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Brünzessin
Threadersteller
Dabei seit: 27.04.2004
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Verfasst Mo 01.10.2007 15:02
Titel Preisangabeverordnung |
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Ich bin im Moment ein Konzept füreinen Katalog am entwickeln, darin sollen auch Preise für unterschiedliche Abgabemengen vorkommen. Umso höher die Abnahmemenge umso günstiger der Preis. Als Beispiel:
Brutto: 1 Flasche 6 €, 6 Flaschen 34 €
eine Flasche nethält aber nur 0,75 l
Die Preise sind sowohl Brutto als auch Netto angegeben weil der gleiche Katalog sowohl für Restaurant als auch für die Privatkunden verwendet werden soll.
Jetzt habe ich dieses ich in der Preisangabeverordnung folgendes entdeckt:
§ 2 Grundpreis
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
Muss ich jetzt auch den Literpreis für jeden "gebindegröße" zusätzlich anbringen Weiß jemand da was zu?
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Ryanthusar
Dabei seit: 11.10.2004
Ort: Augsburg
Alter: 45
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Verfasst Mo 01.10.2007 17:05
Titel
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Ich kanns jetzt nur aus diesem Text raus schließen/subsumieren: Ja du musst angeben, wie der Preis je bestimmter Maßeinheit ist. Zb je 100/1000 ml/g/...
Außer du würdest 1l Packungen verkaufen, was du ja nicht tust. Außerdem müsstest du es da doch wieder angeben, da es bei dir ja wohl einen gestaffelten Mengenrabatt gibt, und da musst du die Preise für jede Rabattstaffel einzeln aufschlüsseln.
Wie immer: Das ist keine Rechtsberatung, da ich kein Anwalt bin...
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Brünzessin
Threadersteller
Dabei seit: 27.04.2004
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Verfasst Mo 01.10.2007 17:33
Titel
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Ryanthusar hat geschrieben: | Ich kanns jetzt nur aus diesem Text raus schließen/subsumieren: Ja du musst angeben, wie der Preis je bestimmter Maßeinheit ist. Zb je 100/1000 ml/g/...
Außer du würdest 1l Packungen verkaufen, was du ja nicht tust. Außerdem müsstest du es da doch wieder angeben, da es bei dir ja wohl einen gestaffelten Mengenrabatt gibt, und da musst du die Preise für jede Rabattstaffel einzeln aufschlüsseln.
Wie immer: Das ist keine Rechtsberatung, da ich kein Anwalt bin... |
Das ist klar! Wollte nur noch ne zweite Meinung!
Das ändert meinen Satz komplett. So wie ich das verstehe ist dass dann aber nur für Privatkunden, bei meinen Nettopreisen muss ich dass nicht auch noch einfügen?
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Ryanthusar
Dabei seit: 11.10.2004
Ort: Augsburg
Alter: 45
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Verfasst Mo 01.10.2007 17:55
Titel
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Das ganze ist nur für Bruttopreise im Endverbraucher-Geschäft relevant. Nettopreise sind im Enverbrauchersegment nach der von dir zitierten Verordnung irrelevant, außer es kommt später noch was zu dem Thema in der VO. Ob du Probleme bekommst, wenn du Brutto/Netto-Preise bei einem Artikel nennst, kann ich dir leider so aus dem Stegreif nicht sagen, denke aber nicht.
Eine Regelung für den Handel mit Wiederverkäufern hab ich jetzt im Überfliegen der PAngV nicht gefunden. Ich kann nur aus Erfahrung sagen, dass die örtlichen Großmärkte (Metro, Fegro...) diese Angaben für die Nettowerte bei allen Artikeln dran haben.
Wie immer ohne Rechtsberatung und Garantie^^
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Brünzessin
Threadersteller
Dabei seit: 27.04.2004
Ort: -
Alter: -
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Verfasst Mo 01.10.2007 18:02
Titel
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Ryanthusar hat geschrieben: | Das ganze ist nur für Bruttopreise im Endverbraucher-Geschäft relevant. Nettopreise sind im Enverbrauchersegment nach der von dir zitierten Verordnung irrelevant, außer es kommt später noch was zu dem Thema in der VO. Ob du Probleme bekommst, wenn du Brutto/Netto-Preise bei einem Artikel nennst, kann ich dir leider so aus dem Stegreif nicht sagen, denke aber nicht. |
Die müssen so wie ich dass verstanden habe eindeutig gekennzeichnet sein. Dann sollte es aber kein Problem sein. Vielleicht geb ich aber auch nur Bruttopreise an und verweise darauf dass das mit den Nettopreisen in die AGBs soll? Die kann sich ja dann auch jeder selbst errechnen wenn der gleiche MwSt-Satz gilt, was meines Wissens nach so ist.
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Mark-Korb
Dabei seit: 11.04.2007
Ort: -
Alter: 38
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Verfasst Di 02.10.2007 10:38
Titel
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Brünzessin hat geschrieben: | Ryanthusar hat geschrieben: | Das ganze ist nur für Bruttopreise im Endverbraucher-Geschäft relevant. Nettopreise sind im Enverbrauchersegment nach der von dir zitierten Verordnung irrelevant, außer es kommt später noch was zu dem Thema in der VO. Ob du Probleme bekommst, wenn du Brutto/Netto-Preise bei einem Artikel nennst, kann ich dir leider so aus dem Stegreif nicht sagen, denke aber nicht. |
Die müssen so wie ich dass verstanden habe eindeutig gekennzeichnet sein. Dann sollte es aber kein Problem sein. Vielleicht geb ich aber auch nur Bruttopreise an und verweise darauf dass das mit den Nettopreisen in die AGBs soll? Die kann sich ja dann auch jeder selbst errechnen wenn der gleiche MwSt-Satz gilt, was meines Wissens nach so ist. |
Es gilt in Deutschland nicht rein die 19% Regel bei MwST es gibt auch Produkte (Ich meine "Grund" Lebensmittel) die hab 7% oder so.
Man könnte auch die MwST jedes mal dazu Schreiben wen man Brutto und Netto nicht machen will.
Meines halb Wissends nach ist es auch nicht verboten beides in einem Katalog zu nennen habe das Schon Öfter im Print und Non Print gesehen. Non Print Siehe apple.de im Store stehen auch beide Preise.
Bin kein Anwalt, keine Rechtsberatung etc. pp.
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easy-way-design
Dabei seit: 19.07.2005
Ort: -
Alter: 51
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Verfasst Di 02.10.2007 13:32
Titel
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wie es da rein rechtlich aussieht weiß ich leider auch nicht genau, aber ich würde dir empfehlen bei höheren Mengen dennoch den einzelpreis mit anzugeben und keine komplett summe...
als beispiel:
Abnahmemenge
1 Flasche = 6,00
6 Flaschen = 5,67
um bei deinem beispiel zu bleiben.
schließlich will der kunde ja sehen, was er für eine ersparnis hat wenn er mehr bestellt.
zumindest kenn ich das so.
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Ryanthusar
Dabei seit: 11.10.2004
Ort: Augsburg
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Di 02.10.2007 15:57
Titel
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easy-way-design hat geschrieben: | wie es da rein rechtlich aussieht weiß ich leider auch nicht genau, aber ich würde dir empfehlen bei höheren Mengen dennoch den einzelpreis mit anzugeben und keine komplett summe...
als beispiel:
Abnahmemenge
1 Flasche = 6,00
6 Flaschen = 5,67
um bei deinem beispiel zu bleiben.
schließlich will der kunde ja sehen, was er für eine ersparnis hat wenn er mehr bestellt.
zumindest kenn ich das so. |
Wobei sie das bei den Endverbrauchern so oder so machen müsste, bzw das ganze auf die handelsüblich Menge umzurechnen. Da könnte man also schon den Gesamtpreis angeben. Aber man sieht hier wieder, welche Reglementierungswut in Deutschland herrscht.
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