Autor |
Nachricht |
accessoire
Threadersteller
Dabei seit: 05.02.2007
Ort: -
Alter: 34
Geschlecht:
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Verfasst Mi 18.11.2009 13:22
Titel Prüfung vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen absolvieren? |
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Ist es möglich, dass man seine Abschlussprüfung - die eigentlich erst im Mai stattfindet - aus gesundheitlichen Gründen vorzieht? Mir ist klar, dass es das Probleme mit Verschwiegenheitspflicht gibt usw. Winter wäre ja wohl bereits zu spät.
Zuletzt bearbeitet von accessoire am Mi 18.11.2009 13:23, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Eistee
Administrator
Dabei seit: 31.10.2001
Ort: Grimma
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Mi 18.11.2009 14:22
Titel
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Das wird dir 100%ig nur dein zuständiger Prüfungsausschuss sagen können.
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Verbalinjurie
Dabei seit: 29.05.2006
Ort: -
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Mi 18.11.2009 14:45
Titel
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Die Begründung würde ich ja gerne mal wissen. Außer, dass du im Mai vielleicht stirbst, würd mir kein guter Grund einfallen, und dann kannste dir die Prüfung ja eh schenken
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type1
Dabei seit: 19.11.2004
Ort: -
Alter: 44
Geschlecht:
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Verfasst Mi 18.11.2009 14:50
Titel
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Warum denn unbedingt vorziehen?
Warum nicht nachmachen? Das geht ja auf jeden Fall.
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accessoire
Threadersteller
Dabei seit: 05.02.2007
Ort: -
Alter: 34
Geschlecht:
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Verfasst Mi 18.11.2009 15:01
Titel
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@Verbalinjurie: Du hast Post.
type1 hat geschrieben: | Warum denn unbedingt vorziehen?
Warum nicht nachmachen? Das geht ja auf jeden Fall. |
Wie soll ich das verstehen? Nachmachen? Ausbildung pausieren und später weitermachen, wenn ich wieder gesund bin oder wie genau denkst du dir das?
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pixel_bambi
Dabei seit: 09.01.2009
Ort: an der Donau!
Alter: 35
Geschlecht:
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Verfasst Mi 18.11.2009 15:14
Titel
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accessoire hat geschrieben: | @Verbalinjurie: Du hast Post.
type1 hat geschrieben: | Warum denn unbedingt vorziehen?
Warum nicht nachmachen? Das geht ja auf jeden Fall. |
Wie soll ich das verstehen? Nachmachen? Ausbildung pausieren und später weitermachen, wenn ich wieder gesund bin oder wie genau denkst du dir das? |
Verkürzt du die Ausbildung??
Man kann seine Ausbildung nämlich auch noch nachträglich verlängern! - Wenn jeder mitspielt...
Zuletzt bearbeitet von pixel_bambi am Mi 18.11.2009 15:14, insgesamt 1-mal bearbeitet
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accessoire
Threadersteller
Dabei seit: 05.02.2007
Ort: -
Alter: 34
Geschlecht:
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Verfasst Mi 18.11.2009 15:16
Titel
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pixel_bambi hat geschrieben: | accessoire hat geschrieben: | @Verbalinjurie: Du hast Post.
type1 hat geschrieben: | Warum denn unbedingt vorziehen?
Warum nicht nachmachen? Das geht ja auf jeden Fall. |
Wie soll ich das verstehen? Nachmachen? Ausbildung pausieren und später weitermachen, wenn ich wieder gesund bin oder wie genau denkst du dir das? |
Verkürzt du die Ausbildung??
Man kann seine Ausbildung nämlich auch noch nachträglich verlängern! - Wenn jeder mitspielt... |
Ich habe eine normale drei jährige Ausbildung. Das heißt ich bin bereits im letzten Jahr und mir fehlt nur noch ein halbes. Würde mich stark wundern wenn man so spät noch ohne weiteres sagen kann, dass man verkürzen möchte.
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pixel_bambi
Dabei seit: 09.01.2009
Ort: an der Donau!
Alter: 35
Geschlecht:
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Verfasst Mi 18.11.2009 18:28
Titel
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Ich hab nicht vom verkürzen, sonder vom verlängern gesprochen! Soweit ich mich erinnern kann heißt es 'verlängern kann man, wenn es nötig ist, die Ausbildung zu bestehen'. Da müsstest halt mal bei deiner IHK nachfragen! Und dein Betrieb muss halt auch mitspielen!
Verkürzen wird wohl eher nicht 2 Wochen vor der Prüfung noch funktionieren...
Hier hab ichs gefunden:
Zitat: | § 8
Abkürzung und Verlängerung
der Ausbildungszeit
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubilden-
den und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die
Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist,
dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit
erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich
der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen
oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teil-
zeitberufsausbildung).
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige
Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungs-
zeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich
ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der
Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden
zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung
oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der
Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbil-
dung Richtlinien erlassen.
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