mediengestalter.info
FAQ :: Mitgliederliste :: MGi Team

Willkommen auf dem Portal für Mediengestalter

Aktuelles Datum und Uhrzeit: Sa 27.04.2024 01:47 Benutzername: Passwort: Auto-Login

Thema: Gewerbliche Nutzung eines Zimmers vom 24.01.2007


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Gewerbliche Nutzung eines Zimmers
Seite: Zurück  1, 2, 3, 4  Weiter
Autor Nachricht
Nachtfalter
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Mi 24.01.2007 14:38
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

venus_phosphora hat geschrieben:
denn auch er muss zb. seine
hausversicherungen daran anpassen, es ist diesbezüglich ein
unterschied ob er nur räume privat oder auch gewerblich
vermietet.


Hast Du mir nicht zugehört?? Ich gehe von Freiberuflichkeit aus.
Wenn sie freiberuflich tätig ist, nutzt sie ihre Räume nicht gewerblich.
Beispiel: ich bin freiberuflicher Grafiker, hab meinen Mac in meinem Arbeitszimmer zu Hause stehen und arbeite also auch zu Hause. Das Arbeitszimmer setze ich beim Finanzamt ab. Das hat rein gar nichts mit gewerblicher Nutzung zu tun!
 
Diesel
Gesperrt

Dabei seit: 09.12.2003
Ort: Hamburg
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 24.01.2007 14:51
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Nachtfalter hat geschrieben:
venus_phosphora hat geschrieben:
denn auch er muss zb. seine
hausversicherungen daran anpassen, es ist diesbezüglich ein
unterschied ob er nur räume privat oder auch gewerblich
vermietet.


Hast Du mir nicht zugehört?? Ich gehe von Freiberuflichkeit aus.
Wenn sie freiberuflich tätig ist, nutzt sie ihre Räume nicht gewerblich.


Das ist jetzt auch nur halbrichtig. Ich zitiere mal einen Passus aus einer ehemaligen Teilungserklärung, so wie er oft für die Eigentümer (und damit für viele Vermieter) gilt.

Zweckbestimmung
Die Wohnungen dürfen grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden.

Umfang und Art der Nutzung
Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung ist nur mit der Zustimmung des Verwalters berechtigt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.


Gruß Diesel


Zuletzt bearbeitet von Diesel am Mi 24.01.2007 14:53, insgesamt 1-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden
Anzeige
Anzeige
Nachtfalter
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Mi 24.01.2007 15:09
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Diesel hat geschrieben:

Das ist jetzt auch nur halbrichtig. Ich zitiere mal einen Passus aus einer ehemaligen Teilungserklärung, so wie er oft für die Eigentümer (und damit für viele Vermieter) gilt.

Zweckbestimmung
Die Wohnungen dürfen grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden.

Umfang und Art der Nutzung
Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung ist nur mit der Zustimmung des Verwalters berechtigt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.



Ach? Na siehste, da arbeite ich seit Jahren unberchtigterweise von zu Hause aus... * Ööhm... ja? *

Mir geht es aber vor allem um den Unterschied zwischen gewerblicher Nutzung mit Publikumsverkehr und Freiberuflichkeit im stillen Kämmerlein. Und für letzteres fallen bestimmt keine anderen Versicherungsbedingungen an.

Und ich zitiere "aus dem Internet":

Die Ausübung beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit in der Mietwohnung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig, weil die gemieteten Räume nur als Wohnung überlassen werden, solange es sich nicht um einen gewerblichen Mietvertrag handelt.
Die Grenze der Wohnnutzung wird nicht überschritten, wenn lediglich ein Teil der Wohnung z.B. als Arbeitszimmer genutzt wird zur Anfertigung von Bauplänen oder Architektenplänen oder zur Durchführung nicht störender Goldschmiedearbeiten.

Nur eine darüber hinausgehende, intensivere Nutzung ist zustimmungspflichtig.
Der Vermieter ist aber zur Duldung einer beruflichen Tätigkeit in der Wohnung verpflichtet, wenn keine Schädigung der Wohnung oder der Zugänge und keine unzumutbare Belästigung der Mitmieter zu befürchten sind (LG Hamburg WM 92, 241; LG Stuttgart WM 92, 250).

Der Vermieter darf daher dem Mieter grundsätzlich die Heimarbeit nicht verwehren. Guck links! Guck links!
 
Diesel
Gesperrt

Dabei seit: 09.12.2003
Ort: Hamburg
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 24.01.2007 15:14
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Nachtfalter hat geschrieben:

Nur eine darüber hinausgehende, intensivere Nutzung ist zustimmungspflichtig.
Der Vermieter ist aber zur Duldung einer beruflichen Tätigkeit in der Wohnung verpflichtet, wenn keine Schädigung der Wohnung oder der Zugänge und keine unzumutbare Belästigung der Mitmieter zu befürchten sind (LG Hamburg WM 92, 241; LG Stuttgart WM 92, 250).

Der Vermieter darf daher dem Mieter grundsätzlich die Heimarbeit nicht verwehren. Guck links! Guck links!


Da hast du schon sehr recht, dennoch um mal wieder auf die Ursprungsfrage zurückzukommen ist es so, daß sie
a) die Erlaubnis des Vermieters dazu braucht
b) insbesondere auch gerade wegen der Außenwerbung am Fenster.

Grundsätzlich sagte ich ja schon das es in der Regel kein Problem darstellt ein Homeoffice zu betreiben und dabei ist es wirklich auch egal ob man das als Gewerbe oder Freiberufler gemeldet hat.

Ich kenne trotzdem ellenlange Diskussionen darüber in Eigentümerversammlungen, nur weil irgeneiner ein kleines Schild am Haus haben wollte. Das ist Fakt.

Also sei froh das es so unkompliziert läuft bei dir.

Mit Gruß Diesel


Zuletzt bearbeitet von Diesel am Mi 24.01.2007 15:16, insgesamt 1-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden
anikey
Threadersteller

Dabei seit: 05.01.2007
Ort: -
Alter: 44
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Do 25.01.2007 00:25
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Au weia!

Huch also ihr sollt euch nu nicht an die kehle gehen!

Trotzdem nochmal vielen vielen Dank für die Anregungen. Also dem Vermieter werde ich es auf jeden fall sagen Lächel

Ich versuche einfach so viele Fettnäpfe wie möglich zu umschiffen...wird sicher auch so nicht einfach )

LG ani
  View user's profile Private Nachricht senden
joki

Dabei seit: 08.10.2002
Ort: Colonia
Alter: 102
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 25.01.2007 00:55
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Genauso isses richtig. Wenn z.B. der Vermieter öffentliche Gelder zur Förderung von Wohnraum erhalten hat oder der eine gemeinnützige!! Genossenschaft ist dann ist das schon extrem relevant für ihn.

Achtung auch bei Nutzung in privatem Eigentum. Wenn das Arbeitszimmer/Büro etc. aus dem privatren Besitz rausfallen muss der steuerliche Mehrwert bei Rückfall in das Privateigentum (Rente oder Aufgabe) nachbewertet und versteuert werden.

Das hat im noblem Kölner Süden einem mir bekannten Arzt mit 70 noch das Genick gebrochen. (Villa mit Erdgeschoss Praxis OG private Wohnräume) Das Finanzamt hat Ihm ne Rechnung über 700.000 € für die letzte 40 Jahre aufgebrummt... * Ich geb auf... *
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
piXXelpanscher

Dabei seit: 12.04.2004
Ort: im Nord-Westen
Alter: 53
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 25.01.2007 10:31
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

ihr seid alle so dumm *ha ha*
  View user's profile Private Nachricht senden
top
Moderator

Dabei seit: 25.11.2003
Ort: Hedwig Holzbein
Alter: 52
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 28.01.2007 14:44
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

piXXelpanscher hat geschrieben:
ihr seid alle so dumm *ha ha*


Ich auch! aber im Gegensatz zu dir möchten wir etwas daran ändern. *bäh*

Aber zurück zum Thema: Wichtig ist meines Wissens noch in was für einer Wohngegend man sich befindet. In einem reinem Wohngebiet ist es wohl etwas eingeschlänkter sein was Außenwerbung betrifft. Vor Jahren mal einen kleinen Computerhändler kennengelernt, der auch darüber stöhnte dass er in dem Mietshaus nicht mal ein Schild am Eingang anbringen durfte...

top

PS: Sei so nett und schreib irgendwann mal hier rein wie die Sache bei dir ausgegangen ist. Wir wollen ja nicht dumm sterben. *zwinker*
  View user's profile Private Nachricht senden
 
Ähnliche Themen Software für gewerbliche Nutzung
Gewerbliche Nebentätigkeit während Ausbildung?!
Nutzung von Zitaten
Nutzung als Referenzen
Ist das eine kommerzielle Nutzung ?
Apple Pressefotos und die Nutzung
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen Seite: Zurück  1, 2, 3, 4  Weiter
MGi Foren-Übersicht -> Recht


Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.