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Thema: Layoutklau? vom 08.12.2014


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Layoutklau?
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nickdesign
Threadersteller

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Verfasst Mo 08.12.2014 13:12
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Layoutklau?

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Hey Leute,

ich bin etwas verwirrt und hätte gerne mal eure Meinung?

Ein sehr alter Kunde (2011) hatte damals ein Layout für eine Webseite Inkl. Programmierung + Bildaufnahmen und Bearbeitung der Bilder von mir bekommen, Vertraglich wurde dies auch festgehalten.

Nun hat der Kunde nach vielen Jahren mal einen neuen "Designer" rangelassen, da ich keinen Kontakt mehr mit dem Kunden hatte. Anscheinend war da ein Hobbybastler dran.. naja, ist ja auch dem Kunden seine Sache. Mich ärgert das auch nicht im geringsten, ist jedem Kunden selbst überlassen. Was mich ärgert ist der dreiste Klau des Layout und der Gestaltung als seines auszugeben, denn im Vertrag ist geregelt, dass auf der Webseite ein Backlink des Designers der die Webseite entworfen hat stehen muss.


Eigentlich ist die "neue" Seite nur ne dreiste Kopie von dem Original in Flash umgesetzt.
Nachdem ich mit dem Kunden und dem neuen Designer geschrieben hatte, bekam ich Beleidigungen zurück, etwas perplex war ich ja doch... weil ich ja nicht wollte, dass Sie die Seite löschen, sondern nur mich als Designer weiterhin benennen.

Wie würdet Ihr reagieren? Abhaken?


Hier mal die "neue" Webseite: http://goo.gl/VCwIL2


Hier das Original der Seite











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remote

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Verfasst Mo 08.12.2014 13:28
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was steht im vertrag?
sind derivate und modifikationen an deiner arbeit ohne zustimmung gestattet?


Zuletzt bearbeitet von remote am Mo 08.12.2014 13:28, insgesamt 1-mal bearbeitet
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nickdesign
Threadersteller

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Verfasst Mo 08.12.2014 14:02
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remote hat geschrieben:
was steht im vertrag?
sind derivate und modifikationen an deiner arbeit ohne zustimmung gestattet?



Hi,


ich glaube Nr. 3 und 4 sind hier wichtig?


Zitat:

§5 Quellcode, Weiterentwicklung, Nutzungsrechte, Namen- und Kennzeichnungsrechte

1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber den Quellcode vollständig zur Verfügung und räumt ihm sämtliche Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Website für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten ausschließlich, unwiderruflich und ohne inhaltliche, räumliche oder zeitliche Beschränkung vollumfänglich ein.
Die Rechtseinräumung ist insbesondere nicht auf Nutzungen im Internet beschränkt, sondern umfasst auch die Verwertung auf andere Arten und Weisen, z. B. in Rundfunk und Fernsehen, auf CD-ROM, in Printversionen sowie auf alle anderen möglichen Arten.

2. Die Übergabe des Quellcodes und die Einräumung der Nutzungsrechte werden gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Auftraggeber die gem. § 4 dieses Vertrages geschuldete Vergütung samt bisheriger Auslagen vollständig bezahlt hat.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Website zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch andere Dritte umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen.
Der Auftragnehmer wird in Bezug auf die Website oder einzelne Webseiten keinen Entstellungsschutz in Anspruch nehmen, außer wenn ein gröblicher Verstoß gegen seine Urheberpersönlichkeitsinteressen vorliegt. Im Zweifel kann der Auftragnehmer verlangen, dass er im Zusammenhang mit der veränderten Website nicht bzw. nicht mehr genannt wird.

4. Sämtliche an der Website oder einzelnen ihrer Teile oder durch Benutzung auf der Website entstehende Namens-, Titel- und Kennzeichenrechte liegen beim Auftraggeber.



Und hier noch mal, was für mich Eigentlich wichtiger ist!

Zitat:

§ 11 Referenzen, Anerkennung der Urheberschaft

1) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auf seiner Website oder in anderen Medien als Referenzauftraggeber nennen. Der Auftragnehmer darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

2) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Nennung seines Namens als Urheber in Form eines Vermerks auf jeder von ihm erstellten Webseite. Er darf diesen Copyright-Vermerk selbst anbringen und der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, ihn ohne Zustimmung des Webdesigners zu entfernen.


Zuletzt bearbeitet von nickdesign am Mo 08.12.2014 14:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Nimroy
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Verfasst Mo 08.12.2014 14:11
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Für mich eine Schlüsselfrage: Würdest du bis zum letzten gehen, sprich klagen?
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nickdesign
Threadersteller

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Verfasst Mo 08.12.2014 14:43
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Deswegen habe ich ja gefragt wie Ihr dort verfahren würdet?

Möchte mir ne Meinung bilden... Im Grunde ist das keine große Sache, aber im Leben und bei der Arbeit kommen öfters mal Sachen vor die man gerne vor Gericht ziehen möchte, erst kürzlich ging es um eine größere 4 stellige Summe. Klagt man da? Der Beklagte sitzt in einem anderen Land, ist man gewillt diese Summe zu verlieren? Man weiß man gewinnt, aber klagt jedoch mehrere Jahre weil man nicht vor Ort ist in dem Land und muss aber mehrere Tausend Euro auslegen.

Bei dem Fall geht es aber um einen Kunden im Inland, möchte man so was auf Dauer durchgehen lassen?

Sollte man bei jedem Kunden der das abzieht sagen, ach egal?

VG
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Benutzer 62312
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Verfasst Mo 08.12.2014 15:24
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Du willst auf die Nennung als Urheber für diese Seite klagen, wenn nötig? Willst du DIESE Seite denn wirklich unbedingt in deinem Portfolio haben? Wenn es so eine Prinzip-Sache ist, dann setzt dein Recht auf Nennung durch.

Mir wäre die Zeit dafür zu Schade.
 
SL-Design

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Verfasst Mo 08.12.2014 15:25
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Re: Layoutklau?

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nickdesign hat geschrieben:
Wie würdet Ihr reagieren? Abhaken?

Aber sowas von.

Ich finde weder das Original noch die Kopie besonders einzigartig und würde meine Zeit und Energie eher ín was Konstruktives investieren.
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DesignKater

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Verfasst Mo 08.12.2014 19:48
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Zitat:

§5 Quellcode, Weiterentwicklung, Nutzungsrechte, Namen- und Kennzeichnungsrechte

1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber den Quellcode vollständig zur Verfügung und räumt ihm sämtliche Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Website für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten ausschließlich, unwiderruflich und ohne inhaltliche, räumliche oder zeitliche Beschränkung vollumfänglich ein.
Die Rechtseinräumung ist insbesondere nicht auf Nutzungen im Internet beschränkt, sondern umfasst auch die Verwertung auf andere Arten und Weisen, z. B. in Rundfunk und Fernsehen, auf CD-ROM, in Printversionen sowie auf alle anderen möglichen Arten.

2. Die Übergabe des Quellcodes und die Einräumung der Nutzungsrechte werden gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Auftraggeber die gem. § 4 dieses Vertrages geschuldete Vergütung samt bisheriger Auslagen vollständig bezahlt hat.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Website zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch andere Dritte umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen.
Der Auftragnehmer wird in Bezug auf die Website oder einzelne Webseiten keinen Entstellungsschutz in Anspruch nehmen, außer wenn ein gröblicher Verstoß gegen seine Urheberpersönlichkeitsinteressen vorliegt. Im Zweifel kann der Auftragnehmer verlangen, dass er im Zusammenhang mit der veränderten Website nicht bzw. nicht mehr genannt wird.

4. Sämtliche an der Website oder einzelnen ihrer Teile oder durch Benutzung auf der Website entstehende Namens-, Titel- und Kennzeichenrechte liegen beim Auftraggeber.


Du schreibst es selbst. Wenn der Kunde 100% bezahlt hat, darf er mit dem Ergebnis machen was er will

Zitat:

§ 11 Referenzen, Anerkennung der Urheberschaft

1) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auf seiner Website oder in anderen Medien als Referenzauftraggeber nennen. Der Auftragnehmer darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

2) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Nennung seines Namens als Urheber in Form eines Vermerks auf jeder von ihm erstellten Webseite. Er darf diesen Copyright-Vermerk selbst anbringen und der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, ihn ohne Zustimmung des Webdesigners zu entfernen.


Mit Ausnahme das Entfernen des Urhebers. Auf diesen Punkt darfst du bestehen. In sofern wurde hier nichst geklaut, lediglich dein Name wurde entfernt.
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