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Nachricht |
Ashton
Dabei seit: 16.09.2004
Ort: 90265
Alter: 107
Geschlecht:
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Verfasst Di 11.10.2005 11:19
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nenn dich Gold Digger Design Company
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Kash
Dabei seit: 07.11.2002
Ort: Schopfheim
Alter: 41
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Verfasst Di 11.10.2005 12:35
Titel
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DanielX11 hat geschrieben: | Kash hat geschrieben: | ansonten für 25€ einen blick ins Handelregister werfen.
aber wenn du das schon nicht weißt, würde ich mir das nochmal genau überlegen mit einem gewerbe.
denn zuckerschlecken ist das nicht.und ein wenig know how der Betriebswirtschaft solltest du auch mitbringen.
und ich kann bei solch einer Frage nicht glauben das du dieses besitzt.
aber wer nciht wagt der nicht gewinnt. |
Neid?? |
na klar und wie
ich stürze mich mit knapp 23 in die selbstständigkeit, wo ich gerade einen sicheren arbeitsplatz habe und berufserfahrung sammeln kann und werde. denkst du nach wenn du schreibst????
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twob
Dabei seit: 10.10.2005
Ort: FFM
Alter: 44
Geschlecht:
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Verfasst Di 11.10.2005 13:23
Titel
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Naja er redet von "Kleingewerbe" und nicht von ner AG...
Also ich hatte mein erstes Kleingewerbe mit 20 und komischerweise lebe ich immernoch.
Was Du aber wissen solltest ist, dass Du einen Kleingewerbe im rechtlichen Sinne garnicht einfach so einen Namen geben kannst. Denn:
Zitat: | 6. Namensangabe im Schriftverkehr (§ 15 b GewO)
Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, müssen Kleingewerbetreibende ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Dies gilt für den gesamten geschäftlichen Verkehr, umfasst also auch Telefax-Schreiben, Rechnungen, Bestellungen etc. Hiervon ausgenommen sind Schreiben, die nicht an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind (Werbedrucksachen und ähnliches), oder die im Rahmen einer schon bestehenden Geschäftsbeziehung üblicherweise formularmäßig gehandhabt werden. Familienname und Vorname sind in der gleichen Schreibweise wie im Geburtsregister anzugeben. Der Vorname darf nicht abgekürzt werden.
Der Kleingewerbetreibende kann seinem Vor- und Zunamen neutrale Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben hinzufügen (zum Beispiel Klaus Müller, Möbelhandel; Carina Becker, Damenmoden), darf dabei jedoch nicht den Eindruck erwecken, eine kaufmännische Firma zu führen. Die Firma ist gemäß Handelsgesetzbuch der Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Verwendung von Kaufmanns- oder Gesellschaftszusätzen, wie zum Beispiel "e.K." oder "& Co." sind dem Kleingewerbetreibenden daher nicht gestattet.
Die BGB-Gesellschaft muss auf ihren Geschäftsbögen die Namen aller beteiligten Gesellschafter mit Vor- und Zunamen nennen. Der Zusatz "Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" oder "GdbR" ("GbR") ist nicht erforderlich, aber zulässig. |
http://www.konstanz.ihk.de/KNIHK24/KNIHK24/produktmarken/recht_und_fair_play/gewerberecht/Kleingewerbe.jsp
Zuletzt bearbeitet von twob am Di 11.10.2005 15:15, insgesamt 3-mal bearbeitet
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DanielX11
Dabei seit: 07.09.2002
Ort: Hessen
Alter: 40
Geschlecht:
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Verfasst Di 11.10.2005 14:56
Titel
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so sehe ich das auch. Und ich finde es nicht in Ordnung ihm zu unterstellen dass er keine Ahnung hätte, schließich geht es um etwas anderes.
Wie sieht es eigentlich mit dem Internetauftritt aus. Kann man sich dort einen Künstlernamen im Logo einbauen oder muss dort auch wie beim Schriftverkehr der Vor- und Zuname stehen??
MfG
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twob
Dabei seit: 10.10.2005
Ort: FFM
Alter: 44
Geschlecht:
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Verfasst Di 11.10.2005 15:17
Titel
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Du darfst schon:
Zitat: |
5. Marken
Sie kennzeichnen die Dienstleistungen oder Produkte des Unternehmens und sollen diese aus der Masse gleichartiger Angebote herausheben. Sie erhöhen zum Beispiel den Wiedererkennungseffekt in der Werbung. Solche "Identifikationsmerkmale" sind oftmals grafisch besonders auffällig gestaltet. Sie dürfen auf den Geschäftsbriefbogen zusätzlich zu den gesetzlich erforderlichen Angaben aufgedruckt werden. Auch diesbezüglich ist bei der Gestaltung des Briefbogens darauf zu achten, dass der Eindruck vermieden wird, es handele sich um eine kaufmännische Firmenbezeichnung.
Bei der Wahl eines Unternehmenskennzeichens, ob Geschäftsbezeichnung oder Marke, ist besondere Vorsicht geboten. Erhebliche Probleme können entstehen, wenn ältere Rechte bestehen.
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