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Benutzer 13273
Account gelöscht
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Verfasst Di 18.01.2005 16:22
Titel
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Hallo Mischpult:
von Urheberrechten habe ich nichts erwähnt Herr Neunmalklug! Rechteverwertung hat nichts (nur indirekt) mit Uhrheberrechten zu tun!!
Es gibt bei einer Abmahnung keinen Streitwert! >stimmt so nicht - siehe unten<
In der Abmahnung wird zur Unterlassung aufgefordert. (Unterlassungserklärung) Erst bei nichtunterzeichnung dieser wird der in der Abmahnung erklärte Betrag zum Streitwert.
Wenn du von dem Thema keine Ahnung hast, brauchst du auch nicht den Moralapostel raushängen lassen.
Und wer auf seiner homepage etwas Gedudel laufen hat und diese von 20 Leuten im Monat besucht wird und dafür 25 Euro pro Monat abdrücken soll, der muß sich halt etwas überlegen...
Zuletzt bearbeitet von am Di 18.01.2005 17:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Mischpult
Dabei seit: 19.11.2003
Ort: Bochum
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Di 18.01.2005 16:29
Titel
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system hat geschrieben: | Hallo Mischpult:
von Urheberrechten habe ich nichts erwähnt Herr Neunmalklug! Rechteverwertung hat nichts (nur indirekt) mit Uhrheberrechten zu tun!!
Es gibt bei einer Abmahnung keinen Streitwert!
In der Abmahnung wird zur Unterlassung aufgefordert. (Unterlassungserklärung) Erst bei nichtunterzeichnung dieser wird der in der Abmahnung erklärte Betrag zum Streitwert.
Wenn du von dem Thema keine Ahnung hast, brauchst du auch nicht den Moralapostel raushängen lassen.
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ich mag Wikipedia ja nicht wirklich ...aber hier muss es mal sein
Wikipedia hat geschrieben: |
Die Kosten für eine Abmahnung setzen sich zusammen aus einer Kostenerstattung und einem eventuellen Schadensersatz. Bei urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bestimmen sich die Kosten der Tätigkeit durch die Höhe des Streitwertes; dieser wird im gewerblichen Bereich i.d.R. mit Beträgen ab 10.000 Euro angesetzt; typisch sind Beträge zwischen 50.000 und 150.000 Euro. Die Kostenerstattung für den abmahnenden Anwalt liegt dann automatisch in der Größenordnung von mehreren tausend Euro.
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system hat geschrieben: | Und wer auf seiner homepage etwas Gedudel laufen hat und diese von 20 Leuten im Monat besucht wird und dafür 25 Euro pro Monat abdrücken soll, der muß sich halt etwas überlegen... |
gerade denen gehen die Anwaelte auf den Keks aber ... deine Meinung
Zuletzt bearbeitet von Mischpult am Di 18.01.2005 16:30, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Benutzer 13273
Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst Di 18.01.2005 16:55
Titel
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Hallo Mischpult,
leider vermischt Wikipedia hier 2 Vorgänge zu einem. Der 1. Schritt ist immer lediglich die Aufforderung zur Unterzeichnung der Unterlassung. Berechnet wird nach RVG bei Versendung durch einen Anwalt, oder als sogenannter Aufwendungsersatzanspruch (max 250 Euro) bei Versendung durch einen Abmahnverein.
Wenn du die genaue Berechnung nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) brauchst, notfalls such ich dir die auch noch heraus.
Es stimmt aber, dass der Streitwert hier auch schon mit reinspielt (da hast du Recht), aber bei einem angenommenen Streitwert von 2000 Euro (mehr ist es nicht Wert ein Musikstück abzuspielen) ist der Betrag bezüglich dessen fast zu vernachlässigen. Grundgebühren und Auslagen sind höher. Bei einem üblicherweise angegebenen Streitwert von 7500 Euro beträgt die Gebühr aber eben ca. 363 Euro. Dagegen kann man wiederum vorgehen.
Zuletzt bearbeitet von am Di 18.01.2005 17:26, insgesamt 1-mal bearbeitet
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littleindian
Dabei seit: 01.11.2003
Ort: Ingolstadt
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Di 25.01.2005 15:59
Titel
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Also wenn die GEMA nix mit Urheberrecht zu tun hat, dann weiß ich auch nicht.
Wenn ich als Künstler eine Musik habe und Mitglied beider GEMA bin, dann gebe ich der GEMA das Recht, für mich die Nutzungsrechte (Teil der Urheberrechte) zu verwalten. Dafür bekomme ich von der GEMA die mir zustehenden Tentiemen ausgeschüttet.
Der Nutzer meiner Musik muss der GEMA angeben, wie die Musik verwertet wird (Verwertungrecht, §15 UrhG). Auf die Anzahl der Zuhörer, das Medium und ob das Werk nur beiläufig (wie bei einem Nachrichtenbeitrag) oder im Vordergrund (Radio) läuft. Auch wenn das Werk andersweitig aufgeführt und vervielfältigt wird, dafür ist die GEMA zuständig.
Übrigens: Urheberrechte kann man dem Urheber nicht abkaufen, bei ihm erwerben oder etwas in der Art. Diese bleiben in Deutschland zumindest, wie der Name schon sagt, immer Eigentum des Urhebers. Dieser kann lediglich Nutzungsrechte einräumen, vertreiben etc.
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