das so aehnlich heißt und eine aehnliche Taetigkeit ausuebt. Wenn sich das neue Unternehmen jetzt die Markenrechte als erstes sichert, muss die "alte Marke" sich umbenennen.


...was ist denn jetzt richtig?

Wenn ich mich nicht irre, hat zuvor in diesem Thread jmd. was ganz Gegenteiliges behauptet.
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