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Verfasst Mi 19.01.2005 17:40 Titel
munch_maniac hat geschrieben:
edit//: was gefunden:
Das Abstellen eines (mit einer Verkaufsofferte versehenen) Kraftfahrzeugs, das überwiegend dem Verkaufszweck dient, stellt eine unerlaubte Sondernutzung der Straße dar.
Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zu Zwecken des Verkaufs stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar und kann daher unter straßenrechtlichen Gesichtspunkten geahndet werden. Das Anbringen von Verkaufsschildern am Fahrzeug erfüllt das Merkmal des "Anbietens" von Waren auf der Straße und ist ordnungswidrig im Sinne von StVO § 33 Abs 1 Nr 2, sofern dadurch eine Verkehrsbeeinträchtigung eintreten kann.
ich liebe dieses Amtsdeutsch ...das ist so schwammig
wer definiert ueberwiegend und wer haelt es nach ?
"zu Zwecken des Verkaufs" - ne das steht da weil Du Einkaufen bist, nennt man auch Parken
ich machs und wenn einer meint er muesse mir nen Zettelchen schreiben dafuer ...bitte
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