shorshe
Dabei seit: 24.06.2003
Ort: nehcnüM
Alter: 46
Geschlecht:
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Verfasst Mo 10.05.2004 13:31
Titel
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Erschwert oder behindert der Arbeitgeber die Wahl oder die Tätigkeit des Betriebsrats, so kann ihm auf dessen Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG vom Arbeitsgerichts aufgegeben werden, eine Handlung zu unterlassen oder vorzunehmen bzw. eine Handlung zu dulden.(Zitat) Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so kann ihm ein Ordnungs- oder Zwangsgeld bis zur Höhe von 20 000 DM auferlegt werden. Nach §§ 119, 121 BetrVG kann die Erschwerung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit auch mit Geld- oder Freiheitsstrafen sowie Geldbußen geahndet werden. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, auf die Errichtung eines Betriebsrats zu drängen. Das ist nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 BetrVG Sache der Arbeitnehmer bzw. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Verletzt der Betriebsrat oder eines seiner Mitglieder gröblich seine Amtspflichten, so kann das Arbeitsgericht das Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausschließen oder den gesamten Betriebsrat auflösen (§ 23 Abs. 1 BetrVG).(Zitat)
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