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Thema: kündigung vom chef vom 10.01.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> kündigung vom chef
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Darkwing

Dabei seit: 27.01.2006
Ort: Dresden
Alter: 40
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 11.01.2011 22:54
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Könnte man dann nicht einfach beim alten Job nicht mehr aufkreuzen? ^^
Mehr als fristlos gekündigt werden kann man ja nicht, oder? Grins
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Kipperlenny

Dabei seit: 20.05.2010
Ort: Preetz
Alter: 38
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 11.01.2011 22:54
Titel

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Also ich versuche jetzt mal zu Argumentieren:

§622 BGB

Zitat:
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.


Absatz 5 bezieht sich nur auf "kürzere" Fristen - Längere gehen also laut Absatz 4 immer.

Darkwing hat geschrieben:
Könnte man dann nicht einfach beim alten Job nicht mehr aufkreuzen? ^^
Mehr als fristlos gekündigt werden kann man ja nicht, oder? Grins


Du musst dann die Auslagen und Ausfallkosten tragen schätze ich mal - und Vertragsbruch kann man bestimmt auch anzeigen Lächel


Zuletzt bearbeitet von Kipperlenny am Di 11.01.2011 22:55, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 11.01.2011 22:59
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der zitierte Absatz bezieht sich regelungen per tarifvertrag. die gelten aber noch lange nicht für jeden betrieb, erst recht nicht im grafischen Gewerbe.

Darkwing hat geschrieben:
Könnte man dann nicht einfach beim alten Job nicht mehr aufkreuzen? ^^
Mehr als fristlos gekündigt werden kann man ja nicht, oder? Grins


doch. dein chef könnte eine adäquate ersatzkraft einstellen müssen, bzw. einen freelancer beauftragen. und dessen rechnung und der durch dein fortbleiben entstandene Schaden kommt oben drauf. das in der zeit an dich ausgezahlte Gehalt muss zurückgezahlt werden - verzinst natürlich - und wenns ganz dicke kommt, kriegst du auch noch gerichtskosten aufgebrummt.

also eine selten dumme Idee.


Zuletzt bearbeitet von Nimroy am Di 11.01.2011 23:04, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Kipperlenny

Dabei seit: 20.05.2010
Ort: Preetz
Alter: 38
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 11.01.2011 23:03
Titel

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Nimroy hat geschrieben:
der zitierte Absatz bezieht sich regelungen per tarifvertrag. die gelten aber noch lange nicht für jeden betrieb, erst recht nicht im grafischen Gewerbe.


Ich verstehe genau das Gegenteil aus dem Absatz Grins
zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
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Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 11.01.2011 23:11
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Kipperlenny hat geschrieben:
Nimroy hat geschrieben:
der zitierte Absatz bezieht sich regelungen per tarifvertrag. die gelten aber noch lange nicht für jeden betrieb, erst recht nicht im grafischen Gewerbe.


Ich verstehe genau das Gegenteil aus dem Absatz Grins
zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.


paragrafen liest man immer komplett. soll heißen

Absatz 1 und 2 zählen den standard auf für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Absatz 3 führt jetzt die ausnahmen von diesem standard auf, nämlich die für zwingend die Tarifverträge gelten. und dann kommt der Satz mit der Aussage, dass ein Tarifvertrag auch geltend gemacht werden kann, aber das dann im vertrag drin stehen muss.

wenn du dich also auf den tatfvertrag beziehen willst und dein Arbeitgeber in keinem Arbeitgeberverband ist, dann muss(!) in deinem vertrag irgendwo sowas stehen wie " es gelten die jeweils aktuell gültigen tarifbestimmungen blablabla"


Zuletzt bearbeitet von Nimroy am Di 11.01.2011 23:13, insgesamt 1-mal bearbeitet
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ines

Dabei seit: 19.06.2002
Ort: -
Alter: 42
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 12.01.2011 11:56
Titel

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Nimroy hat vollkommen recht.

Generell können die gesetzlichen Regelungen aus § 622 BGB NICHT zu ungunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Da eine Kündigungsfrist von 6 Monaten seitens des AN eindeutig ungünstiger ist, ist dieser Teil des Arbeitsvertrages nichtig und es gelten automatisch die gesetzlich verankerten Kündigungsfristen.

Umgekehrt ist es jedoch zulässig, dass der AG längere Kündigungsfristen vereinbart, denn dies ist ja zugunsten des AN auszulegen.

So und nicht anders ist es!
(ansonsten schmeiß ich meine Fortbildung)
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nasti

Dabei seit: 28.07.2008
Ort: Thüringen
Alter: -
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 12.01.2011 12:42
Titel

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... wahrscheinlich stand da was mit 6 Monaten PROBEZEIT und nicht 6 Monate Kündigungsfrist Grins
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netnite

Dabei seit: 24.12.2005
Ort: Thüringen
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 12.01.2011 12:47
Titel

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Das ist wohl wahrscheinlicher...
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