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Thema: Kunde möchte weitere Logovariante (kaufen?) vom 10.06.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Allgemeines - Print -> Kunde möchte weitere Logovariante (kaufen?)
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Illunatic

Dabei seit: 23.01.2006
Ort: Bonn
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 10.06.2011 16:24
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Also hängt es nur davon ab, ob Senta sich damals die Nutzungsrechte für die erste Variante hat vergüten lassen. Wenn nicht, dann wird es ja wohl schwer sein, diese plötzlich bei einer Adaption des Logos zu berechnen. Ansonsten ist mit etwas Taktiererei nur der Aufwand für die "RZ" drin ...

Nebenbei gibts zum Thema bald Vorträge mit Christian Büning:

http://www.designmadeingermany.de/2011/10601/

Wer in der Nähe wohnt, hat da bestimmt was von.
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hilson

Dabei seit: 05.09.2005
Ort: Pforzheim
Alter: 54
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 10.06.2011 16:46
Titel

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Illunatic hat geschrieben:
Also hängt es nur davon ab, ob Senta sich damals die Nutzungsrechte für die erste Variante hat vergüten lassen. .


Es geht m.E. darum, ob der TE seinerzeit sich die Arbeit so hat vergüten lassen, daß die Entwurfszeit mit abgedeckt wurde. In dem Fall wäre es durchaus legitim jetzt nur noch die RZ in Rechnung zu stellen.

Man kann Vertragswerk ja auch so formulieren, daß sie für den Kunden das enthalten, was er gerne hören/lesen will und insgeheim dennoch so verfahren, daß man auf seinen Schnitt kommt. Dann sind beide glücklich.
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Senta
Threadersteller

Dabei seit: 12.11.2007
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
Verfasst Sa 11.06.2011 13:45
Titel

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Erstmal vielen Dank für die vielen Infos! Lächel Das hat mir schon einiges weitergeholfen!

Wie ich das jetzt sehe, ist die Sachlage so:
Der Kunde hat bezahlt (steht auch so im Angebot): Entwurfsarbeit (beinhaltet z.B. 5 Logovarianten) + Reinzeichnung für 1. Logo + einfaches Nutzungsrecht (diese stehen in den AGBs).
Nun hat der Kunde quasi das einfache Nutzungsrecht für die 5 Logoentwürfe.

Möchte er nun das 2. Logo, kann ich ihm die Entwurfszeit nicht mehr berechnen, sondern nur noch die Reinzeichnung für das 2. Logo. Das Nutzungsrecht kann ich nun wohl auch nicht mehr extra verrechnen, da ich in den AGBs stehen habe, dass dem Kunden das einfache Nutzungsrecht übertragen wird. (Hier steht leider nicht ausdrücklich, dass dies nur für den letztendlichen Entwurf übertragen wird, sondern es ist eher allgemein gehalten)

Ich dachte zuerst auch, dass es wirklich seltsam ist, wenn man es so sieht, dass der Kunde z. B. 5 Logos (Entwürfe) bekommt und eines zahlt, so wie Monika das schon erwähnt hat, aber wie illunatic angesprochen hat, muss man das wohl wirklich eher über die Nutzungsrechte regeln. Leuchtet irgendwie ein.

Also sollte ich wohl meine Nutzungsrechte-Formulierung besser ausarbeiten oder? ^^
So in dem Sinn, dass das Nutzungsrecht nur für den schließlich ausgewählten Entwurf (nicht für alle Varianten) übertragen wird. Alle weiteren müssen ggf. extra vergütet werden.


Das bringt mich auf eine weitere Frage:

Dürfen dann die weiteren, nicht genommenen Entwürfe, von mir anderweitig verwendet oder auch an andere Kunden verkauft werden??

(Im Fall des Logos würde natürlich der Firmenname ausgetauscht werden, es würde auch kein ähnliches Logo weiterverkauft werden, sondern nur wirklich welche, die sich optisch vollkommen unterscheiden...)

Im Bsp. mit den 5 Logos, hätte sich der Kunde dann für eines entschieden, dessen Entwurfsphase, Reinzeichnung, Nutzungsrecht gekauft. An den anderen 4 würde er kein Nutzungsrecht besitzen und er hätte sie ja zu diesem Zeitpunkt eh nicht haben wollen. Nun kommt Kundin B und auf sie passt wie Faust aufs Auge eine der 4 Varianten. Dann kann ich ihr das doch verkaufen, weils meine Ideen sind oder??

Was meint ihr??
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pantonine

Dabei seit: 03.03.2011
Ort: gehen Sie bitte weiter…
Alter: -
Geschlecht: -
Verfasst Sa 11.06.2011 15:26
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Würde ich so sehen. Aber die Nutzungsrecht nicht klar zu benennen ist ja wirklich dumm. So gesehen könnte der Kunde auch seinen Neffen dransetzen und sich die restlichen 4 Logos von ihm umsetzen lassen. Dann haste noch ein größeres Problem.
Ohnehin finde ich 5 Entwürfe viel zu viel.


Zuletzt bearbeitet von pantonine am Sa 11.06.2011 15:27, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Benutzer 37983
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Sa 11.06.2011 16:22
Titel

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Senta hat geschrieben:
Dürfen dann die weiteren, nicht genommenen Entwürfe, von mir anderweitig verwendet oder auch an andere Kunden verkauft werden??

(Im Fall des Logos würde natürlich der Firmenname ausgetauscht werden, es würde auch kein ähnliches Logo weiterverkauft werden, sondern nur wirklich welche, die sich optisch vollkommen unterscheiden...)

Im Bsp. mit den 5 Logos, hätte sich der Kunde dann für eines entschieden, dessen Entwurfsphase, Reinzeichnung, Nutzungsrecht gekauft. An den anderen 4 würde er kein Nutzungsrecht besitzen und er hätte sie ja zu diesem Zeitpunkt eh nicht haben wollen. Nun kommt Kundin B und auf sie passt wie Faust aufs Auge eine der 4 Varianten. Dann kann ich ihr das doch verkaufen, weils meine Ideen sind oder??

Was meint ihr??

Nutzungsrechte an Entwürfen würde ich nicht vergeben, sondern nur am Entwurf der genommen wird, sprich dem fertigen Logo. Das solltest du klarer formulieren. Und vor allem immer im Angebot.

Wenn du ein einfaches NR verkaufst, dann darf der Kunde das Logo nutzen, du aber auch, §31(3) UrhG. Damit nur der Kunde das Logo oder was auch immer nutzen kann, braucht er das ausschließliche NR. Das könntest du dann wieder einschränken, zeitlich, räumlich und so. Macht beim Logo natürlich keinen Sinn. Wenn du jetzt NR an Entwürfen vergeben hast, was wie gesagt doof ist, dann kannst du sie auch nutzen, wenn es einfache NR waren.
 
 
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