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Thema: Wann Berufsschule? vom 20.07.2004


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Ausbildung -> Wann Berufsschule?
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Bonsai1006
Threadersteller

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Verfasst Di 20.07.2004 16:41
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Wann Berufsschule?

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Hey Leute,

hoffe, ihr könnt mir da weiterhelfen.... und zwar folgendes:

Meine Frage an Euch ist erst einmal:

In Eurer Ausbildung zum Mediengestalter/Mediendesign, wann geht Ihr immer in die BS?
-Blockunterricht? (wie lange?)
-jede Woche(wie oft?)

Dann:

Ich bin schon fast 10 Monate in einer Werbeagentur im Bereich Grafik-Design(Praktikum) tätig.
Anfang September besuch ich eine einjährige Berufsfachschule für Mediengestalter. Dieses Jahr ersetzt praktisch das 1. Ausbildungsjahr.... bla bla Au weia!

worauf ich hinaus will:

mein chef will, dass ich nach dem Jahr wieder in die Agentur komme, ABER er findet die Berufsschule nervig, weil ich dann vielleicht nicht da bin, wenn ich gebraucht werde.

Ist es möglich, eine Ausbildung auch ohne BS zu machen?

Help! * Ich bin unwürdig *
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Reike

Dabei seit: 20.07.2004
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Verfasst Di 20.07.2004 16:49
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Ausbildung ohne Berufsschule

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Hallo Bonsai1006,

soweit ich weiss, musst Du zu Beginn Deiner Ausbildung 21 Jahre alt sein, damit Du nicht zur Berufsschule gehen musst. Bis dahin ist man nämlich berufsschulpflichtig. Unsere Azubis gehen anderthalb mal pro Woche zur Berufsschule, d.h. eine Woche zwei mal, die nächste dann nur einmal. Das ist aber von Schule zu Schule unterschiedlich. Das wechselt auch von Jahr zu Jahr, wenn ich richtig informiert bin.

Ich hoffe, das hilft Dir weiter!

Gruß, Reike
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Bluegirl3112

Dabei seit: 24.03.2004
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Verfasst Di 20.07.2004 16:56
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Hallo,
ich musste im 1. Jahr 2 x die Woche in die Schule und im 2. und 3. Jahr einmal. Hat aber nichts gebracht, hoffe für dich das das klappt ohne Schule! Ist der totale reinfall (Bei uns zumindest!)
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Achim M.

Dabei seit: 17.03.2003
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Verfasst Di 20.07.2004 17:35
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IHK Bonn hat geschrieben:
Schulpflichtig sind im übrigen Jugendliche und Erwachsene Auszubildende, die ihre Ausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen, für die gesamte Ausbildungszeit. Auszubildende, die bei Beginn der Ausbildung 21 Jahre oder älter sind, sind berufsschulberechtigt. Nimmt der Auszubildende am Berufsschulunterricht teil, gilt auch in vollem Umfang die genannte Freistellungspflicht. Grundsätzlich empfiehlt die Industrie- und Handelskammer auch bei nicht mehr berufsschulpflichtigen Auszubildenden, nicht auf den regelmäßigen Besuch der Berufsschule zu verzichten.


Siehe: http://www.ihk-bonn.de/bildung/bildung_263.php

Gruß

Achim
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Waschbequen
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Verfasst Di 20.07.2004 18:03
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Hier haben die Länder Hoheit, d.h. es ist in jedem Bundesland anders geregelt.
 
13pixelchen
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Ort: -

Verfasst Di 20.07.2004 18:47
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Wie ists in BW? Auch ab 21? Weil ich im September anfange un im November 21 werd. Hab ich da dann die Arschlochkarte gezogen * Ich bin ja schon still... *
 
Waschbequen
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Ort: -

Verfasst Di 20.07.2004 19:58
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Schulgesetz Baden-Württemberg hat geschrieben:
§ 77 Beginn der Berufsschulpflicht

Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2.

§ 78 Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das l8. Lebensjahr vollendet auf Antrag können volljährige Berufsschulpflichtige für das zweite Schulhalbjahr beurlaubt werden. Darüber hinaus kann die Berufsschule freiwillig mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen bis zum Ende des Schuljahres besucht werden, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

(2) Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz I ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen oder eine Stufenausbildung fortsetzen, sind bis zum Abschluß der Ausbildung berufsschulpflichtig. Beträgt die Ausbildungszeit weniger als drei Jahre, dauert die Berufsschulpflicht mindestens zwei Schuljahre, sofern nach der Stundentafel das Bildungsziel einer Berufsschule von drei Jahren Dauer erreicht wird. Wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz I ein Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis beginnt oder die Stufenausbildung fortsetzt, kann die Berufsschule bis zum Abschluß mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen besuchen.

(3) Wird vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz I ein neues Berufsausbildungsverhältnis begonnen oder eine Stufenausbildung fortgesetzt, kann die Schule bereits abgeleisteten Besuch der Berufsschule teilweise oder ganz auf die Berufsschulpflicht anrechnen.

§ 78a Berufsvorbereitungsjahr

(1) Die Pflicht zum Besuch des Berufsvorbereitungsjahres (§ 10 Abs. 5) dauert ein Jahr. Danach ist der Schüler vor der weiteren Berufsschulpflicht (§ 78 Abs. 1) befreit. Wird während des Berufsvorbereitungsjahres oder danach ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen, richtet sich die Berufsschulpflicht nach § 78 Abs. 2 und 3.

(2) Das Ministerium für Kultus und Sport stellt bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt in den einzelnen Schulbezirken das Berufsvorbereitungsjahr zu besuchen ist Zuvor sind die betroffenen Schulträger zu hören.

§ 79 Erfüllung der Berufsschulpflicht

( I ) Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch derjenigen Berufsschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort, bei Berufsschulpflichtigen ohne Berufsausbildungs oder Beschäftigungsverhältnis sowie bei im Ausland beschäftigten Berufsschulpflichtigen der Wohnort liegt.

(2) Die Schule kann, wenn wichtige Gründe in der Person des Berufsschulpflichtigen vorliegen, den Besuch einer anderen als der zuständigen Berufs schule gestatten.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs oder einzelne Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen. Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke mehrerer Oberschulämter erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt. Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen, soweit es sich nicht um die Zuweisung einzelner Schüler handelt.

§ 80 Ruhen der Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht ruht, solange der Berufsschulpflichtige

1. eine öffentliche Schule gemäß § 73 Abs. 2, eine Berufsfachschule, ein Berufskolleg oder eine entsprechende Ersatzschule in freier Trägerschaft besucht;

2. mit mindestens dreißig Wochenstunden am Unterricht einer Berufsfachschule oder eines Berufskollegs in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist;

3. eine Berufsakademie oder Hochschule besucht;

4. als Beamter im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes steht, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt im Benehmen mit dem beteiligten Ministerium fest, daß der Vorbereitungsdienst dem Berufsschulunterricht nicht gleichwertig ist. Das gleiche gilt für Dienstanfänger im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen;

5. das freiwillige soziale Jahr leistet, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt fest, daß die einführende und begleitende Betreuung nicht den Anforderungen der Berufsschule entspricht;

6. Wehrdienst oder Zivildienst leistet.

§ 81 Vorzeitige Beendigung der BerufsschulpfIicht

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann feststellen, daß durch den Besuch bestimmter Bildungsgänge die Berufsschulpflicht ganz oder teilweise erfüllt und damit vorzeitig beendet ist. Die gleiche Feststellung kann die Schule für einzelne Berufsschulpflichtige treffen, wenn

1. die bisherige Ausbildung des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise entbehrlich macht oder
2. im Hinblick auf das Ausbildungsziel und die Ausbildung des Berufsschulpflichtigen der Besuch der Berufsschule nicht sinnvoll erscheint.

(2) Die Berufsschulpflicht einer Schülerin endet vorzeitig, wenn diese nach der Eheschließung oder bei Mutterschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Beendigung beantragt.
 
13pixelchen
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Ort: -

Verfasst Di 20.07.2004 20:03
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Sehr schön, 20 oder Abi. Da ich beides hab, hab ich wohl Glück.
Jetzt muss ich morgen mal meine Lehrer anrufen und fragen, wie das mit allgemeinbildenden Fächern läuft. Religion und Deutsch, dafür kann man sich freistellen lassen, wenn die das zulassen.
 
 
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