Autor |
Nachricht |
Unterbezirksdada
Threadersteller
Dabei seit: 18.03.2004
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
|
Verfasst Fr 20.03.2015 22:19
Titel Rechtsfrage Logo |
|
|
Folgende Sitution:
Ich bin Sozialarbeiter und Mediengestalter und arbeite zur Zeit bei einem Träger und betreue eine Gruppe junger Erwachsener. Als Aufhänger für die pädagogische Arbeit erstelle ich grafische Arbeiten mit den Teilnehmern. Wir hatten den Auftrag (über unseren Geschäftsführer) ein Logo für das hiesige Jobcenter zu erstellen und eine Arbeit wurde akzeptiert. Dieses Logo soll nun für eine bestimmte Jugendberufsagentur in einer bestimmten Stadt genutzt werden. Das übliche Paket (Briefkopf, E-Mail Signatur, Bürotürbeschriftung, Gebäudebeschriftung).
Meine Frage ist nun diese: Es gibt sehr viele Jugendberufsagenturen und die Leute beim Jobcenter könnten auf die Idee kommen, das Logo an andere Agenturen in anderen Städten weiter zu geben und es entsprechend z.B. farblich verändern. Ich suche nun nach einer Möglichkeit, genau das zu unterbinden (aus Trägersicht). Ich finde, wenn sie das Logo an andere Jobcenter weitergeben wollen, müssen Sie für diese neue Nutzung bezahlen - oder besser gesagt: ich hätte gerne, dass es so läuft.
Gibt es Erfahrungen damit, wie man so eine Situation rechtlich festzurren kann?
Danke für die Hilfe.
Sorry, ich habe mich vertan. Bitte in den richtigen Bereich verschieben....
Zuletzt bearbeitet von Unterbezirksdada am Fr 20.03.2015 22:24, insgesamt 1-mal bearbeitet
|
|
|
|
|
ExMD
Dabei seit: 27.01.2005
Ort: Saarland
Alter: 45
Geschlecht:
|
Verfasst Fr 20.03.2015 22:36
Titel
|
|
|
das dürfte jetzt im nachhinein schwierig werden.
was wurde denn schriftlich festgehalten? normalerweise sollten die nutzungsbedigungen mit der auftragsvergabe festgemacht werden.
jetzt nachträglich und mit der übergabe noch einen zusatzvermerk über die eingeschränkte nutzung unterzujubeln, würde mich als auftraggeber ein wenig zürnen lassen.
|
|
|
|
|
Anzeige
|
|
|
Unterbezirksdada
Threadersteller
Dabei seit: 18.03.2004
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
|
Verfasst Fr 20.03.2015 22:56
Titel
|
|
|
Es gibt keine Verträge und nichts schriftliches. Der Abteilungsleiter des Jobcenters spricht mit dem Geschäftsführer "Ihr habt doch diese Gruppe mit jungen Erwachsenen. Die können Grafik, habe ich gehört. Wir brauche da mal so ein Logo. Könntet ihr nicht? Na klar, kein Problem..."
Ich bin nicht der Geschäftsführer sondern nur Sozialarbeiter/Mediengestalter. Aber gerade wegen dieser unprofessionellen Vertragslage und Vorgehensweise würde es mich noch mehr ärgern, wenn mein Logo (ja mein Entwurf, den ich aus Spass allen anderen Beiträgen angefügt habe wurde genommen) plötzlich überall auftaucht - und dann auch noch für noppes.
Zuletzt bearbeitet von Unterbezirksdada am Fr 20.03.2015 22:57, insgesamt 1-mal bearbeitet
|
|
|
|
|
ExMD
Dabei seit: 27.01.2005
Ort: Saarland
Alter: 45
Geschlecht:
|
Verfasst Fr 20.03.2015 23:03
Titel
|
|
|
absolut verständlich, aber weiterhin im nachhinein eher ein problem.
schließlich könnten sie sich dann für ein anderes logo entscheiden, wenn ihnen deine bedingungen nicht gefallen.
versuch es einfach. setz ein schriftstück auf, das die genauen bedingungen festhält und nur die nutzung durch diese eine agentur erlaubt.
|
|
|
|
|
Unterbezirksdada
Threadersteller
Dabei seit: 18.03.2004
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
|
Verfasst Sa 21.03.2015 09:00
Titel
|
|
|
Vielen Dank für dein Mitdenken. Ich bin über Nacht auf eine ähnliche Lösung gestoßen. Solange es nichts schriftliches gibt, hat der Träger die Rechte am Logo nicht abgetreten. Es besteht Einvernehmen darin, der Jugendarbeitagentur die Verwendung für ihren "eigenen Fall" einzuräumen. Ob das auch für alle anderen "Fälle" gilt, kann nachverhandelt werden (falls der Fall überhaupt eintritt)
Nochmals vielen Dank.
|
|
|
|
|
Benutzer 62312
Account gelöscht
Ort: -
|
Verfasst Sa 21.03.2015 09:31
Titel
|
|
|
Bist du angestellt oder freiberuflich bei dem Träger? Im ersten Fall hast du keine Ansprüche auf die Nutzungsbedingungen. Im zweiten Fall gilt laut Urhebergesetz Paragraph 31 abs. 5.
Zitat: | (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. |
|
|
|
|
|
Benutzer 37983
Account gelöscht
Ort: -
|
Verfasst Sa 21.03.2015 12:50
Titel
|
|
|
Nefliete hat geschrieben: | zweiten Fall gilt laut Urhebergesetz Paragraph 31 abs. 5. |
Damit wurde alles wichtig gesagt, so du denn überhaupt über Urheberrechte an dem Logo verfügst.
|
|
|
|
|
Benutzer 62312
Account gelöscht
Ort: -
|
Verfasst Di 24.03.2015 12:15
Titel
|
|
|
Bist du denn jetzt angestellt oder nicht? Gibt es denn schon etwas neues zu berichten?
Es ist immer Schade, wenn die Threads so mittendrin aufhören...
|
|
|
|
|
|
|
|
Ähnliche Themen |
USB-Sticks mit Logo
Logo Ähnlichkeit
Logo Idee
Logo auf Holz?
QR Code mit Logo ...
Logo Redesign Argumentationshilfe?
|
|