Willkommen auf dem Portal für Mediengestalter
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Nachricht |
zaza
Threadersteller
Dabei seit: 03.12.2003
Ort: Leipzig/Berlin
Alter: 35
Geschlecht:
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Verfasst Sa 18.03.2006 16:35
Titel Recht am eigenen Bild vs. Recht am eigenen Gesicht |
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Hallo und Guten Tag.
Weiß jemand von Euch, wie die rechtliche Seite für folgende Geschichte aussieht?
Kunde möchte in seine Webseite Bilder von seinen Veranstaltungen integriert haben, die er selbst geschossen hat. Da sind selbstverständlich lauter Teilnehmer drauf. Müsste der Kunde jetzt alle fragen, ob sie einverstanden sind, im Internet veröffentlicht zu werden,oder hat der das Recht, die Bilder ins NEtz zu stellen u muss sie nur raus nehmen, falls sich einer seiner Teilnehmer meldet und sich entschieden daegen äußert? Oder ist das alles egal und er kann veröffentlichen, was er will, solange er die Bilder selbst geschossen hat???
Ich würde mich über eine kurze Antwort freuen.
Vielen Dank.
Schönen Samstag noch!
Z.
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Edit by cyanamide
Bitte keine Eyecatcher im Titel!
Zuletzt bearbeitet von cyanamide am Sa 18.03.2006 20:04, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Krycek
Dabei seit: 01.08.2004
Ort: -
Alter: 27
Geschlecht:
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Verfasst Sa 18.03.2006 19:58
Titel
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Was Du suchst, wird im "Kunsturheberrechtsgesetz" (KUG) behandelt.
| Zitat: |
KUG § 22:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
KUG § 23 - Ausnahmen:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
| [Quelle: Wikipedia: Recht am eigenen Bild]
Zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG:
| Zitat: | | Die in Rede stehende Abbildung muß jedoch eine Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus, daß real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit. |
[Quelle: TU Berlin - Recht und neue Medien]
Weiterführende Links:
fotorecht.de
http://www.sakowski.de/skripte/eig_bild.html
Zuletzt bearbeitet von Krycek am Sa 18.03.2006 19:58, insgesamt 1-mal bearbeitet
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noxid
Dabei seit: 02.08.2005
Ort: Vienna
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Sa 29.07.2006 13:06
Titel
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| Zitat: |
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
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Heisst das wenn Künstler XY (nicht auf Bestellung) ein Foto von einer Person macht, und das als Kunst in ein Museum hängt, braucht er keine Genehmigung des Abgebildeten?
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