gjet
Dabei seit: 09.10.2008
Ort: Graz, Österreich
Alter: 39
Geschlecht:
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Verfasst Mi 08.02.2017 09:25
Titel
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Hi,
ja ich kenne zwar das deutsche Urheberrecht nicht so genau, aber es macht immer einen Unterschied ob - wie zB in einem Zeitungsbericht - ein Screenshot "redaktionell" als reine Abbildung einer Site, die jedem öffentlich zugänglich ist, oder eben ob du etwas daran veränderst...
lg
markus
edit:
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
Zuletzt bearbeitet von gjet am Mi 08.02.2017 09:31, insgesamt 1-mal bearbeitet
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