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Thema: Abwägen einer Lohnklage vom 04.09.2007


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> Abwägen einer Lohnklage
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F.O.X
Threadersteller

Dabei seit: 19.04.2002
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Verfasst Di 04.09.2007 17:14
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Hatte ich nicht vor .... wenn´s aber sein muss wäre ich dazu bereit.
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Benutzer 62312
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Ort: -

Verfasst Di 04.09.2007 17:19
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das wäre albern!
 
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airball

Dabei seit: 28.08.2002
Ort: 2850
Alter: 38
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 04.09.2007 17:46
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F.O.X hat geschrieben:
Hatte ich nicht vor .... wenn´s aber sein muss wäre ich dazu bereit.


Dann hättest du aber schon beim ersten Mal weniger Gehalt in die Barrikaden gehen müssen, also abstreiten ist nicht.
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Benutzer 13273
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Ort: -

Verfasst Di 04.09.2007 18:15
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Bevor diese unkundigen Antworten dich zur Verzweiflung bringen:
Eine Änderungskündigung bedarf immer der Schriftform. Diese beinhaltet auch immer den neuen Arbeitsvertrag - zwingend!!, sonst ist es keine Änderungskündigung, bzw. ist diese unwirksam.
Das bedeutet - dein Chef hat nichts richtig gemacht. Auch für eine Änderungskündigung müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden (auch die gesetzliche Kündigungsfrist ist , wenn auch kurz, aber vorhanden). Es bedarf deiner Unterschrift und noch viele weitere Details.
Nehme dir einen Anwalt. Das Geld ist dir sicher. Der Anwalt hilft dir auch dich vor ungeschickten Formulierungen zu bewahren. Und frage hier nicht weiter nach. Es hat von den bisherigen Autoren noch niemand eine Klage/Prozess wegen einer Änderungskündigung geführt...


Zuletzt bearbeitet von am Di 04.09.2007 18:41, insgesamt 1-mal bearbeitet
 
aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
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Verfasst Di 04.09.2007 18:39
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dann stellt sich die frage ob denn überhaupt ein arbeitsvertrag existier auf den man sich berufen kann.
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Benutzer 13273
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Ort: -

Verfasst Di 04.09.2007 18:44
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Regel: Der Vertrag bedarf keiner Schriftform, die Kündigung immer! (§ 623 BGB)
 
aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 04.09.2007 18:49
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so wie ich das verstanden hab wurde das arbeitsverhältnis ja bereits beendet bzw. man ist gerade dabei...

aber wie ich schon 2 x geschrieben habe - was wirklich verbindliches kann hier nur ein anwalt sagen...


Zuletzt bearbeitet von aUDIOfREAK am Di 04.09.2007 18:50, insgesamt 1-mal bearbeitet
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F.O.X
Threadersteller

Dabei seit: 19.04.2002
Ort: DA
Alter: 41
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 04.09.2007 22:41
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Hört sich gut an. Danke System, Audiofreak und allen anderen.

Eine Kündigung gibt es. Aber keine Änderungskündigung. Die
muss es aber wohl geben wenn Gehalt eingekürzt wird.
Binnen der vetragl. vereinbarten Kündigungsfrist muss gekündigt
und dann ein neuer Vetrag aufgesetzt werden. Wie schon gesagt.
Beides ist hier nicht passiert.
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