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Thema: eBay Shop vom 05.09.2005


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> eBay Shop
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mala0803
Threadersteller

Dabei seit: 05.09.2005
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Verfasst Mo 05.09.2005 22:24
Titel

eBay Shop

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Hallo,

ich möchten einen eBay Shop eröffnen. Brauche ich dafür auch einen Gewerbeschein? Ich möchte bei einem Großhändler einkaufen und die Artikel dann über Ebay verkaufen um so ein wenig Geld zu verdienen. Ich selber bin Student und habe deswegen kein Einkommen außer das ich gelegentlich etwas shoppe. Bis zu welchem Betrag bin ich Steuerfrei?
Danke im Voraus für eure Antworten.
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cyanamide
Moderator

Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mo 05.09.2005 23:08
Titel

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Ein richtiger Großhändler verkauft nur gegen Gewerbeschein...
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mala0803
Threadersteller

Dabei seit: 05.09.2005
Ort: Saarland
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 06.09.2005 13:44
Titel

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Den Gewerbeschein würde ich mir dann ausstellen lassen. Brauche ich aber noch etwas dafür. Oder reicht mir der Gewerbeschein? Kann ich dann ohne Bedenken einen eBay Shop aufmachen und verkaufen?
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Lazy-GoD
Moderator

Dabei seit: 26.11.2001
Ort: -
Alter: 54
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 06.09.2005 13:50
Titel

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Ich meine, der Steuerfreibetrag für Privatpersonen liegt bei 410 EUR - bin mir nicht sicher.

Wenn dein Umsatz höher ist, dann brauchst du einen Gewerbeschein - nicht "dann", sondern vorher. Und nicht vergessen, die Umsatzsteuer abzuführen, wenn du an Privat verkaufst (netto/ brutto).

Und das hier noch zum Thema Haftung bei Online-Auktionen:
Zitat:
  1. Problem: Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts = 14tägiges Widerrufsrecht?
    Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu.

    Nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung begründen eine Vielzahl von Online-Auktionen die Unternehmer-Eigenschaft (BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01: 59 Stück; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.07.2004 - Az.: 6 W 54/04; Urt. v. 27.07.2004 - Az.: 6 W 80/04 = Kanzlei-Info v. 24.09.2004; Beschl. v. Urt. v. 22.12.2004 - Az.: 6 W 153/04 = Kanzlei-Info v. 11.03.2005).

    Das AG Radolfzell (Urt. v. 29.07.2004 - Az.: 3 C 553/03) sieht als entscheidende Kriterien den häufigen Abverkauf von Waren, das Vorhalten mehrerer Artikel der gleichen Art und die Eigenbezeichnung als Powerseller an.

    Anderer Ansicht ist das LG Hof (Urt. v. 29. August 2003 - Az.: 22 S 28/03), das ein solches Indiz für nicht ausreichend hält.

    Das Widerrufsrecht wird in § 312d Abs.4 Nr.4 BGB für "Auktionen iSd. § 156 BGB" ausgeschlossen.

    Lange Zeit war unklar und höchstrichterlich nicht geklärt, ob dieser Ausschluss auch für die weitverbreiteten Online-Auktionen à la eBay und ricardo gelten. Dies hat der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 3. November 2004 - VIII ZR 375/03 = Pressemitteilung) nunmehr verneint. Es besteht somit ein Widerrufsrecht.


  2. Bindung an das abgegebene Angebot
    Das AG Menden (Urt. v. 10.11.2003 - Az.: 4 C 183/03) hat entschieden, dass ein Mitbieter grundsätzlich an sein abgegebenes Angebot gebunden ist, auch wenn die Auktion noch andauert. Gleiches gilt für den Verkäufer, der ebenso ein verbindliches Angebot abgibt (AG Duisburg, Urt. v. 25.03.2004 - Az.: 27 C 4288/03).

    Eine Bindung ist auch dann zu bejahen, wenn der erzielte Kaufpreis objektiv in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Kaufgegenstand steht (LG Bonn, Urt. v. 12.11.2004 - Az.: 12.11.2004): Es sei gerade das typische Risiko einer Online-Auktion, dass unter- oder überpreisige Werte erzielt werden könnten.

    Bietet der Verkäufer seine Ware über die "Sofort kaufen"-Option an, handelt es sich hierbei um ein rechtsverbindliches Angebot und nicht nur um eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog. invitatio ad offerendum), so die Ansicht des LG Saarbrücken (Urt. v. 02.01.2004 - Az.: 12 O 255/03), des AG Moers (Urt. v. 11.02.2004 - Az.: 532 C 109/03) und des AG Syke (Urt. v. 27.09.2004 - Az.: 24 C 988/04).


  3. Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages
    Seit der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01) es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h. gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie im Offline-Leben.

    Demnach greifen auch die allgemeinen Beweisregeln, d.h. derjenige, der einen Anspruch (z.B. Zahlung des Kaufpreises) geltend macht, muss auch beweisen, dass die Tatsachen hierfür vorliegen. Konkret beinhaltet dies, dass er beweisen muss, dass exakt die andere Person Partei des Kaufvertrages geworden ist.

    Nach Ansicht der überwiegenden Rechtsprechung (OLG Naumburg, Urt. v. 02.03.2004 - Az.: 9 U 145/03 = Kanzlei-Info v. 23.12.2004; OLG Köln, Urt. v. 06.09.2002 - Az.: 19 U 16/02) [Vorinstanz: LG Bonn, Urt. v. 07.08.2001 - Az.: 2 O 450/00]; LG Bonn, Urt. v. 19.12.2003 - Az.: 2 O 472/03) reicht es hierfür nicht aus, dass das Gebot von jemandem abgegeben wurde, der das Passwort des Käufers kannte, da es keinen entsprechenden Sicherheitsstandards bei den Passwörtern gebe, der einen Anscheinsbeweis begründen könne.

    Gleicher Ansicht ist auch das AG Erfurt (Urt. v. 14.09.2001 - Az.: 28 C 2354/01): "Die Angabe einer E-Mail-Adresse in Verbindung mit dem Passwort ist noch kein ausreichendes Indiz dafür, dass es eine bestimmte Person gewesen ist, die an einer Internetversteigerung teilgenommen hat."


  4. Problem: Anfechtung bei Irrtum möglich?
    In der letzten Zeit passiert es immer häufiger, dass Internet-Verkäufer aufgrund eines Software-Fehlers Produkte gegen traumhaft niedrige Preise (z.B. 1 Euro für eine Digital-Kamera) anbieten.

    In der Rechtsprechung war lange Zeit umstritten, ob in einem solchen Fall ein Anfechtungsrecht des Verkäufers bestand oder nicht. Mit seinem Grundlagen-Urteil (Urt. v. 26.01.2005 - Az.: VIII ZR 79/04 - PDF) hat der BGH festgestellt, dass in einem solchen Fall ein Anfechtungsrecht besteht.


  5. Stellvertretung möglich ?
    Sowohl das OLG München (Urteil v. 05.02.2004 - Az.: 19 U 5114/03) als auch das LG Berlin (Urt. v. 01.10.2003 - Az.: 18 O 117/03) haben eine Stellvertretungs-Möglichkeit klar abgelehnt. Danach kommt der Vertrag immer zwischen den jeweiligen Account-Inhabern zustande, unabhängig davon, wer diesen Account benutzt.


  6. Problem: Haftung des Online-Auktionators
    Bietet ein Kunde bei einem Online-Auktionshaus Produkte an, die Markenrechtsverletzungen beinhalten, haftet das Online-Auktionshaus grundsätzlich nicht, vgl. OLG Köln (Urteil vom 02.11.2001 - Az.: 6 U 12/01). Eine Haftung tritt frühestens dann ein, wenn das Auktionshaus die Produkte auch nach Kenntniserlangung weiterhin im Angebot stehen lässt. Gleiches gilt für urheberrechtliche Verletzungen (LG Berlin, Urt. v. 25.02.2003 - Az.: 16 O 476/01).

    Ein Online-Auktionshaus haftet laut LG Potsdam (Urt. v. 10.10.2002 - Az.: 51 O 12/029) grundsätzlich auch nicht bei Einstellung von jugendgefährdenden Inhalten, es sei denn, er hat Kenntnis von diesen Tatsachen und handelt nicht.

    Der BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/101) hat inzwischen diese instanzgerichtliche Rechtsprechung z.T. aufgehoben, z.T. bestätigt: Eine Haftungsprivilegierung komme nur hinsichtlich des Anspruches auf Schadensersatz in Frage, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs greife das TDG nicht.


  7. Problem: Outing-Pflicht für Händler?
    Nach Ansicht des OLG Oldenburg (Beschl. v. 20.01.2003 - 1 W 6/03) muss ein gewerblicher Händler bei einem Verkaufsangebot in einer Internetauktion nicht auf seine Händlereigenschaft hinweisen (so auch schon die Vorinstanz LG Osnabrück, Beschl. v. 06.11.2002 - Az.: 12 O 2957/02). Eine außerordentlich fragwürdige, verbraucherunfreundliche Entscheidung.

    Nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung begründen eine Vielzahl von Online-Auktionen die Unternehmer-Eigenschaft (BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/101: 59 Stück; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.07.2004 - Az.: 6 W 54/04; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.07.2004 - Az.: 6 W 80/04 = Kanzlei-Info v. 24.09.2004). Anderer Ansicht ist das LG Hof (Urt. v. 29. August 2003 - Az.: 22 S 28/03), das ein solches Indiz für nicht ausreichend hält.


  8. Gewährleistung: Fotos von Verkaufsartikeln verbindlich + Aufklärungspflichten des Verkäufers
    LG Trier (Beschl. v. 22. April 2003 - Az.: l S 21/03): Ein Käufer über eBay darf sich auf Beschreibung und Fotos verlassen, die keinen Hinweis auf Mangel des Kaufobjekts enthalten.

    Das AG Kehl (Urt. v. 16.09.2003 - Az.: 4 C 290/03) stellte bestimmte Aufklärungspflichten des Verkäufers auf, andernfalls soll es sich um eine arglistige Täuschung handeln.


  9. Einsatz von Biet-Automaten / Sniper-Software: Erlaubt ?
    Die Frage, ob bei Online-Auktionen der Einsatz von sog. Biet-Automaten bzw. Sniper-Software, mit der in letzter Sekunde vor Auktionsende noch Angebote abgegeben werden können, rechtlich zulässig ist, wird uneinheitlich beantwortet.

    Das LG Hamburg (Urt. v. 27. Februar 2003 - Az.: 315 O 624/02 - "Biet- O- Martig") ist der Ansicht, dass das Anbieten solcher Software in die Kundenbeziehungen des Auktions-Betreibers eingreift und somit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb iSd. §§ 823, 1004 BGB darstellt (Anm.: Mangels Wettbewerbsverhältnis wurde hier ein Anspruch aus § 1 UWG abgelehnt). Wenn zur Benutzung der Software das Passwort für die Auktions-Plattform weitergegeben werden muss, was nach den Vertragsbedingungen unzulässig ist, so verstößt dies gegen § 1 UWG (LG Hamburg, Urt v. 16.07.2002 - Az.: 312 O 271/02 - "safebay").

    Das LG Berlin (Urt. v. 11. Februar 2003 - Az.: 15 O 704/02 - "Paragon Last Minute Gebot") vertritt die genau gegenteilige Meinung: Auch wenn in den Auktions-AGB ausdrücklich ein Benutzungsverbot solcher Software enthalten ist, handle es sich lediglich um eine Nebenpflicht des Nutzers. Verursacht ein Dritter durch den Vertrieb eines Programmes die Verletzung dieser Pflicht, so soll hierin weder ein Wettbewerbsverstoß noch ein Eingriff in den Gewerbebetrieb des Auktions-Betreibers liegen. eBay hat inzwischen die gegen diese Urteil eingelegte Berufung wieder zurückgenommen (vgl. die Heise News v. 25.09.2003).


  10. Rechtsschutz gegen negative Bewertungen
    Das LG Düsseldorf (Urt. v. 18. Februar 2004 - 12 0 6/04) ist der Ansicht, dass ein Unternehmer eine kritische Bewertung ("... statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg...") hinnehmen muss, wenn es insgesamt an einer unwahren Tatsachen-Behauptung fehlt. Insbesondere sei kein Fall der Kreditgefährung (§ 824 BGB) und auch kein Eingriff in den eingerichteteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB) gegeben.

    Gleicher Ansicht ist das AG Koblenz (Urt. v. 2. April 2004 - Az.: 142 C 330/04). Dabei stützt sich das AG Koblenz - wie schon das LG Düsseldorf - entscheidend auf die Tatsache, dass der Verkäufer im eBay-Bewertungssystem einen eigenen Kommentar zu der Bewertung des Klägers abgeben kann, so dass ein potentiell weiterer Kunde den Sachverhalt durchaus zutreffend einschätzen könne. Dieser Ansicht schließt sich auch das AG Eggenfelden (Urt. v. 16.08.2004 - Az.: 1 C 196/04) an, dass einen Löschungsanspruch nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen anerkennt, aber nicht bei bloßen Meinungsäußerungen.


    Ganz anders das AG Erlangen (Urt. v. 26.05.2004 - Az.: 1 C 457/04), das eine negative Kritik nur dann als gerechtfertigt ansieht, wenn es hierfür auch einen sachlichen Grund gibt.


  11. Angabe eines Markennamens = Zusicherung des Originals
    Nach Meinung des AG Neu-Ulm (Urt. v. 17.03.2004 - Az.: 1 C 0943/03 = Kanzlei-Infos v. 17.08.2004) ist die Angabe eines Markennamens bei einer Online-Auktion eine Zusicherung dahingehend, dass es sich bei dem Produkt um Original-Ware handelt. Stellt sich später heraus, dass es eine Fälschung ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.


  12. Pflicht des Online-Auktionators, eBay-Identität vor Missbrauch zu schützen?
    Das AG Potsdam (Urt. v. 03.12.2004 - Az.: 22 C 225/04 - PDF) ist der Meinung, dass der Betreiber einer Online-Auktions-Plattform gegenüber seinen Nutzern verpflichtet ist, umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen gegen den Identitätsklau vorzunehmen.


Quelle: http://www.dr-bahr.com


Zuletzt bearbeitet von Lazy-GoD am Di 06.09.2005 13:58, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Krischen

Dabei seit: 11.08.2005
Ort: Paderborn
Alter: 40
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 24.09.2005 13:44
Titel

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Ein Gewerbe wäre schon besser, du musst nur wissen das wenn du dies tust evtle. Vergünstigungen wie Kindergeld (ab 7600 EUR Gewinn im Jahrweg) wegfallen. Genauso musst du ab einer bestimmten Grenze Gewerbesteuern zahlen.

Vorher würde ich mir natürlich noch ein kaufmännisches Programm anschaffen um (korrekte, numerierte) Rechnungen zu schreiben, da du natürlich Mehrwertsteuerpflichtig wirst und VorStr. absetzen kannst, du siehst das ist alles schon etwas komplizierter, als nur dein Ebay Buisness zu eröffnen.

Ich wünsche dir trotzdem alles Gute und viel Erfolg. *Thumbs up!*
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