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Thema: Steuerliche Außenprüfung vom 21.12.2004


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> Steuerliche Außenprüfung
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Verfasst Di 21.12.2004 20:26
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Steuerliche Außenprüfung

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nabend,

hier tummeln sich ja einige freiberufler/selbstständige rum, hat einer von
euch schon mal eine »anordnung zur steuerlichen außenprüfung« bekommen
und kann mir sagen wie sowas abläuft?
 
cyanamide
Moderator

Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Di 21.12.2004 22:31
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Mein Vater hat bald die zweite.

(Hat auch zwei Firmen)

Macht nahezu alles der Steuerberater. Such schon mal alle Akten und Rechnungen, etc. raus.
Kannst du auch zu Hause machen lassen, nur wer will das FA schon paar Tage auf der Matte haben.
Die kommen dann mit ein bis zwei Leutchen und schauen alles durch was so war. Einnahmen,
Ausgaben, einfach alles. Und da der Steuerberater (also bei mir) eh alles bei sich hat können die
sich auch da fein rumtummeln.
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frank

Dabei seit: 17.08.2004
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Verfasst Di 21.12.2004 22:38
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Au weia! Meine Güte! Menno! Herzliches Beileid !

Wie kommt das Finanzamt an Informationen?
Außenprüfung:
Auf der Grundlage der vom Steuerpflichtigen erklärten Tatsachen erlässt das Finanzamt einen Steuerbescheid; dieser steht jedoch häufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Damit können nachträglich Prüfungen durch den Außenprüfer des Finanzamtes erfolgen und aufgedeckte Änderungen bei der Ermittlung der tatsächlichen steuerlichen Situation berücksichtigt werden. Gem. § 193 AO ist eine Außenprüfung zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten und die freiberuflich tätig sind. Sie müssen je nach Betriebsgröße und mit einer gewissen Regelmäßigkeit mit einer Betriebsprüfung rechnen. Eine zeitlich lückenlose Überprüfung sollte bei Großbetrieben stattfinden, ist jedoch selbst hier nicht immer gewährleistet. Mittelbetriebe werden teilweise geprüft. Hier liegt der Prüfungsturnus bei etwa 10 Jahren. Kleine Betriebe und Kleinstbetriebe werden noch seltener geprüft. Dennoch ist die Wirkung der Außenprüfung für die Besteuerungspraxis außerordentlich wichtig. Selbst die Inhaber von Kleinstbetrieben können sich nicht in Sicherheit wiegen, dass eine Überprüfung unterbleibt.
I. d. R. soll der Prüfungszeitraum bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben nicht mehr als 3 zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Anschlussprüfungen sind aber auch hier denkbar.
Einer Außenprüfung geht eine Prüfungsanordnung schriftlich voran, in der neben dem Termin und dem zuständigen Außenprüfer die Rechtsgrundlagen der Außenprüfung, der Umfang der Prüfung und deren Begründung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sind. Den Umfang der Außenprüfung kann die Finanzbehörde nach eigenem Ermessen bestimmen. So können sämtliche Steuern, nur eine Steuer bzw. einige Steuern oder nur bestimmte Sachverhalte überprüft werden. Auch der zeitliche Umfang einer Betriebsprüfung ist frei bestimmbar. Allerdings sollte sich eine Außenprüfung auf das Wesentliche beschränken. Eine Außenprüfung wird sich i. d. R. auf folgende Prüfungsschwerpunkte erstrecken:

* Vollständigkeit der Betriebseinnahmen
* nicht nachvollziehbare Vermögenszuwächse
* Verträge zwischen nahe stehenden Personen
* Auslandsbeziehungen des Unternehmens
* Finanzanlagen, Beteiligungen, Wertpapiere u. Ä.
* Grundstücksverkäufe und -käufe sowie Nutzungsänderungen bei Grundstücken
* Betriebsausgaben (z. B. Bewirtungsaufwendungen)

Da der Umfang der Außenprüfung im eigenen Ermessen der Finanzbehörde liegt, haben die Festsetzungsfinanzämter in den vergangenen Jahren wechselnde Schwerpunkte gebildet. Beispiele sind:
Bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Er kann dem Betriebsprüfer zwar eine Auskunftsperson (Leiter des Rechnungswesens, Steuerberater etc.) benennen; dies entbindet ihn aber nicht von der eigenen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Kann der Steuerpflichtige bzw. seine Auskunftsperson bestimmte Auskünfte nicht oder nur unzureichend erteilen, kann der Betriebsprüfer auch andere (fremde) Personen zum steuerlichen Sachverhalt befragen. Da i. d. R. nur der Steuerpflichtige einen Überblick über seine eigenen steuerlichen Sachverhalte hat und andere Personen nicht abschätzen können, warum der Betriebsprüfer bestimmte Fragen stellt, können Antworten kritische Auswirkungen haben.
Durch das Steuersenkungsgesetz hat die Finanzverwaltung seit dem 1. Januar 2002 die Möglichkeit des direkten Zugriffs auf die EDV-Systeme der Unternehmen. Der Steuerpflichtige hat die sachliche und personelle Voraussetzung zu schaffen, um dem Betriebsprüfer den Zugriff zu gewähren. Der Betriebsprüfer hat somit ab 2002 die Möglichkeit der Einsicht in gespeicherte Daten oder der Prüfung dieser Daten, das EDV-System zu nutzen, aber auch zu verlangen, dass die Daten entweder nach seiner Vorgabe maschinell ausgewertet oder die gespeicherten Unterlagen und Daten auf einem maschinell verwendbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden, um dann selbst auswerten zu können.
Zu den von einer digitalen Prüfung betroffenen Unterlagen zählen Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen, die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe, die Wiedergabe der abgesendeten Handels- und Geschäftsbriefe, Buchungsbelege, sonstige Unterlagen, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. In einem BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 wurde jedoch das Recht auf Datenzugriff auf die "steuerlich relevanten Daten" beschränkt. Danach sind die Daten der Finanz-, Anlagen- und der Lohnbuchhaltung für den Datenzugriff zur Verfügung zu halten. Befinden sich auch in anderen Bereichen des Datenverarbeitungssystems steuerlich relevante Daten, sind auch diese durch den Steuerpflichtigen nach Maßgabe seiner steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu qualifizieren und für den Datenzugriff in geeigneter Weise bereitzuhalten.

Siehe auch unter google: Finanzamt Außenprüfung
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cyanamide
Moderator

Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Di 21.12.2004 22:52
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frank hat geschrieben:
Au weia! Meine Güte! Menno! Herzliches Beileid !

Naja, wenn alles vernünftig 'gehandelt' wurde ist ja nichts zu befürchten.

Nur wenn nicht * Wo bin ich? *
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continentaldrift

Dabei seit: 14.05.2003
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Verfasst Di 21.12.2004 22:59
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ne, noch nicht bekommen und ich denke, dass das auch
nicht notwendig sein wird, weil ich immer alles sehr transparent
mache und bisher kein anlass für eine beanstandung gegeben
war.

wünsche dir aber viel glück, weil es sicher nicht angenehm ist,
zwei leute in seinen unterlagen schnüffeln zu lassen, aber
wenn du nichts zu verbergen hast und dein steuerberater immer
alles schön brav gemacht hat (oder du selbst) sollte da nichts
passieren.
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Account gelöscht
Threadersteller


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Verfasst Mi 22.12.2004 16:13
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also, ich habe heute mit dem außenprüfer telefoniert und ihn gefragt wie ich denn zu
diesem vergnügen komme?! er meinte, das er das auch für total bescheuert hält und
ich soll mir keinen kopp machen. kann bei ihm mit meinen unterlagen vorbei kommen
und das ding ist in 20 min. über die bühne. ach ja, wie ich zu diesem vergnügen komme?
er meinte der »zufallsgenerator« hätte mich ausgewählt. deswegen muss er auch prüfen, sonst
wär ihm das latte, weil er es wie gesagt für total überflüssig hält! problem ist, das ich nicht mehr
alle unterlagen beisammen habe!! mal schauen wie ich das deixeln kann. danke für die antworten.
 
mentax

Dabei seit: 04.08.2007
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Verfasst Sa 04.08.2007 12:07
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kriegt man da immer einen brief mit, wo sie eine Einleitung zum Strafverfahren mitgeben?
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