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Kittey77
Dabei seit: 27.01.2011
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Verfasst Do 28.02.2013 09:11
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Da sucht man ewig nach einer Antwort im Netz und was findet man? Alles unbeantwortete Threads und am Ende ist man nicht schlauer als vorher!
Eine kleine Zusammenfassung:
Handelt es sich um eine "Anlage der Außenwerbung"?
Ja: genehmigungspflichtig Nein: nicht genehmigungspflichtig
Die Bauverordnung Sachsen-Anhalt schreibt hierzu folgendes:
"„alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.“
Natürlich genügt dies nicht und auch die Rechtsprechung möchte sich hierzu äußern:
Eine Werbeanlage ist nach der Rechtsprechung eine ortsfeste Einrichtung, wenn sie
a) aus Baustoffen hergestellt ist,
b) an einer baulichen Anlage befestigt ist,
c) mit dieser Anlage nicht nur vorübergehend verbunden ist und
d) die Verkehrsanschauung das die Bestandteile umfassende Ganze als eine Sache betrachtet (Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen 19.05.1981).
(Quelle)
Für alle die Werbung auf einem Privatgrundstück anbringen wollen ist diese Aussage von Bedeutung:
Für das Aufstellen oder Anbringen von Werbung auf Privatgrundstücken wird eine Baugenehmigung für Werbeanlagen benötigt. Wer auf öffentlichem Grund werben möchte, braucht eine entsprechende Sondergenehmigung. Der Gesetzgeber hat den Bauämtern für Anträge eine Bearbeitungszeit von maximal drei Monaten eingeräumt; diese muss nicht selten auch bis zur Gänze ausgeschöpft werden. (Quelle)
Die Information von MarcoA bezüglich der 1 Quadratmeter-Regelung wird hier untermauert. Gilt allerdings nicht stellvertretend für komplett Deutschland.
Konkret geschrieben steht dort, dass folgende Werbeanlagen genehmigungsfrei errichtet werden dürfen:
Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 Quadratmeter.
Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken.
Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Absatz 1 Nummer 1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält, und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen.
Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung.
Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind.
Und ich gebe zu bedenken. Alle anderen Anlagen sind genehmigungspflichtig! Zudem ist die Bauaufsicht Ländersache und kann sich in den einzelnen Städten, Landkreisen etc. unterscheiden. Es ist also immer empfehlenswert, sich bei der zuständigen Behörde direkt zu erkundigen!
P.S.: All diese Infos musste ich mir in der diesjährigen Woche einzeln zusammen suchen! Mit meinem Schreiben möchte ich zukünftigen Nutzern das Suchen ersparen und mir einen Denkanstoß geben
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Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst Do 28.02.2013 15:19
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Chemnitz gehört eindeutig nicht zu NRW - aus dem Du hier zitierst - örtliche Bauamt fragen, die sind (wenn) dafür zuständig - ist wohl eine Ländersache kann aber auch durch eine Stadt/Gemeinde noch einmal anders ausgelegt werden
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hilson
Dabei seit: 05.09.2005
Ort: Pforzheim
Alter: 54
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Verfasst Do 28.02.2013 16:15
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Die Tatsache, daß man im Web oftmals Threads mit unbefriedigenden Antworten findet liegt nicht zuletzt auch daran, daß -wie in diesem Fall- die Frage anderenorts viel besser aufgehoben gewesen wäre ... ist ja schließlich kein Juristenforum hier
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Mac
Dabei seit: 26.08.2005
Ort: Köln
Alter: 62
Geschlecht:
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Verfasst Do 28.02.2013 16:24
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und man wühlt nicht 5 Jahre alte Freds ausm Keller.
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Kittey77
Dabei seit: 27.01.2011
Ort: -
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Di 05.03.2013 14:51
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@Mac
Richtig, das übernimmt Google für einen!
@hilson
Da hast du allerdings Recht Nur habe ich in den Rechts-Foren auch noch keine andere Antwort gefunden.
Letzten Endes am besten direkt beim zuständigen Landratsamt nachfragen!
Also zitiere ich mich noch einmal selbst:
"Und ich gebe zu bedenken. Alle anderen Anlagen sind genehmigungspflichtig! Zudem ist die Bauaufsicht Ländersache und kann sich in den einzelnen Städten, Landkreisen etc. unterscheiden. Es ist also immer empfehlenswert, sich bei der zuständigen Behörde direkt zu erkundigen! "
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Typografit
Dabei seit: 31.01.2006
Ort: -
Alter: 61
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Verfasst Di 05.03.2013 15:11
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Als Österreicher würde ich empfehlen: Vergiss nicht die Luftsteuer zu begleichen. Die betrifft Werbeschilder, die aus Häusern ragen.
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Tom1980dd
Dabei seit: 08.01.2015
Ort: Halle
Alter: 43
Geschlecht:
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Verfasst Do 08.01.2015 15:23
Titel
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In meinem Heimatort (einem kleinen Dorf) war das auch kein Problem. Da hat man mal den Nachbarn gefragt, ob man in dessen Garten eine Schild aufstellen bzw. eine kleine Werbetafel an dessen Holzzaun anbringen durfte. Da hat keiner "nein" gesagt. In der Stadt dürfte das ein weitaus anderes Problem sein.
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