mediengestalter.info
FAQ :: Mitgliederliste :: MGi Team

Willkommen auf dem Portal für Mediengestalter

Aktuelles Datum und Uhrzeit: Do 25.04.2024 12:45 Benutzername: Passwort: Auto-Login

Thema: [Gewerbe] eigene Rechnungsnummer vom 20.01.2005


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> [Gewerbe] eigene Rechnungsnummer
Seite: Zurück  1, 2, 3, 4, 5, 6  Weiter
Autor Nachricht
burnout

Dabei seit: 31.01.2002
Ort: Osnabrücker Land
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 21.01.2005 14:56
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

cyanamide hat geschrieben:
JanG hat geschrieben:
@cyanamide: Ähmm... Jein... Also meine sind 012/2005 z.B. und das ist schon immer so. /2005 ist fix. Sonst weiss ich ja ohne Datum auch nicht mehr, wann das war. Das mit dem Monat, das haut hin. *zwinker*

Dann muss aber aber eine Nummer sein, welche auch ohne Datum
fortlaufend gesteigert wird, also wie folgt:
2004/0005
2004/0006
2004/0007
2005/0008
2005/0009
2005/0010
2005/0011
2006/0012
Sprich, dann ist nur die Hintere die wirkliche RG-Nummer, die Vordere
ist eine Hilfe für dich, die aber wegfallen kann ohne die wirkliche Nummer
zu verändern.


mein steuerberater verwendet die auf seinen rechnungen so wie du sagst, nur geht's jedes jahr wieder bei 0001 los.
also 2004-001 bis 2004-XXX
und im Jahr 2005 dann halt 2005-001 bis 2005-XXX. Scheint also doch zu gehen...
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
cyanamide
Moderator

Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Fr 21.01.2005 14:59
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

* Keine Ahnung... *

Meiner hat mir es so gesagt, das gleiche habe ich früher im Gründerforum gelernt.
  View user's profile Private Nachricht senden
Anzeige
Anzeige
burnout

Dabei seit: 31.01.2002
Ort: Osnabrücker Land
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 21.01.2005 15:02
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

fang einfach irgendwo bei 1 an, dann hast du die probleme nicht, hehe Lächel
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Mike A.

Dabei seit: 06.03.2004
Ort: Bayern
Alter: 59
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 22.01.2005 10:53
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Also ich würde auch sagen, erst das Jahr
2005
und dann die fortlaufende Rechnungsnummer, die kannst Du ja auch abtrennen wenn Du magst
2005-001
2005-002

anhand von Deinem Rechnungsdatum hast Du ja sowieso nochmal die Kontrolle wann genau die Rechnung gestellt wurde. Das genaue Datum oder der jeweilige Monat hat also nicht unbedingt in der Rechnungsnummer zu stehen um den Überblick zu behalten.

Und im nächsten Jahr heisst es halt dann

2006-001
2006-002

so würde ich das machen...

Mike
  View user's profile Private Nachricht senden
cyanamide
Moderator

Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Sa 22.01.2005 11:06
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Zitat:
Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen
Hinweise zu den geänderten Formvorschriften/Übergangsregelung endete am 30.6.2004/Kleinunternehmer dürfen Umsatzsteuer nicht ausweisen

Im Zuge der Umsetzung der so genannten Rechnungsrichtlinie der EU ins deutsche Umsatzsteuerrecht ergaben sich zum 1.1.2004 einschneidende Änderungen bei den Anforderungen an Rechnungen. So sind jetzt auch das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer, der anzuwendende Steuersatz sowie in den Fällen der Zahlung vor Rechnungsausstellung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts anzugeben. Hinsichtlich der Angabe der Steuernummer gab es ebenfalls wichtige Änderungen. Hier besteht ein Wahlrecht zur Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Bei Kleinbetragsrechnungen (bis 100 Euro) ist die Angabe der Steuernummer nicht erforderlich. Fehlen die Pflichtangaben, ist der Vorsteuerabzug nach dem neuen Recht untersagt. Die Finanzverwaltung ist allerdings übereingekommen, dass der Vorsteuerabzug erst ab dem 1.7.2004 versagt werden soll, wenn die neu verlangten Angaben fehlen.
Übergangsregelung

Die Finanzverwaltung lässt den Vorsteuerabzug zu, wenn vor dem 1.7.2004 ausgestellte Rechnungen die bisher, d.h. bis zum 31.12.2003, verlangten Angaben enthalten. Dazu gehört auch die Angabe der Steuernummer, wobei jedoch jetzt zugelassen wird, dass anstelle der finanzamtlichen Steuernummer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwandt werden kann. Für vor dem 1.1.2004 ausgestellte Rechnungen hat das BMF nochmals klargestellt, dass das Fehlen der Steuernummer nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt.
In einer nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2004 ausgestellten Rechnung müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:
- der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
- der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung,
- der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung,
- der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung,
- im Fall des §14a UStG die dort jeweils bezeichneten Angaben.
Bei Rechnungen, die ab dem 1.7.2004 ausgestellt werden, treten folgende Angaben hinzu:
- das Rechnungsdatum,
- die Rechnungsnummer,
- der anzuwendende Steuersatz,
- in den Fällen der Zahlung vor Rechnungsausstellung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts sowie
- der Hinweis auf die private Aufbewahrungspflicht für Rechnungen über Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (ab dem 1.8.2004).

Achtung: Kleinunternehmer sind zum Ausweis der Umsatzsteuer nicht berechtigt! Sie dürfen deshalb – entgegen den vorstehenden Ausführungen – weder die Umsatzsteuer gesondert ausweisen noch den anzuwendenden Steuersatz angeben. Sie dürfen auch nicht auf Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100,- Euro den Steuersatz angeben. Sonst schulden Sie dem Finanzamt u. U, die ausgewiesene Umsatzsteuer.

Kleinbeträge
Rechnungen über Kleinbeträge (bis 100 Euro) i.S. des § 33 UStDV müssen bis zum 30.6.2004 mindestens folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung,
- das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe,
- den Steuersatz.
Bei Rechnungen ab dem 1.7.2004 tritt die Angabe des Rechnungsdatums hinzu.
Achtung: In Kleinbetragsrechnungen ist keine Angabe der Steuernummer und der Rechnungsnummer erforderlich.
Besondere Hinweise

Im Zusammenhang mit der Angabe der Steuernummer in Rechnungen ist auf Folgendes zu achten. Ab dem 1. Januar 2004 hat der leistende Unternehmer in seiner Rechnung entweder die ihm vom seinem Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Wurde bislang keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt, ist zwingend die finanzamtliche Steuernummer anzugeben. Hat ein Unternehmer von seinem Finanzamt eine gesonderte Steuernummer für
Zwecke der Umsatzsteuer erhalten, ist diese Nummer zu verwenden. Es ist nicht erforderlich, dass die Steuernummer um zusätzliche Angaben, wie z.B. Name oder Anschrift des Finanzamts oder die Finanzamtsnummer ergänzt wird.
Ab dem 1. Januar 2004 ist eine Gutschrift eine Rechnung. Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne liegt dann vor, wenn nicht der Lieferer oder Dienstleister gegenüber seinem Kunden abrechnet, sondern der Kunde den Rechnungsbetrag, die Umsatzsteuer, den Steuersatz ermittelt und dies seinem Lieferer oder Dienstleister mitteilt. Hinsichtlich der Angabe der Steuernummer ist bei Gutschriften darauf zu achten, dass sie die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers und nicht die des die Gutschrift erteilenden Unternehmers enthalten muss. Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftsempfänger) dem Aussteller der Gutschrift seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen.

Bei der Angabe der Rechnungsnummer muss es sich um eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen handeln, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer lässt es die Finanzverwaltung zu, dass eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen verwendet werden. Eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist ebenfalls möglich. Dem Rechnungsaussteller ist es auch überlassen, wie viele und welche separaten Nummernkreise (z. B. nach geographischen, organisatorischen oder zeitlichen Kriterien geordnet) geschaffen werden. Allerdings verlangt die Finanzverwaltung, dass gewährleistet sein muss (z. B. durch Vergabe einer bestimmten Klassifizierung für jeden Nummerkreis), dass die jeweilige Rechnung leicht und eindeutig dem jeweiligen Nummerkreis zugeordnet werden kann und die Rechnungsnummer einmalig ist. Im Falle einer Gutschrift hat der Gutschriftsaussteller eine Gutschriftsnummer zu vergeben.


Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich, wenn vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossene Verträge keine fortlaufende Nummer enthalten. Sie brauchen nicht um eine fortlaufende Nummer ergänzt zu werden. Eine fortlaufende Rechnungsnummer (z. B. Wohnungs-, Objekt- oder Mietnummer) muss allerdings in Verträgen enthalten sein, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden. Es wird aber nicht verlangt, dass Zahlungsbelege mit der fortlaufenden Nummer versehen sein müssen.

Quelle: Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003), BGBl. 2003, Teil I, S. 2645 ff;
BMF- Schreiben IV B 7 – S 7300 – 75/03 vom 19.12.2003 sowie BMF-Schreiben IV B 7 – S 7280 – 19/04 vom 29.1.2004, BStBl. 2004, Teil I, S. 258.

Quelle: Oberfinanzdirektion Nürnberg


Also, fortlaufende Nummer, aber Blöcke mit Nummernkreisen davor oder danach sind erlaubt.
  View user's profile Private Nachricht senden
telino

Dabei seit: 16.05.2006
Ort: Am Rande des Wahnsinns
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 26.10.2006 15:29
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

es gibt teilweise recht gute buchhalungsprogramme gratis ????


Ja auch wenns nicht zum Thema passt, mich interessiert es aber.. * Keine Ahnung... *

Hä? Wo und wie heißt so ein Programm ???
  View user's profile Private Nachricht senden
peka

Dabei seit: 24.08.2008
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
Verfasst Do 05.02.2009 21:05
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

telino hat geschrieben:
es gibt teilweise recht gute buchhalungsprogramme gratis ????


Ja auch wenns nicht zum Thema passt, mich interessiert es aber.. * Keine Ahnung... *

Hä? Wo und wie heißt so ein Programm ???


Würde mich auch interessieren.

Von vornherein die typischen Forumsfloskeln (, dass ich sie erähne heißt, dass ich sie wirklich beachte.)
Es tut mir Leid, dass ich ein uraltes Thema "pushe" und ich habe schon gesucht, aber nichts anständiges gefunden.

Bei Kleinbetragsrechnungen ist keine Rechnungsnummer nötig. Nur formal, muss ich dann bei der ersten richtigen Rechnung bei 1 bzw. 001 bzw. 200901 anfangen oder, wenn man beispielsweis e20 Kleinbetragsrechnungen erstellt hat, bei 21 bzw. 021?
  View user's profile Private Nachricht senden
peka

Dabei seit: 24.08.2008
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
Verfasst So 08.02.2009 21:19
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Kennt niemand die Antwort?
  View user's profile Private Nachricht senden
 
Ähnliche Themen Fortlaufende Rechnungsnummer?
Ksk und Gewerbe?
Freiberuflich UND Gewerbe?
AGB, Impressum und Gewerbe...
Gewerbe und ebay
Gewerbe, USt-ID und die Einnahmen - ?
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen Seite: Zurück  1, 2, 3, 4, 5, 6  Weiter
MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere


Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.