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Thema: Schüler für Ferienjob einstellen - was beachten? vom 18.01.2006


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> Schüler für Ferienjob einstellen - was beachten?
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netnite
Threadersteller

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Verfasst Mi 18.01.2006 00:36
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Schüler für Ferienjob einstellen - was beachten?

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Hallo.

Habe eine Anfrage einer Gymnasiastin, die gerne in den Winterferien eine Woche bei mir einen Ferienjob machen möchte. Ihre Probearbeiten haben mich überzeugt, könnte sie auch für ein paar Arbeiten gebrauchen.

Habt ihr Erfahrungen mit Ferienjobs?

Was muss ich beachten als Arbeitgeber, was anmelden oder auch nicht?

Wie muss der Arbeitsvertrag dazu aussehen? Hat vielleicht jemand einen Vertragsentwurf dazu?

Danke für Eure Hilfe vorweg.
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M_a_x

Dabei seit: 28.02.2005
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Verfasst Mi 18.01.2006 00:41
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Probearbeiten für eine Woche Ferienjob?

Fuck!

Back to topic meinetwegen
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netnite
Threadersteller

Dabei seit: 24.12.2005
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Verfasst Mi 18.01.2006 00:43
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Probearbeiten? Nein, ihre Probeentwürfe, die sie mir geschickt hat, um mir zu zeigen, daß sie sich mit Grafik beschäftigt. Habe ich mich wohl falsch ausgedrückt.
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Krycek

Dabei seit: 01.08.2004
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Verfasst Mi 18.01.2006 09:52
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Zitat:

Ferienarbeit / Ferienjob

1. Wer darf in den Schulferien arbeiten?

Schülerinnen und Schüler dürfen sich einen Ferienjob suchen, sobald sie 15 Jahre alt sind.

2. Wie lange, wie oft und wann dürfen Schüler arbeiten?

Dem Ferienjob sind gesetzliche Grenzen gesetzt. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) besagen:



Dauer

Schülerinnen und Schüler dürfen max. nur 4 Wochen (es gilt hier die 5-Tage-Woche) im Ferienjob arbeiten. Die erlaubten 4 Wochen können sie in einem Stück planen oder auf die Schulferien eines Kalenderjahres verteilen. Unter dem Strich dürfen aber nur max. 20 Ferienjob-Tage im Kalenderjahr herauskommen.



Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit darf nur 8 Stunden betragen, Pausen zählen dabei aber nicht mit. Sie darf auf 8 ½ Stunden an Werktagen verlängert werden, wenn sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche verkürzt wird (z.B. am Freitag). Somit darf eine Ferienjob-Woche nicht über 40 Stunden hinausgehen.

In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit bis zu 9 Std. tägl. und bis zu 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

Die Schichtzeit - das ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen - darf grundsätzlich höchstens 10 Stunden betragen.

Schülerinnen und Schüler dürfen in ihren Ferienjobs nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden und es muss ihnen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden garantiert sein.

Abweichungen in Abhängigkeit vom Alter und bestimmten Gewerben sind gesondert geregelt.



Pausen

Die Ruhepausen sind vorgeschrieben:

*bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 ½ bis zu 6 Stunden: 30 Minuten,
*bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: 60 Minuten.



Der Ferienjob ist an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen grundsätzlich verboten.

Nur in Ausnahmefällen, z.B. in Gaststätten oder Krankenhäusern ist die Beschäftigung möglich, wenn mindestens zwei Wochenenden beschäftigungsfrei bleiben.




3. Welche Arbeitsplätze sind verboten?

Die Arbeitsplätze für Schülerinnen und Schüler stellt der Gesetzgeber unter besondere Schutzbestimmungen.



Grundsätzlich gilt:

1. Keine Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten,

2. keine Beschäftigung mit Arbeiten,

* die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
* die sie sittlichen Gefahren aussetzen,
* die mit Unfallgefahren verbunden sind,
* die ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder Nässe gefährden,
* bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind;
*bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterung oder Strahlen ausgesetzt sind;

3. keine Akkordarbeiten und keine tempoabhängigen Arbeiten sowie

4. keine Arbeiten unter Tage.



Beispiele verbotener Arbeiten:

* Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Fräs-, Hack-, Spalt- und Spanschneidemaschinen oder Pressen,
* Schweißarbeiten,
* Führen von Fahrzeugen und Kränen,
* Bedienung von Hebezeugen und Zentrifugen,
* Arbeit in Kühl- und Nassräumen,
* Heben und Tragen schwerer Lasten,
* Beschäftigung in medizinischen Einrichtungen, wo erhöhte Infektionsgefahr besteht.




4. Was hat der Arbeitgeber zu beachten?

Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schüler über die mögl. Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz unterweisen.

Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes sind die gesetzlichen Regelungen und Vorschriften zu beachten. Jeder Unternehmer ist unfallversichert. Somit sind auch Schüler, die im Unternehmen einen Ferienjob haben, über das Unternehmen versichert. Bei einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber den Schaden über seine gesetzliche Unfallversicherung regulieren.

Verstöße der Arbeitgeber gegen die Bestimmungen für die Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern über 15 Jahre, die im JArbSchG geregelt sind, werden als Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen sogar als Straftaten geahndet. Dabei können Bußgelder bis zu 15.000 €, Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verhängt werden.




Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)


Quelle (gegoogelt): http://www.berlin.de/lagetsi/Themen/13168.html
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netnite
Threadersteller

Dabei seit: 24.12.2005
Ort: Thüringen
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 18.01.2006 12:25
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Gut, die Bewerberin ist bereits 18, also treffen die meisten Sachen eh nicht zu. Hat noch jemand Tips zum Vertrag?
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RickMKK

Dabei seit: 21.10.2005
Ort: Main-Kinzig-Kreis - Hanau
Alter: 53
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 18.01.2006 13:36
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Minijob-Zentrale hat Vordrucke etc...
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