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Thema: Kindergeld, trotz Ausbildung und nebentätigkeit? vom 20.02.2009


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> Kindergeld, trotz Ausbildung und nebentätigkeit?
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Benutzer 43188
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Verfasst Fr 20.02.2009 11:58
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Kindergeld, trotz Ausbildung und nebentätigkeit?

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Hallo zuammen Lächel

Ich habe nun endlich mal meinen Gewerbeschein beantragt. Nun ist es folgender maßen. Ich erhalte ja Kindergeld.
Meine Einkommensgrenze beträgt dann ja glaube ich 7680 € (alles drüber würde mir emien Kindergeld weghauen).

Nun habe ich mit der Agentur telefoniert, wo ich als Freelancer (neben meiner Ausbildung zum MG) arbeiten werde. Dort wurde mir folgender auf meine Frage: "Du weisst, dass ich eig. nicht zu viel verdienen darf, da mir sonst mein Kindergeld gestrichen wird" folgender Satz gesag: "Das hat damit nix zu tun. Es geht hier nicht um die gesamtheit. Du darfst bei der Ausbildung nicht mehr verdienen als 7680€ und paralell im nebenjob nicht mehr als 7680€"

Was ja bedeuten würde, dass ich mit diesen "zwei Jobs" jährlich ein Einkommen von cs. 15360 € Verdienen könnte und mir auch noch das Kindergeld zustehen würde.

Was sagt ihr zu der Aussage? Hat jemand von euch ne Ahnung wie das ist, ob das stimmt?

Lieben Gruß aus dem Karnevals-Kölle
Chris
 
Dreieckspixel

Dabei seit: 30.12.2005
Ort: Verl
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Verfasst Fr 20.02.2009 13:04
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Meiner ansicht nach falsch also ich hatte da damals ein riesen trara mit der Kindergeldkasse.

1. Die Bemessunggrenze bezieht sich nach meinen Stand auf ganze
2. 2 Einkommen hauen einem generell das Kindergeld weg egal ob du in beiden nur 1 Euro im Jahr verdienst
3. Seit wann gibt es denn noch Kindergeld wenn man ein Gewerbe angemeldet hat? Sei da mal lieber vorsichtig mein Bruder musste damals 1 1/2 Jahre zurückzahlen, weil seine GbR hatte und dich sozusagen die "Selbstständigkeit" auch ausm Kindergeld rauszieht.

Auch wenn man Kindergeld noch bekommt, wenn man 2 Jobs, Selbstständig ist oder drüber liegt sollte man Rücksprache halten da die das gerne mal nen Jahr später merken und dann muss man mal so eben das Kindergeld für ein jahr zurückzahlen was dann um die 1800 sind und die wollen die meist sofort ohne Raten... Das ist, was ich vom Kindergeld gelernt habe lieber 2 mal da anrufen und auf Nummer sicher gehen als hinterher lästigen Briefverkehr mit Anwälten, Kindergeldkasse etc....

Auch wenn du nicht mehr im Elternhaus wohnst bekommt man Kindergeld wohnt man aber in einer bestimmten Entfernung zum Elternhaus sprich deine Eltern in München und du in Hamburg steht dir auch kein Kindergeld mehr zu mir hat es damals in Hamburg so eben grade zugestanden, nachdem ich 2 Monate Briefverkehr mit denen hatte * Ööhm... ja? *

Komischer Laden ist das, die sollten mal vernünftige AGB machen ^^
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Benutzer 62312
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Ort: -

Verfasst Fr 20.02.2009 14:36
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grundsätzlich bekommen ja deine eltern kindergeld, dieses wird nur an dich weitergeleitet. dir steht es also nicht zu. aber das spiet ja keine rolle.

wenn du über die einkommensgrenze liegst wird das kindergeldgestrichen. also wenn du über 7500+ kommst. aber wenn du eine nebentätigkeit hast brauchst du das geld ja dann auch nicht mehr (nur wenn mans genau nimmt, ärgerlich ist es dennoch).

das war bei mir damals so und dieses "aussage" habe ich vom zuständigen amt bekommen. nur die einkommensgrenze ändert sich.
 
Frank Münschke
Forums-Papa

Dabei seit: 08.06.2006
Ort: Essen
Alter: 69
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 20.02.2009 14:52
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Nefliete hat geschrieben:
grundsätzlich bekommen ja deine eltern kindergeld, dieses wird nur an dich weitergeleitet. dir steht es also nicht zu. aber das spiet ja keine rolle.

Das ist grundsätzlich falsch ... Kindergeld kriegen die betroffenen Kinder, es wird nur ... so lange diese nicht volljährig sind oder z.B. selbstständig leben ... an die Eltern, die es bei der Geburt beantragt haben ausgezahlt. Diese dürfen es im Prinzip auch nur AUSSCHLIEßLICH für das jeweilige Kind ausgeben. Wenn man in eine Ausbildung geht, wenn man von Zuhause auszieht, kann man beantragen, dass einem das Geld direkt überwiesen wird.

Zur Bemessungsgrenze:
von der seite "frag-deinen-anwalt.de"
Zitat:
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) werden bei der Berechnung der Bemessungsgrenze Sozialversicherungsabgaben nicht berücksichtigt, so daß es also allein auf den Nettoverdienst ankommt. Wird die Bemessungsgrenze dann aber überschritten, besteht kein Anspruch auf Kindergeld mehr, und der Staat wird die Zahlungen einstellen.
Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2005) wird Ihre Tochter einen Unterhaltsbedarf von € 640/monatlich zugestanden werden müssen. Mit Ausbildungsvergütung und BAB erhält sie aber bereits € 605, so daß lediglich noch der Differenzbetrag von € 35 durch die Unterhaltspflichtigen auszugleichen sein wird. Das sind im übrigen, da die Tochter volljährig ist, beide Elternteile. Die Zahlung von € 150,00 geht also weit über das tatsächlich geschuldete hinaus.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann - Rechtsanwalt
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Benutzer 62312
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Ort: -

Verfasst Di 24.02.2009 10:57
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da muss ich dich enttäuschen frank. das geld ist für die eltern gedacht und soll aber auch für die kinder eingesetzt werden. richtig ist, das die kinder ab 18 oder mit eigenem wohnsitz das geld selber beantragen können. aber anspruch habe die eltern.

(quelle: familienkasse)
 
 
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