Willkommen auf dem Portal für Mediengestalter
|
|
Autor |
Nachricht |
spuely
Threadersteller
Dabei seit: 08.07.2007
Ort: Siegen
Alter: -
Geschlecht:
|
Verfasst Fr 13.08.2010 19:59
Titel Ist eine solche Datei legal oder illegal |
|
|
Hallo zusammen,
ich habe eine kleine Kundenanfrage, mit der ich bisher noch nicht konfrontiert worden bin.
Ein Kunde bestellte gestern einen runden Selbstfärber-Stempel bei mir, mit der rundum verlaufenden Aufschrift "Bundesrepublik Deutschland" und dem Bundesadler in der Mitte.
Ich weiss nur, das dieser Kunde normalerweise alles mögliche verkauft, aber normal nicht für eine Behörde oder Sonstiges arbeitet. Ich konnte leider nicht in Erfahrung bringen wofür er diesen Stempel verwenden möchte.
Daher meine Frage: Ist es rechtlich in Ordnung wenn ich diese Druckdatei erstelle und einen Stempel für diesen Kunden produzieren lasse, da er ja selber wissen muss was er damit macht, oder mache ich mich strafbar, da ich zum Ersten den Bundesadler verwende (selbst nachgezeichnet) und zum Zweiten jemandem einen solchen Stempel aushändige, der weder für eine Behörde arbeitet, noch eine Behörde als Kunden hat???
Ist nicht ok, oder???
Vielen Dank.... cu Sven
|
|
|
|
|
Account gelöscht
Ort: -
Alter: -
|
Verfasst Fr 13.08.2010 20:11
Titel
|
|
|
wenn Du nicht mal Besuch von den Blauen (früher Grünen) haben willst, dann würde ich mir die Bestellung von der Staatlichen Stelle - für die der Stempel bestimmt ist - zeigen lassen und kopieren und ggf noch einmal dort anrufen
Ich weiß nicht was Du für einen solchen Dienst/Stempel verlangst - glaub mir: zu wenig um sich damit in die Brennesseln zu setzen.
|
|
|
|
|
Anzeige
|
|
|
spuely
Threadersteller
Dabei seit: 08.07.2007
Ort: Siegen
Alter: -
Geschlecht:
|
Verfasst Fr 13.08.2010 20:19
Titel
|
|
|
Mein Gefühl sagt mir das Selbe. Es ist normal einer meiner Top-Kunden auf den ich nicht verzichten möchte,
aber in diesem Fall kein gutes Geschäft.
Vielen Dank für deine schnelle Antwort - ich brauchte eine neutrale Bestätigung:)
|
|
|
|
|
Account gelöscht
Ort: -
Alter: -
|
Verfasst Fr 13.08.2010 20:28
Titel
|
|
|
frag Deinen Kunden doch einfach - vielleicht hat er eine Erklärung - einfach nur sagen: mach ich nicht - wird ihn auch verärgern. Ich weiß halt auch nicht wo Du den Stempel fertigen lassen willst...
|
|
|
|
|
Silvergecko
Dabei seit: 02.01.2007
Ort: Cologne
Alter: 46
Geschlecht:
|
Verfasst Fr 13.08.2010 20:33
Titel
|
|
|
Mh hat was von "Bauen sie mir und drucken sie mir bitte diesen Grünen Schein! Hier eine Vorlage"
Zitat: | Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen
Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern
Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln
und Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Schildern
und Drucksachen
Vom 4. März 1950 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 2 vom 18. April 1950 Seite 17)
In der Fassung vom 15. September 2004 (GMBl. 2004 Seite 1013)
Zur Ausführung des Erlasses über die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950 (Bundesgesetzblatt S. 26) werden für die Anfertigung von Dienstsiegeln und -stempeln und für die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Drucksachen und Amtsschildern die nachstehenden Richtlinien unter Hinweis auf die Abbildungen in der Bildtafel bekanntgegeben:
1.
Das kleine Bundessiegel 1 zeigt die Umschrift in Antiqua, und zwar in Majuskeln. Es darf keinen größeren Durchmesser als 4 cm haben. Abweichungen nach unten bis zu 3 cm sind zulässig.
2.
Zur Ausführung kommen in Betracht: Prägesiegel (Trockensiegel, Lacksiegel) aus Metall und Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi (Metallstempel, Gummistempel).
Die Prägesiegel (Bild 2 und 3 der Bildtafel) zeigen Bundesadler und Schrift erhaben in Prägung. Der Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi (Bild 1) bringt Bundesadler und Schrift in dunklem Flachdruck.
Das kleine Bundessiegel als Prägesiegel (Bild 3) kann auch als Siegelmarke zur Anwendung kommen.
3.
Bei der Verwendung des Bundesadlers ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen er in Form von Stempeln und Siegeln behördlichen Äußerungen oder Erklärungen urkundlichen Wert gibt, und den Fällen, in denen er eine mehr dekorative Aufgabe erfüllt. In den letzteren Fällen hat der Adler weder wertbestimmende noch urkundliche Bedeutung, er soll vielmehr bildlich erkennbar machen, daß es sich um eine amtliche Veröffentlichung des Bundes handelt.
Bild 4 und 6 der Bildtafel zeigen Beispiele für frei angewandte Adler, die in verschiedenen Größen und für verschiedene Zwecke verwendet werden können.
4.
Die Abbildung und Verwendung des Bundesadlers und des Bundeswappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken steht jedem frei.
Jede sonstige Verwendung des Bundesadlers und des Bundeswappens ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums des Innern gestattet.
5.
Das große Bundessiegel (Prägesiegel) und das kleine Bundessiegel kann von privaten Firmen, die die Erlaubnis zur Herstellung des Bundessiegels erworben haben, bezogen werden.
Die Erlaubnis zur Herstellung des großen und des kleinen Bundessiegels, die die Benutzung des Bundesadlers für die Herstellung der Siegel umfasst, kann das Bundesverwaltungsamt erteilen. Mit der Erlaubnis zur Herstellung des Bundessiegels werden Schrift und Bundesadler durch Übergabe eines Musterdrucks oder anderer geeigneter Unterlagen vorgegeben. Das Bundesverwaltungsamt führt ein Anschriftenverzeichnis der herstellungsberechtigten Firmen.
Bei der Bestellung ist anzugeben: Bildnummern nach der Figurenbezeichnung der Bildtafel, Text der Umschrift, Ausführungsform (Siegel, Stempel oder Siegelmarke), Material bei Stempeln (Stahl oder Messing, Gummistempel), Versandadresse, Versandart, auf Rechnung welcher Behörde.
6.
Die Bundessiegel stehen unter dem Schutze des Urheberrechtes.
Auf § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 145 Markengesetz wird verwiesen.
Bonn, den 4. März 1950 |
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_04031950_V1b1110724.htm
|
|
|
|
|
spuely
Threadersteller
Dabei seit: 08.07.2007
Ort: Siegen
Alter: -
Geschlecht:
|
Verfasst Fr 13.08.2010 20:33
Titel
|
|
|
Fertigen lasse ich den Stempel wenn dann in einen der unzähligen Online-Shops, wie z.B. "Stempel-Fabrik.de"
Aber du hast Recht, wenn er die legale Verwendung nicht nachweisen kann, ist das Thema für mich durch!!!
Das muss auch er verstehen...
|
|
|
|
|
Silvergecko
Dabei seit: 02.01.2007
Ort: Cologne
Alter: 46
Geschlecht:
|
Verfasst Fr 13.08.2010 20:36
Titel
|
|
|
Punkt 4 gelesen? Abbilden is OK! Nur en Stempel anfertigen geht für mich über ne Abbildung hinaus besonders mit dem Textzusatz "Bundesrepublik Deutschland"!
und Punkt 5
Zitat: | 5.
Das große Bundessiegel (Prägesiegel) und das kleine Bundessiegel kann von privaten Firmen, die die Erlaubnis zur Herstellung des Bundessiegels erworben haben, bezogen werden.
Die Erlaubnis zur Herstellung des großen und des kleinen Bundessiegels, die die Benutzung des Bundesadlers für die Herstellung der Siegel umfasst, kann das Bundesverwaltungsamt erteilen. Mit der Erlaubnis zur Herstellung des Bundessiegels werden Schrift und Bundesadler durch Übergabe eines Musterdrucks oder anderer geeigneter Unterlagen vorgegeben. Das Bundesverwaltungsamt führt ein Anschriftenverzeichnis der herstellungsberechtigten Firmen.
Bei der Bestellung ist anzugeben: Bildnummern nach der Figurenbezeichnung der Bildtafel, Text der Umschrift, Ausführungsform (Siegel, Stempel oder Siegelmarke), Material bei Stempeln (Stahl oder Messing, Gummistempel), Versandadresse, Versandart, auf Rechnung welcher Behörde. |
Zuletzt bearbeitet von Silvergecko am Fr 13.08.2010 20:38, insgesamt 2-mal bearbeitet
|
|
|
|
|
spuely
Threadersteller
Dabei seit: 08.07.2007
Ort: Siegen
Alter: -
Geschlecht:
|
Verfasst Fr 13.08.2010 20:37
Titel
|
|
|
Tja, das sagt ja wohl alles....
Vielen Dank:)
|
|
|
|
|
|
|
|
Ähnliche Themen |
Website illegal oder nicht?
fontportal legal?
dafont.com - legal?
Fontslog.com legal
CS legal – Bezugsquelle?
Univers kostenlos und legal
|
|
|
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|