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Thema: Rechtsfrage bei Nachrichten content vom 03.04.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Rechtsfrage bei Nachrichten content
Autor Nachricht
Sonnenpriester
Threadersteller

Dabei seit: 03.04.2011
Ort: Bremen
Alter: 39
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 03.04.2011 14:56
Titel

Rechtsfrage bei Nachrichten content

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Hallo ihr Mediengestalter,

ich hab eine Frage, die sich mir nach ausführlicher Googlesuche nicht erschlossen hat und
daher wollte ich sie hier mal stellen:

Wie sieht es bei der Weiterverwendung von Video und Bildmaterial aus, dass in den Nachrichten
gesendet wurde oder über andere Nachrichtenkanäle verbreitet wurde ?

Also gilt das Urheberrecht dort genau so wie anderswo auch ?

Kaufen dann die ganzen Nachrichtensender ihre Videobeiträge bei der dpa ? (oder von Privatpersonen / Reportern)

Konkret geht es mir um ein Musikvideo, dass ich aus Nachrichtenschnipseln zusammenschneiden
soll ... und da mir die rechtliche Lage nicht bekannt ist stelle ich hier diese Frage.

ich hoffe ihr könnt mir helfen ...

Danke schonmal im Vorraus für alle Antworten !
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qualidat

Dabei seit: 14.09.2006
Ort: Eichwalde bei Berlin
Alter: 63
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 03.04.2011 18:54
Titel

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Wenn du aus Teilen von Materialien anderer Urheber ein eigenes Kunstwerk mit hinreichender Schöpfungshöhe machst, ist das m.W. erlaubt. Aber dein Betrag bzw. Einfluss muss eindeutig überwiegen und deutlich sichtbar sein. Dann gelten die fremden Sachen als "Zitat" ...
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Sonnenpriester
Threadersteller

Dabei seit: 03.04.2011
Ort: Bremen
Alter: 39
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 04.04.2011 13:43
Titel

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Hhhhmmm ok ... in diesem Fall wäre nur die Musik und eben der Schnitt von mir ...
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Benutzer 110760
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Sa 09.07.2011 13:11
Titel

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qualidat hat geschrieben:
Wenn du aus Teilen von Materialien anderer Urheber ein eigenes Kunstwerk mit hinreichender Schöpfungshöhe machst, ist das m.W. erlaubt. Aber dein Betrag bzw. Einfluss muss eindeutig überwiegen und deutlich sichtbar sein. Dann gelten die fremden Sachen als "Zitat" ...


Blödsinn.

Da fehlt allermindestens noch die inhaltliche (ggf. kritische) Auseinandersetzung mit den fremden Werken.

Auf ein Zitat kommt der OP mit dem, was er vorhat, im Leben nicht.
 
Frank Münschke
Forums-Papa

Dabei seit: 08.06.2006
Ort: Essen
Alter: 69
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 09.07.2011 13:25
Titel

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Die Sender und Zeitungen kaufen diese Materialien bei dpa, afp und allen anderen Agenturen, die Text, Bild und Ton produzieren. Wenn du Sachen von denen verwenden möchtest, musst du diese Materialien auch kaufen. Wovon sollten diese sonst auch leben, ihre Reisen, Equipment, Risiko etc. finanzieren?
Da ist es keine Frage der Schöpfungshöhe, solange diese Sache den Nachrichtenkarakter behalten, "gehören" diese dem Ersteller, genau wie eine Zeitung, eine Zeitschrift, ein Buch, ein Tonträger etc.
Auch wenn andere Sender (zum Beispiel dasErste von RTL Clips übernehmen und das Logo überdecken, haben die vorher dafür bezahlt - und wahrscheinlich noch extra etwas mehr, damit das Logo nicht in der oberen Ecke steht.
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qualidat

Dabei seit: 14.09.2006
Ort: Eichwalde bei Berlin
Alter: 63
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 12.07.2011 01:10
Titel

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Zitat:
§ 24
Freie Benutzung

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.


Der Rest steht hier: http://www.urheberrecht.justlaw.de/urheberrechtsgesetz/24-urhg.htm

Wie immer, 5 Experten, 6 Meinungen ... * Ich muß mich mal kurz übergeben... *
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mimimoma

Dabei seit: 08.07.2011
Ort: Potsdam
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 12.07.2011 10:53
Titel

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Eh Du zu einer freien Benutzung kommst, vergehen Lichtjahre. Da gilt rechtsdogmatisch die sogenannte "Verblassungstheorie". Demnach muss das ursprüngliche Werk in dem neuen Werk verblassen und nur noch als Ideengeber erkennbar sein.

Ansonsten ist selbstverständlich auch die Bearbeitung erlaubnispflichtig. § 3 UrhG sagt ausdrücklich, die Bearbeitung ist "unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk" geschützt. Das Gesetz geht folglich vom Weiterbestehen des Urheberschutzes des ursprünglichen Werkes aus ( http://bundesrecht.juris.de/urhg/__3.html ).

Es könnte allerdings eine der zahlreichen Ausnahmen des Urheberschutzes ab § 44 a UrhG gelten: http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG001301377

Eine wichtige Ausnahme ist die Berichterstattung über Tagesereignisse im gebotenen Umfang: http://bundesrecht.juris.de/urhg/__50.html oder der Bericht über Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare: http://bundesrecht.juris.de/urhg/__49.html

Wer sich auf eine der Ausnahmen beruft, ist zur Quellenangabe verpflichtet: http://bundesrecht.juris.de/urhg/__63.html In den meisten Fällen besteht darüber hinaus ein von den Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort etc.) wahrgenommener Vergütungsanspruch: http://bundesrecht.juris.de/urhg/__63a.html
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